Leitsatz (amtlich)
a) Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an BGH v. 16.1.2019 - XII ZB 489/18 - juris; v. 18.10.2017 - XII ZB 213/16, FamRZ 2018, 197).
b) In der antragsgemäß bewilligten Akteneinsicht liegt keine Hinzuziehung des Antragstellers, wenn die Akteneinsicht erkennbar allein dazu dient, dessen berechtigtes Informationsinteresse zu befriedigen.
Normenkette
FamFG §§ 7, 13, 274, 303 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Bochum (Beschluss vom 04.10.2018; Aktenzeichen I-7 T 224/18) |
AG Bochum (Entscheidung vom 02.05.2018; Aktenzeichen 16 XVII 21/04) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Bochum vom 4.10.2018 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3) zurückgewiesen.
Wert: 5.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Für den Betroffenen sind einer seiner Brüder (der Beteiligte zu 1) und ein Berufsbetreuer (der Beteiligte zu 2) zu Betreuern mit unterschiedlichen Aufgabenkreisen bestellt. Anfang Februar 2018 erschien die mehr als 500 Kilometer vom Betroffenen entfernt wohnende Schwester des Betroffenen (Beteiligte zu 3) auf der Geschäftsstelle des AG und erklärte zu Protokoll, sie wolle Akteneinsicht in die Betreuungsakte, würde gern als Betreuerin bestellt werden und hätte am liebsten ein Mitbestimmungsrecht in allen Bereichen.
Rz. 2
Das AG übermittelte dem Betroffenen und den beiden Betreuern eine Ablichtung des Protokolls, bat um Rückäußerung, ob der Akteneinsicht zugestimmt werde, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme zum Wunsch der Beteiligten zu 3), Betreuerin zu werden. Der Bruder äußerte sich ablehnend zu einem Betreuerwechsel. Nachdem beide Betreuer der Akteneinsicht zugestimmt hatten, wurde diese der Beteiligten zu 3) an ihrem Wohnsitzgericht gewährt. Im Anschluss daran nahm sie schriftlich Stellung und bat um einen Anhörungstermin. Das AG teilte mit, dass ein solcher nicht in dem von ihr gewünschten Zeitraum stattfinden werde. Nachdem sich beide Betreuer nochmals schriftlich geäußert hatten, hat das AG sowohl einen Betreuerwechsel als auch die Bestellung der Beteiligten zu 3) zur Zusatz-Betreuerin abgelehnt und diesen Beschluss auch ihr zugestellt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 3) hat das LG verworfen, weil sie im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden und daher nicht beschwerdeberechtigt sei.
Rz. 3
Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 3) mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3) ist zwar zulässig, insb. ist sie - obwohl kein Fall des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG vorliegt (vgl. BGH v. 25.3.2015 - XII ZB 621/14, FamRZ 2015, 1178 Rz. 8 m.w.N.) - aufgrund der Zulassung durch das LG gem. § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Rechtsbeschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 3) folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. etwa BGH v. 21.11.2018 - XII ZB 243/18 - juris Rz. 6 m.w.N.).
Rz. 5
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil das LG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine im ersten Rechtszug erfolgte Beteiligung der Schwester des Betroffenen nach § 7 Abs. 3 FamFG und damit ihr Recht zur Beschwerde gem. § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG verneint hat.
Rz. 6
1. Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht gem. § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen u.a. seinen Geschwistern zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Ist ein Angehöriger erstinstanzlich nicht beteiligt worden, steht ihm kein Beschwerderecht zu, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist. Die Hinzuziehung eines Beteiligten (§ 7 FamFG) kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (BGH v. 11.7.2018 - XII ZB 471/17, FamRZ 2018, 1607 Rz. 10 m.w.N.; v. 18.10.2017 - XII ZB 213/16, FamRZ 2018, 197 Rz. 8 m.w.N.).
Rz. 7
Wie der Senat bereits entschieden hat, steht die Nichterwähnung im Entscheidungsrubrum einer tatsächlichen Hinzuziehung nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 18.10.2017 - XII ZB 213/16, FamRZ 2018, 197 Rz. 8 m.w.N.). Andererseits genügt die bloße Bekanntgabe der die Instanz abschließenden Entscheidung für eine Beteiligung i.S.v. §§ 7, 274, 303 Abs. 2 FamFG nicht. Denn eine Beteiligung setzt notwendigerweise die Möglichkeit voraus, dass die beteiligte Person - in welcher Art und Weise auch immer - auf das Verfahren in derselben Instanz Einfluss nehmen kann (BGH v. 16.1.2019 - XII ZB 489/18 - juris Rz. 11 und vom 18.10.2017 - XII ZB 213/16, FamRZ 2018, 197 Rz. 11 m.w.N.).
Rz. 8
Erforderlich ist mithin, dass das Gericht dem Beteiligten eine solche Einflussnahme ermöglichen will und dies zumindest konkludent zum Ausdruck bringt. Es bedarf daher immer eines vom Gericht gewollten Hinzuziehungsaktes, unabhängig davon, ob es sich um einen Muss-Beteiligten i.S.v. § 271 Abs. 1 FamFG oder - wie hier - um einen Kann-Beteiligten nach § 274 Abs. 4 FamFG handelt (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 7 Rz. 8 und 29). Bejaht hat dies der Senat etwa für den Fall, dass ein Angehöriger des Betroffenen bei der erstinstanzlichen Anhörung nicht nur anwesend war, sondern vom Gericht in diese einbezogen wurde (BGH, Beschl. v. 3.2.2016 - XII ZB 493/15, FamRZ 2016, 626 Rz. 6). Die bloße Anregung zur Einleitung eines Verfahrens auf Betreuerwechsel (§ 1908b BGB) führt hingegen nach der Senatsrechtsprechung nicht zur Beteiligung des Anregenden an diesem Verfahren (BGH v. 16.1.2018 - XII ZB 489/18 - juris Rz. 9; v. 11.7.2018 - XII ZB 471/17, FamRZ 2018, 1607 Rz. 12; v. 20.11.2014 - XII ZB 86/14, FamRZ 2015, 572 Rz. 9 m.w.N.; so im Übrigen entgegen der unzutreffenden Zitierung durch die Rechtsbeschwerde auch Keidel/Budde FamFG 19. Aufl., § 303 Rz. 27). Denn die Anregung als solche stellt keine Einflussnahme auf das erst in ihrer Folge eingeleitete Verfahren dar. Dies gilt unabhängig davon, dass der Gesetzgeber mit dem Beteiligungserfordernis altruistische Beschwerden Angehöriger vermeiden wollte, die am Verfahren erster Instanz kein Interesse gezeigt haben (vgl. BT-Drucks. 16/6308, 271 f.).
Rz. 9
2. Nach diesen Maßstäben hat das LG zu Recht eine Beteiligung der Schwester des Betroffenen am erstinstanzlichen Verfahren verneint. Das AG hat keine Verfahrenshandlung vorgenommen, in der eine konkludente Hinzuziehung der Beteiligten zu 3) erblickt werden kann.
Rz. 10
Als solche scheiden nach Vorgesagtem sowohl die Anregung der Beteiligten zu 3) als auch die daraufhin erfolgte Verfahrenseinleitung und die Zustellung des die Instanz abschließenden Beschlusses ohne Weiteres aus. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung liegt in der Gewährung der Akteneinsicht ebenfalls keine Hinzuziehung. Diese beruhte auf dem entsprechenden Gesuch der Beteiligten zu 3) und hatte mithin nicht die Zweckbestimmung, dieser eine Stellungnahme zur Frage der Betreuerperson zu ermöglichen. Vielmehr ging es dem AG allein um die Befriedigung des Informationsbedürfnisses der Schwester des Betroffenen. Es ist auch nicht erkennbar, dass das AG nach § 13 Abs. 1 FamFG - der Regelung zur Akteneinsicht von Verfahrensbeteiligten - vorgegangen wäre, wonach das Akteneinsichtsrecht allein aus der Beteiligung folgt und eine Verweigerung nur möglich ist, wenn schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder Dritten entgegenstehen. Vielmehr hat das AG ersichtlich in den zu Protokoll erklärten Ausführungen der Beteiligten zu 3) die von § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG geforderte Darlegung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht gesehen. Dieses Gesuch hat es den beiden Betreuern und dem Betroffenen mit der Frage zugeleitet, ob der Akteneinsicht zugestimmt werde. Darin lag die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG der Akteneinsicht entgegenstanden.
Rz. 11
Ebenso wenig, wie die Anregung zur Verfahrenseinleitung eine Beteiligtenstellung begründet, konnte das nach Akteneinsicht gefertigte Schreiben der Beteiligten zu 3) eine solche bewirken. Denn dabei handelte es sich unabhängig davon, dass das AG sich in der angefochtenen Entscheidung auch auf dieses Schreiben bezogen hat, nicht um ein auf einen nach außen hervortretenden Beteiligungswillen des Gerichts zurückgehendes, sondern um ein eigeninitiativ vorgenommenes Tätigwerden. Schließlich lässt sich auch aus der Mitteilung des AG an die Beteiligte zu 3), dass in dem von ihr genannten Zeitraum kein Anhörungstermin stattfinden werde, nicht auf eine Beteiligung schließen. Denn damit war der Beteiligten zu 3) keine Einflussnahme auf das Verfahren eröffnet. Im Gegenteil hat das AG entschieden, ohne der Schwester des Betroffenen die dann noch eingehenden Stellungnahmen der beiden Betreuer zuzuleiten.
Rz. 12
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Fundstellen
Haufe-Index 13038970 |
NJW 2019, 8 |
FamRZ 2019, 915 |
FuR 2019, 406 |
NJW-RR 2019, 577 |
ZAP 2019, 431 |
BtPrax 2019, 166 |
JZ 2019, 421 |
MDR 2019, 1084 |
FF 2019, 219 |