Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 08.11.2022; Aktenzeichen VIII ZA 15/22)

OLG München (Entscheidung vom 05.05.2022; Aktenzeichen 32 W 1608/21)

LG München I (Entscheidung vom 03.08.2021; Aktenzeichen 35 O 9111/20)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.02.2023; Aktenzeichen VIII ZA 15/22)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 8. November 2022, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2022 (32 W 1608/21) mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2). Die Ausführungen der Antragsteller in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2022 lassen nicht erkennen, aus welchen konkreten Gründen sie meinen, dass ihr - vom Senat bei seiner Entscheidung umfassend berücksichtigtes - Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, juris Rn. 2 mwN).

Rz. 2

Die Gegenvorstellung der Antragsteller ist zurückzuweisen, da sie keine Veranlassung zu einer Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Senats gibt.

Rz. 3

Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen können.

Dr. Fetzer     

Dr. Bünger     

Dr. Schmidt

Wiegand     

Dr. Matussek     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15513848

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