Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlerhafte Subsumtion durch Amtsgericht. Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Die fehlerhafte Subsumtion unter einen zutreffend gewählten Obersatz vermag die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

 

Normenkette

FamFG § 75; ZPO § 566 Abs. 4 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 29.06.2012; Aktenzeichen 706 XVII 2539/07)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des AG München vom 29.6.2012 wird auf Kosten des Betreuers zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG dem anwaltlichen Betreuer der Betroffenen die Weisung erteilt, die ihrem Vermögen entnommene Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz i.H.v. 1.370,88 EUR an die Betroffene zurückzuführen. Der Betreuer begehrt die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde.

II.

Rz. 2

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist nicht begründet, weil die Rechtssache keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur - hier vom Betreuer allein geltend gemachten - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, § 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 4 ZPO (vgl. zu den Voraussetzungen der Zulassung einer Sprungrechtsbeschwerde BGH v. 9.5.2012 - XII ZB 545/11 - GuT 2012, 283 Rz. 1).

Rz. 3

1. Das AG hat in der Begründung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, gem. § 4 Abs. 2 VBVG, § 1835 Abs. 3 BGB könne ein Betreuer Dienste, die zu seinem Beruf gehörten, als Aufwendungen geltend machen, wenn ein Betreuer ohne die entsprechende fachliche Qualifikation einen dafür qualifizierten Dritten vernünftigerweise hinzugezogen hätte. Nach den vorliegenden Unterlagen sei nicht ersichtlich, weshalb ein nichtanwaltlicher Betreuer hier einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Konkrete Umstände, die eine besondere Schwierigkeit darstellten, die über das normale Maß eines Nachlassverfahrens hinausgingen, seien nicht vorgebracht worden.

Rz. 4

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt danach nicht vor, weil sich das AG entgegen der Auffassung der Sprungrechtsbeschwerde im Rahmen der vom Senat vorgegebenen Obersätze gehalten hat.

Rz. 5

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Abrechnung nach anwaltlichem Gebührenrecht zulässig, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (BGH v. 20.12.2006 - XII ZB 118/03, FamRZ 2007, 381 [382 f.]). Für den anwaltlichen Verfahrenspfleger hat der Senat ergänzend entschieden, dass dieser eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen kann, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (BGH v. 27.6.2012 - XII ZB 685/11, FamRZ 2012, 1377 Rz. 7).

Rz. 6

b) Hiervon weicht der vom AG seiner Entscheidung zugrunde gelegte Obersatz nicht ab. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass ein Laie in der streitgegenständlichen Erbauseinandersetzung einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, behauptet sie damit einen bloßen Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall. Ein solcher Fehler würde jedoch die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht rechtfertigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5267897

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