Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.02.2013; Aktenzeichen 6 UF 200/11) |
AG Darmstadt (Beschluss vom 14.04.2011; Aktenzeichen 54 F 1243/10 VM) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des OLG Frankfurt vom 12.2.2013 teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefasst.
Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des AG Darmstadt vom 14.4.2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die dem weiteren Beteiligten zu 1) aus der Staatskasse zu erstattenden Ansprüche für seine Tätigkeit als berufsmäßiger Ergänzungspfleger werden unter Zurückweisung seines darüber hinausgehenden Vergütungsantrags vom 6.4.2011 auf 139,82 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde der Staatskasse wird zurückgewiesen.
Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 289 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Das Verfahren betrifft die Vergütung des Ergänzungspflegers für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling.
Rz. 2
Das AG bestellte Ende 2009 das Jugendamt zum Vormund des mittellosen Minderjährigen und den Beteiligten zu 1), einen Rechtsanwalt, zum berufsmäßigen Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis der Vertretung des Minderjährigen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten. Der Ergänzungspfleger führte in Anwesenheit eines Dolmetschers ein Gespräch mit dem Minderjährigen und reichte einen Asylantrag für ihn ein. Ferner begleitete er ihn zur Anhörung im Asylverfahren. Er erstattete sodann seinen Bericht gegenüber dem AG und beantragte, seine Kosten und Auslagen i.H.v. 428,64 EUR festzusetzen. Hierbei berechnete er bei einem Gegenstandswert von 3.000 EUR eine 1,8-Gebühr nach §§ 13, 14 RVG sowie nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 2300 RVG-VV nebst Auslagen und Umsatzsteuer.
Rz. 3
Das AG hat die dem Ergänzungspfleger aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütungsansprüche in beantragter Höhe festgesetzt. Das OLG hat die zugelassene Beschwerde der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Staatskasse), mit der diese eine Herabsetzung der Vergütung auf Beratungshilfesätze und damit auf 99,96 EUR erstrebt hat, zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Staatskasse, die dem Ergänzungspfleger für den Teil seiner Tätigkeit, der seinem "beruflichen Dienst" zuzuordnen sei, zuzuerkennende Vergütung auf die Sätze der Beratungshilfe zu begrenzen. Außerdem sei ihm für die auf eine Stunde zu schätzende Erstellung des Berichts ein Betrag von 33,50 EUR zu vergüten. Mit Auslagen und Umsatzsteuer ergebe sich daher eine Vergütung von 139,82 EUR.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Dem Ergänzungspfleger stehen jedenfalls keine über 139,82 EUR hinausgehenden Ansprüche gegen die Staatskasse zu.
Rz. 5
1. Die für vorliegendes Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen hat der Senat - nach Erlass der angegriffenen Entscheidung - mit Beschluss vom 4.12.2013 (XII ZB 57/13 - zur Veröffentlichung bestimmt), auf den in vollem Umfang Bezug genommen wird, entschieden.
Rz. 6
a) Danach war die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den unbegleiteten minderjährigen Flüchtling zwar nicht zulässig, was ihrer Wirksamkeit aber nicht entgegensteht. Sie bindet daher die Gerichte im Vergütungsfestsetzungsverfahren.
Rz. 7
b) Der als Ergänzungspfleger bestellte Rechtsanwalt kann eine Pflegschaftstätigkeit gem. §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Denn der Pflegling - und bei wie hier mittellosen Betroffenen die Staatskasse - soll keinen Vorteil daraus ziehen, dass sein Pfleger zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Pfleger berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde. Daraus folgt jedoch nicht, dass jedwede Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers, die er im Rahmen der Pflegschaft erbringt (also auch eine solche, die ein nichtanwaltlicher Ergänzungspfleger ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geleistet hätte), einen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 1835 Abs. 3 BGB begründet.
Rz. 8
c) Das OLG hat nicht geprüft, ob bzw. inwieweit die vorliegend vom Ergänzungspfleger im Rahmen seiner Amtsführung geleisteten Dienste spezifische anwaltliche Tätigkeiten darstellen, die allein eine Abrechnung gem. § 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begründen können. Die Rechtsbeschwerde stellt das Bestehen eines solchen Aufwendungsersatzanspruchs dem Grunde nach aber nicht in Frage.
Rz. 9
Mit Erfolg macht sie jedoch geltend, dass dem Ergänzungspfleger insoweit jedenfalls kein die Beratungshilfesätze übersteigender Anspruch zusteht (Senatsbeschluss v. 4.12.2013 - XII ZB 57/13 - zur Veröffentlichung bestimmt). Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts geht die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers für den Minderjährigen im verwaltungsrechtlichen Asylverfahren nicht über die Leistungen hinaus, die ein Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe schuldet.
Rz. 10
d) Einen Anspruch auf eine nach Stunden berechnete Vergütung gem. §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 letzter Halbsatz, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, § 3 Abs. 1 VBVG für nicht anwaltsspezifische Tätigkeiten hat der Beteiligte zu 1) nicht geltend gemacht. Soweit die Rechtsbeschwerde gleichwohl eine Stunde als gem. § 3 Abs. 1 VBVG vergütungsfähig zugesteht, ist dies der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren entzogen.
Rz. 11
2. Mithin kann der Beteiligte zu 1) jedenfalls nicht mehr als die 139,82 EUR für seine Tätigkeit als Ergänzungspfleger mit Erfolg geltend machen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Gebühr nach Nr. 2503 RVG-VV (in der hier maßgeblichen, vor dem 1.8.2013 geltenden Fassung) nebst Pauschale gem. Nr. 7002 RVG-VV, jeweils gem. Nr. 7008 RVG-VV zzgl. Umsatzsteuer, sowie dem Betrag von 33,50 EUR nebst Umsatzsteuer (eine Stunde gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG), bezüglich dessen die Rechtsbeschwerde nicht geführt wird.
Fundstellen
Haufe-Index 6514713 |
FamRZ 2014, 640 |