Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Beschluss vom 24.09.2002) |
Nachgehend
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 24. September 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Auf den Insolvenzeröffnungsantrag der Schuldnerin bestellte das Amtsgericht Pforzheim – Insolvenzgericht – mit Beschluß vom 8. November 2001 Rechtsanwalt Dr. G. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
In seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 gelangte der vorläufige Insolvenzverwalter zu dem Ergebnis, daß eine die Kosten deckende Masse nicht vorhanden sei. Mit Beschluß vom 12. Juli 2002 hat das Amtsgericht daraufhin den Antrag der Insolvenzschuldnerin mangels Masse abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde stützte die Schuldnerin darauf, ihr sei zu dem Ergebnis des Gutachtens kein rechtliches Gehör gewährt worden.
Mit Beschluß vom 24. September 2002 wies die 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe die sofortige Beschwerde zurück.
Mit der fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde macht die Schuldnerin weiterhin geltend, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.
Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzusehende und zur Fortbildung des Rechts zu entscheidende Rechtsfrage, ob dem Schuldner vor einer Abweisung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gelegenheit gegeben werden muß, gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO einen Vorschuß für die nicht gedeckten Verfahrenskosten zu leisten, ist nicht entscheidungserheblich.
Wie schon im Abhilfebeschluß des Amtsgerichts und in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zutreffend ausgeführt ist, beruhen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Hierzu hätte die Schuldnerin darlegen müssen, was sie bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen, insbesondere, daß sie einen die Kosten deckenden Vorschuß einbezahlt und daß sie dadurch eine für sie günstigere Entscheidung erreicht hätte.
Hieran fehlt es jedoch. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat bisher nichts vorgetragen, womit sie das Sachverständigengutachten hätte entkräften können. Sie hat auch den erforderlichen Vorschuß gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht einbezahlt oder wenigstens rechtlich bindend und unbedingt erklärt, daß sie ihn einzahlen werde (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschl. v. 5. August 2002 – IX ZB 51/02, WM 2002, 1894, 1895 f). Sie macht lediglich geltend, ihr hätte vom Amtsgericht Gelegenheit gegeben werden müssen, sich von dritter Seite 1.200 EUR zu beschaffen und als Vorschuß einzubezahlen. Es fehlt aber an der Darlegung, was die Schuldnerin bei Einräumung dieser Gelegenheit getan hätte.
Das rechtliche Gehör konnte außerdem im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (BGH, Beschl. v. 3. April 2003 – IX ZB 373/02; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 34 Rn. 17; Schmahl in Münchener Kommentar zur InsO, § 34 Rn. 76). Dies ist hier geschehen. Die Beschwerdeführerin hatte im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, zur Einzahlung des Kostenvorschusses oder zumindest zur Ankündigung, Kostenvorschuß einzahlen zu wollen. Eine mögliche Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist deshalb geheilt.
Fundstellen