Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung einer mündlichen Anhörung des Insolvenzverwalters durch Insolvenzgericht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Rahmen der Ausübung des Aufsichtsrechts kann das Insolvenzgericht von dem Insolvenzverwalter Auskunft in allen ihm zweckdienlich erscheinenden Formen verlangen, im Einzelfall auch durch die Anordnung eines mündlichen Anhörungstermins. Dies gilt insbesondere bei anlassbezogenen Prüfungen.

2. Zur Durchsetzung eines solchen Termins kann ein Zwangsgeld gegen den Insolvenzverwalter verhängt werden.

 

Normenkette

InsO §§ 6-7, 58 Abs. 2 S. 3; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Göttingen (Beschluss vom 20.11.2008; Aktenzeichen 10 T 106/08)

AG Göttingen (Entscheidung vom 07.08.2008; Aktenzeichen 74 IN 11/01)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 20. November 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Rz. 1

Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D.… GmbH & Co KG in G.… bestellt. Mit Beschluss vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des Sonderverwalters wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007 und vom 11. Februar 2008 näher konkretisiert.

Rz. 2

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 beantragte der Sonderverwalter die Anberaumung eines Termins zur Anhörung des Insolvenzverwalters und legte hierzu einen umfangreichen Fragenkatalog vor. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Insolvenzverwalter habe die notwendigen Unterlagen zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche nur unvollständig überlassen. Die bisherigen Angaben des Insolvenzverwalters seien unvollständig und teilweise widersprüchlich gewesen. Hierauf bestimmte das Insolvenzgericht Termin zur Anhörung des Insolvenzverwalters auf den 22. April 2008. Weder zu diesem noch zu dem hierauf anberaumten Termin am 13. Juni 2008 erschien der Insolvenzverwalter. Am 24. Juli 2008 bestimmte das Amtsgericht erneut Termin zur Anhörung des Insolvenzverwalters auf den 6. August 2008 und drohte dem Verwalter für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 EUR an. Auch zu diesem Termin erschien der Insolvenzverwalter nicht.

Rz. 3

Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 7. August 2008 gegen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 EUR festgesetzt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters mit Beschluss vom 20. November 2008 (veröffentlicht in ZIP 2009, 1021) teilweise stattgegeben und das Zwangsgeld auf einen Betrag in Höhe von 5 000 EUR herabgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Begehren auf Aufhebung des Zwangsgeldes weiter.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 4

Die gemäß §§ 6, 7, § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Rz. 5

1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene und für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob ein Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter zum Erscheinen in einen Anhörungstermin und zur mündlichen Erteilung von Auskünften – auch durch die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld – anhalten kann, ist nicht klärungsbedürftig. Im Schrifttum wird übereinstimmend die Ansicht vertreten, die Art und Weise der Ausübung des Aufsichtsrechts durch das Insolvenzgericht liege in dessen pflichtgemäßem Ermessen (FK-InsO/Kind, 5. Aufl. § 58 Rn. 9; Jaeger/Gerhardt, InsO § 58 Rn. 8; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 58 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Graeber, 2. Aufl. § 58 Rn. 13; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. § 58 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 58 Rn. 5; Voigt-Salus/G. Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 21 Rn. 49). Ebenso hatte schon die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 83 KO entschieden (RGZ 154, 291, 296; BGH, Urt. v. 12. Juli 1965 – III ZR 41/64, WM 1965, 1158, 1159). Im Rahmen der Ausübung des Aufsichtsrechts kann das Gericht Auskunft in allen ihm zweckdienlich erscheinenden Formen verlangen (FK-InsO/Kind, aaO; Lüke in Kübler/ Prütting/Bork, aaO Rn. 14). Dies schließt ein, dass im Einzelfall auch die Anordnung eines mündlichen Anhörungstermins, insbesondere bei anlassbezogenen Prüfungen, wie vorliegend gegeben, in Betracht zu ziehen ist. Entsprechendes gilt für die Verhängung von Zwangsgeld zur Durchsetzung eines derartigen Termins. Hierzu im Gegensatz stehende Stimmen in der Literatur hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

Rz. 6

2. Das Beschwerdegericht hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen das Fernbleiben des Insolvenzverwalters im Anhörungstermin vom 6. August 2008 für nicht gerechtfertigt erachtet und die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5 000 EUR als angemessene Maßnahme zur Durchführung des weiterhin für erforderlich gehaltenen Anhörungstermins angesehen. Diese Beurteilung erweist sich unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei.

Rz. 7

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2833355

ZIP 2010, 382

NZI 2010, 147

NZI 2010, 17

ZInsO 2010, 185

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