Entscheidungsstichwort (Thema)

Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei dem Beschluss über die Verwerfung der Rechtsbeschwerde kann von einer weiterreichenden Begründung in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 S. 3 ZPO abgesehen werden.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 577 Abs. 6 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Entscheidung vom 25.02.2008; Aktenzeichen 13 T 15/08)

AG Neumünster (Entscheidung vom 11.12.2007; Aktenzeichen 93 IN 57/07)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 10. Dezember 2009 das Vorbringen der Schuldnerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob ein Zulässigkeitsgrund i.S.v. § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt ist. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Darlegung für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Rechtsbeschwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt. Auf das Vorbringen der Schuldnerin zur Begründetheit der Rechtsbeschwerde kam es unter diesen Umständen nicht an.

Rz. 2

Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Entsprechendes hat für eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde zu gelten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2833367

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