Leitsatz (amtlich)
1. Die Vergütung des Verfahrensbeistands ist in § 158 c Abs. 1 FamFG abschließend dergestalt geregelt, dass seine Tätigkeit einschließlich sämtlicher Aufwendungen durch die vorgesehenen Fallpauschalen vollständig abgegolten wird; das gilt auch hinsichtlich seiner Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 667/12, FamRZ 2013, 1967).
2. Die Aufwendungen für einen vom Verfahrensbeistand in Anspruch genommenen Dolmetscher sind mangels gesetzlicher Grundlage auch dann keine Kosten des gerichtlichen Verfahrens, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die Hinzuziehung des Dolmetschers gestattet hat.
Normenkette
FamFG § 158c Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 09.02.2023; Aktenzeichen 11 WF 33/23) |
AG Nordenham (Entscheidung vom 22.11.2022; Aktenzeichen 4 F 82/21 SO) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Februar 2023 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordenham vom 22. November 2022 im ersten Absatz der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Festsetzung einer weiteren Vergütung von 207,30 € wird zurückgewiesen.
Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Rz. 1
Das Verfahren betrifft die Festsetzung von verauslagten Dolmetscherkosten neben der Pauschalvergütung für einen berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand.
Rz. 2
Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Verfahrensbeiständin) in einer Sorgerechtssache zur berufsmäßigen Verfahrensbeiständin mit dem besonderen Aufgabenbereich des § 158 b Abs. 2 FamFG bestellt. Kurz danach unterrichtete die Verfahrensbeiständin das Amtsgericht telefonisch über die unzureichenden Deutschkenntnisse der Kindesmutter. Die Familienrichterin legte in einem Vermerk nieder, dass die Hinzuziehung eines Dolmetschers durch die Verfahrensbeiständin „aus gerichtlicher Sicht angezeigt“ und dieser Umstand der Verfahrensbeiständin mitgeteilt worden sei. Die Verfahrensbeiständin beauftragte einen Dolmetscher für die arabische Sprache und nahm dessen Leistungen etwa zwei Wochen vor dem Gerichtstermin für ein Gespräch mit der Kindesmutter in einem Frauenhaus in Anspruch. Die von dem Dolmetscherbüro gestellte Rechnung über 207,30 € wurde von der Verfahrensbeiständin beglichen.
Rz. 3
Dem Antrag der Verfahrensbeiständin, ihr neben der Fallpauschale zusätzlich auch die Aufwendungen für den Dolmetscher auszuzahlen, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts nicht entsprochen. Die Verfahrensbeiständin hat daraufhin „richterliche Entscheidung“ begehrt, worauf das Amtsgericht „eine weitere Vergütung von 207,30 € für verauslagte Dolmetscherkosten festgesetzt“ und die Beschwerde zugelassen hat. Die von dem Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Staatskasse) eingelegte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Staatskasse mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Rz. 5
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, mit den in § 158 c Abs. 1 FamFG genannten Fallpauschalen seien zwar grundsätzlich sämtliche Aufwendungen der Verfahrensbeiständin abgedeckt. Jedoch sei der Verfahrensbeiständin von Seiten des Gerichts eine mündliche Zusage gegeben worden, dass die entstehenden Dolmetscherkosten als Verfahrenskosten behandelt würden. Es sei im vorliegenden Fall eindeutig und durch den richterlichen Vermerk dokumentiert, dass diese Zusage von der zuständigen Familienrichterin erteilt worden sei.
Rz. 6
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Rz. 7
a) Der Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist gemäß § 158 c Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG als Pauschale ausgestaltet. Mit der Vergütungspauschale sind gemäß § 158 c Abs. 1 Satz 3 FamFG auch die Aufwendungen des Verfahrensbeistands abgegolten. Zu den Aufwendungen im Sinne von § 158 c Abs. 1 Satz 3 FamFG gehören unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe nicht nur die Fahrtkosten des Verfahrensbeistands (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. November 2013 - XII ZB 612/12 - FamRZ 2014, 191 Rn. 8 und vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 667/12 - FamRZ 2013, 1967 Rn. 7 zu § 158 Abs. 7 FamFG aF), sondern - wie das Beschwerdegericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat - auch etwaige Dolmetscherkosten für Gespräche mit dem Kind und/oder seinen Eltern (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 2023, 1307, 1309; OLG Hamm FamRZ 2023, 1144, 1145 und FamRZ 2014, 2024 f.; OLG München FamRZ 2016, 571, 572; Staudinger/Dürbeck BGB [2023] § 1684 Rn. 426; Toussaint/Felix Kostenrecht 54. Aufl. § 158 c FamFG Rn. 36).
Rz. 8
aa) Die persönliche Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten gehört zu den ureigensten Aufgaben des Verfahrensbeistands. Das kann unter den hier obwaltenden Umständen im Übrigen schon deshalb keinem Zweifel unterliegen, weil der Verfahrensbeiständin der besondere Aufgabenbereich des § 158 b Abs. 2 FamFG übertragen worden ist und das Gespräch mit den Eltern damit ausdrücklich zu den ihr kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgaben gehört. Wenn ein Verfahrensbeteiligter der deutschen Sprache nicht mächtig ist und der Verfahrensbeistand für die Kontaktaufnahme einen Dolmetscher hinzuzieht, sind die hierdurch ausgelösten Kosten für den Verfahrensbeistand anlässlich der Ausübung seines Amtes entstanden und durch die Einbeziehung des Aufwendungsersatzes in die Pauschalvergütung durch diese abgegolten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 346/13 - FamRZ 2014, 1013 Rn. 8 zur Abgeltung von Kosten eines Gebärdendolmetschers durch die Pauschalvergütung des Betreuers). Eine abweichende Beurteilung kann auch der Hinweis darauf nicht rechtfertigen, dass beigeordnete Rechtsanwälte eine Erstattung der für die Kommunikation mit ihren sprachunkundigen Mandanten notwendigen Dolmetscherkosten verlangen können. Denn während der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf Aufwendungsersatz gesetzlich fixiert ist (§ 46 Abs. 1 RVG), beruht das Vergütungsmodell bei berufsmäßig tätigen Betreuern und Verfahrensbeiständen gerade darauf, dass die im Rahmen der Amtsausübung entstehenden Aufwendungen kraft Gesetzes von der gewährten Pauschalvergütung abgegolten werden (vgl. Toussaint/Felix Kostenrecht 54. Aufl. § 158 c FamFG Rn. 37).
Rz. 9
bb) Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 158 c Abs. 1 Satz 3 FamFG dahingehend, dass Dolmetscherkosten jedenfalls dann nicht zu den von dieser Vorschrift erfassten Aufwendungen zu zählen sind, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die Hinzuziehung eines Dolmetschers gestattet hat (so OLG Braunschweig FamRZ 2023, 1307, 1310), kommt nicht in Betracht (zutreffend Lack NZFam 2023, 896).
Rz. 10
Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 36 mwN und vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - FamRZ 2020, 1275 Rn. 37 mwN). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien erschließt, hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen jede Form eines aufwandsbezogenen Vergütungssystems entschieden. Die Pauschalierung der Vergütung soll dabei nicht nur den Gerichten den Abrechnungs- und Kontrollaufwand ersparen, sondern in erster Linie die Belastung der Länderhaushalte in kalkulierbaren Grenzen halten (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 294). Sowohl der Wortlaut des § 158 c Abs. 1 Satz 3 FamFG als auch der insoweit eindeutige gesetzgeberische Wille schließen eine Differenzierung zwischen mit der Pauschalvergütung abgegoltenen und in bestimmten Ausnahmefällen nicht abgegoltenen Aufwendungen des Verfahrensbeistands aus (vgl. Prütting/Helms/Hammer FamFG 6. Aufl. § 158 c Rn. 7).
Rz. 11
cc) Die Regelung des § 158 c Abs. 1 Satz 3 FamFG verstößt in Bezug auf die Abgeltung von Dolmetscherkosten durch die Pauschalvergütung in verfassungsrechtlicher Hinsicht nach Auffassung des Senats - jedenfalls derzeit - weder gegen die Berufsfreiheit eines berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistands (Art. 12 Abs. 1 GG) noch gegen das Gebot der Gleichbehandlung von deutschsprachigen und nichtdeutschsprachigen Verfahrensbeteiligten (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG).
Rz. 12
(1) Eine Vergütungspraxis wäre dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie es dem berufsmäßigen Verfahrensbeistand nicht mehr ermöglichte, die Interessen des von ihm vertretenen Kindes im Verfahren wahrzunehmen, und durch die Begrenzung der Vergütung die Grenze der Zumutbarkeit überschritten würde. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, beruht das System der Fallpauschalen in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise darauf, dass es dem Verfahrensbeistand eine Mischkalkulation aus einfach und komplex gelagerten Fällen eröffnet. Die Auskömmlichkeit dieser Mischkalkulation wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass die Pauschalen für jeden Rechtszug, für die Tätigkeit im Eilverfahren und im Hauptsacheverfahren und bei Vertretung mehrerer Kinder in einem Verfahren jeweils gesondert anfallen; in den genannten Fällen kommt es grundsätzlich zu Synergieeffekten, weil der Verfahrensbeistand bestimmte Tätigkeiten (Fertigung von Berichten, Terminswahrnehmungen, Gespräche mit Beteiligten) gerade nicht in vollem Umfang mehrfach verrichten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 667/12 - FamRZ 2013, 1967 Rn. 16 ff.). Darüber hinaus verdient der Verfahrensbeistand auch im Falle einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens bereits dann seine volle Vergütung, wenn er nur in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 682/12 - FamRZ 2014, 373 Rn. 17 mwN).
Rz. 13
Dem Prinzip der Mischkalkulation ist es bei der Betrachtung des Einzelfalls immanent, dass in manchen Fällen die Fallpauschale durch Dolmetscherkosten in mehr oder weniger großem Umfang aufgezehrt werden kann und sich deshalb nicht mehr als leistungsäquivalent darstellt, während in anderen Fällen - vor allem bei der nicht seltenen Vertretung von mehreren Kindern im gleichen Verfahren - durch die dem Verfahrensbeistand gewährte Pauschalvergütung der von ihm tatsächlich geleistete Aufwand mehr als ausreichend abgegolten wird, und zwar sogar bei nicht sprachkundigen Beteiligten unter Abzug entstandener Dolmetscherkosten. Dabei kann als richtig unterstellt werden, dass sich Probleme bei der Kommunikation mit sprachunkundigen Verfahrensbeteiligten durch die verstärkten Migrationsbewegungen der letzten Jahre häufiger stellen und diese durch eine Bestellung fremdsprachenkundiger Verfahrensbeistände oder den Einsatz geeigneter privater Sprachmittler nur in manchen Fällen gelöst werden können (vgl. Lack in Dutta/Jacoby/Schwab FamFG 4. Aufl. § 158 c Rn. 17). Im vorliegenden Verfahren sind indessen keine empirisch ausreichend unterlegten Erkenntnisse aufgezeigt worden, aus denen auf die zwischenzeitliche Bildung einer Vergütungsrealität geschlossen werden könnte, in der die Belastung der Pauschalvergütung mit Dolmetscherkosten und sonstigen Aufwendungen die Auskömmlichkeit der Mischkalkulation für berufsmäßig tätige Verfahrensbeistände auch bei langfristiger Betrachtungsweise insgesamt in Frage stellt. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. auch OLG Braunschweig FamRZ 2023, 1307, 1309).
Rz. 14
(2) Die Abgeltung der Dolmetscherkosten mit der Pauschalvergütung stellt aus den gleichen Gründen derzeit auch keine im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich bedenkliche Benachteiligung von Familien mit Migrationshintergrund dar. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Befürchtung, dass geeignete Personen nicht mehr für eine mit voraussichtlichen Dolmetscherkosten verbundene Verfahrensbeistandschaft gewonnen werden oder Verfahrensbeistände aus Kostengründen auf die erforderlichen Einzelgespräche unter Einschaltung qualifizierter Sprachmittler verzichten könnten (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 2023, 1307, 1310; Lack in Dutta/Jacoby/Schwab FamFG 4. Aufl. § 158 c Rn. 17; Keuter FamRZ 2014, 1971, 1973 f.), beschreibt lediglich einen Einzelaspekt der mit jedem nicht aufwandsbezogenen Vergütungssystem einhergehenden Besorgnis, dass die Übernahme von Ämtern mit erwartbar nicht leistungsadäquaten Verdienstmöglichkeiten von vornherein abgelehnt oder die Amtstätigkeit in diesen Fällen nur mit einem geringeren tatsächlichen Aufwand bei abgesenkten Qualitätsstandards ausgeübt werden könnte. Sie stellt keine spezifische Benachteiligung von Verfahrensbeteiligten allein aufgrund ihrer Sprache oder Herkunft dar. Der Gesetzgeber hat im Übrigen ausdrücklich in den Blick genommen, dass eine unzureichende Vergütung den berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand davon abhalten könnte, die für eine effektive und eigenständige Vertretung des Kindes im Verfahren erforderlichen Einzeltätigkeiten zu entfalten (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 294) und gerade dieser Gefahr - insoweit verfassungsrechtlich auch unbedenklich (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1642 Rn. 22; FamRZ 2007, 622, 625) - mit der Eröffnung einer auskömmlichen Mischkalkulation begegnen wollen.
Rz. 15
dd) Ob in extremen Ausnahmekonstellationen, in denen die vom Verfahrensbeistand aufgewendeten Dolmetscherkosten die verdiente Fallpauschale sogar noch übersteigen, eine abweichende Einzelfallbeurteilung gerechtfertigt sein kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung.
Rz. 16
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt eine Festsetzung der Dolmetscherkosten auch nicht deshalb in Betracht, weil diese Kosten nach dem Vermerk der zuständigen Richterin über den Inhalt ihres Gespräches mit der Verfahrensbeiständin als Kosten des gerichtlichen Verfahrens angesehen werden müssten, für welche die Verfahrensbeiständin lediglich in Vorlage getreten sei.
Rz. 17
aa) Der auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (FamRZ 2014, 1135 f.) zurückgehenden Praxis, die Kosten eines vom Verfahrensbeistand hinzugezogenen Dolmetschers als Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu behandeln, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die Beauftragung eines Dolmetschers ausdrücklich gestattet hat, fehlt es an einer tragfähigen rechtlichen Grundlage. Die Heranziehung eines Dolmetschers durch den Verfahrensbeistand im Auftrag oder mit vorheriger Billigung des Gerichts sieht das Gesetz nicht vor (vgl. OLG Hamm FamRZ 2023, 1144, 1145; Staudinger/Dürbeck BGB [2023] § 1684 Rn. 426; Lack NZFam 2023, 655). Werden die Kosten eines vom Verfahrensbeistand hinzugezogenen Dolmetschers wegen einer gerichtlichen Beauftragung oder Gestattung unmittelbar aus staatlichen Mitteln beglichen, scheidet es angesichts der eindeutigen Regelung in § 158 c Abs. 1 Satz 3 FamFG aus, den für die gerichtlichen Kosten des Verfahrens als Kostenschuldner haftenden Beteiligten - über die Kosten für die Pauschalvergütung des Verfahrensbeistands hinaus - zusätzlich noch mit den durch dessen Tätigkeit veranlassten Dolmetscherkosten zu belasten. Ein entsprechender Kostenansatz müsste nach § 20 FamGKG wegen unrichtiger Sachbehandlung des Gerichts niedergeschlagen werden (vgl. Hammer FamRZ 2023, 1145, 1146). Die verbreitete Verfahrensweise, Aufwendungen des Verfahrensbeistandes für die Heranziehung eines Dolmetschers durch gerichtlichen Ausspruch zu Gerichtskosten zu erklären, führt deshalb im Ergebnis dazu, dem Verfahrensbeistand entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers eine zumindest teilweise aufwandsabhängige Vergütung auf Kosten der Landeskasse zu gewähren.
Rz. 18
bb) Auch Vertrauensschutzaspekte führen hier zu keiner abweichenden Beurteilung. Unabhängig davon, dass sich den im Vermerk niedergelegten Erklärungen der Familienrichterin über ihr Telefongespräch mit der Verfahrensbeiständin keine eindeutige und unbedingte Zusage einer Übernahme der Dolmetscherkosten durch die Staatskasse entnehmen lässt, konnte die Verfahrensbeiständin schon angesichts der uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung kein berechtigtes Vertrauen dahingehend bilden, entgegen dem Wortlaut von § 158 c Abs. 1 Satz 3 FamFG wegen der Dolmetscherkosten aus der Staatskasse entschädigt zu werden.
Guhling Klinkhammer Botur
Krüger Recknagel
Fundstellen