Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des erstinstanzlichen Gerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens dorthin zurückzugeben, stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.

 

Normenkette

FamFG §§ 69-70

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Entscheidung vom 20.08.2020; Aktenzeichen 52 T 76/20)

AG Regensburg (Entscheidung vom 14.01.2020; Aktenzeichen XVII 1935/03)

 

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Wert: 5.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Für den unter einem hirnorganischen Psychosyndrom und einer Alkoholkrankheit leidenden Betroffenen ist seit dem Jahr 2004 eine Betreuung für alle Angelegenheiten eingerichtet, die berufsmäßig durch die Beteiligte zu 2) als Betreuerin und den Beteiligten zu 3) als Ersatzbetreuer geführt wird.

Rz. 2

Das AG hat die Betreuung im bisherigen Umfang verlängert und die Beteiligten zu 2) und 3) erneut zu Berufsbetreuern für den Betroffenen bestellt. Hiergegen hat sich die Betreuungsbehörde (Beteiligte zu 1) mit ihrer auf die Betreuerauswahl beschränkten Beschwerde gewendet, weil sie die beiden Betreuer für ungeeignet für die Betreuung suchtkranker Personen hält. Das AG hat eine Abhilfe abgelehnt und die Beschwerde dem LG vorgelegt. Das LG hat den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das AG zurückverwiesen, weil sich das AG nicht ausreichend mit dem Beschwerdevorbringen der Betreuungsbehörde auseinandergesetzt habe. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe begehrt.

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und hat somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

Rz. 4

1. Der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG unterliegen nur Endentscheidungen des Beschwerdegerichts, mit denen der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ganz oder teilweise erledigt wird (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 20. Aufl., § 70 Rz. 12; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 5. Aufl., § 70 Rz. 2; Zöller/Feskorn ZPO, 33. Aufl., § 70 FamFG Rz. 2). Dies ist dann der Fall, wenn und soweit das Beschwerdegericht über eine unzulässige oder unbegründete Beschwerde entscheidet oder im Falle einer begründeten Beschwerde eine eigene Sachentscheidung trifft (§ 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Bei einer begründeten Beschwerde ist eine der Rechtsbeschwerde unterliegende Endentscheidung auch dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht ausnahmsweise von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Sache unter den Voraussetzungen von § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen (vgl. bereits BayObLG FamRZ 1985, 837, 838; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.1.2017 - XII ZB 305/16 FamRZ 2017, 549 Rz. 4 f.). Demgegenüber ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG bezüglich anderer Entscheidungen als Endentscheidungen ausgeschlossen. Denn bereits aus systematischen Gründen kann die Rechtsbeschwerde nicht in einem weiteren Umfang eröffnet sein als die Erstbeschwerde, die nach § 58 FamFG nur gegen Endentscheidungen stattfindet (vgl. BGH, Beschl. v. 15.2.2012 - XII ZB 451/11 FamRZ 2012, 619 Rz. 4; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 3. Aufl., § 70 Rz. 5).

Rz. 5

2. Gemessen daran findet eine Rechtsbeschwerde - entgegen der in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung - im vorliegenden Fall nicht statt.

Rz. 6

Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts beschränkt sich auf die Aufhebung des erstinstanzlichen Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses. Die Nichtabhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts stellt lediglich eine Zwischenentscheidung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dar, die nicht isoliert mit der Beschwerde nach § 58 FamFG angegriffen werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 26.8.2020 - XII ZB 243/19 - juris Rz. 12). Dann kann auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, keinem (weiteren) Rechtsmittel unterliegen. Auch wenn diese Verfahrensweise durch das Beschwerdegericht nach einer verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf eine entsprechende Anwendung von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG gestützt wird (vgl. OLG München FamRZ 2017, 1974; OLG Düsseldorf Beschl. v. 13.8.2014 - 3 Wx 172/14 - juris Rz. 30; OLG Brandenburg Beschl. v. 19.12.2013 - 3 Wx 5/12 - juris Rz. 28; Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl., § 68 Rz. 34 m.w.N.), handelt es sich bei einer solchen Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht um eine Endentscheidung i.S.v. § 69 FamFG. Denn die bloße Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses berührt den Bestand der erstinstanzlichen Entscheidung über den Verfahrensgegenstand - hier: die Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung und die Bestellung der Beteiligten zu 2) und 3) zu Betreuern - nicht.

III.

Rz. 7

Da das Rechtsmittel unstatthaft ist, kann mangels hinreichender Erfolgsaussichten der mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigten Rechtsverfolgung keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden (§ 76 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 14287079

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge