Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die als Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2023 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780023122425 - auszulegende Eingabe wird zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. April 2023 die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. November 2022 auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und diese Entscheidung nicht anfechtbar ist; außerdem war die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom 5. Juni 2023 zum Kassenzeichen 780023122425 erhoben worden.
Rz. 2
Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner als Erinnerung auszulegenden Eingabe vom 17. Juni 2023. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Rz. 3
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZB 105/22, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.
Rz. 4
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - I ZB 74/20, juris Rn. 4 mwN).
Rz. 5
Der Kostenansatz vom 31. Januar 2023 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 19. April 2023 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen. Soweit die Ausführungen der Erinnerung dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN).
Rz. 6
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Schwonke
Fundstellen
Haufe-Index 15798040 |
AGS 2023, 418 |