Leitsatz (amtlich)
a) Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum Zwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, so entsteht für den Auftrag jedem Gläubiger ggü. eine Gebührenangelegenheit, sobald der Rechtsanwalt sich mit diesem gesondert auseinander setzen muss. Wird an bestimmte Gläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt es sich dagegen i.d.R. nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit mehreren Gegenständen.
b) Lässt der Tatrichter in der mündlichen Verhandlung die Bezugnahme einer Partei auf unübersichtliche Anlagen bestimmender oder vorbereitender Schriftsätze zu, darf er nicht ohne Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Vortrags Teile des Verhandlungsstoffes bei der Entscheidung außer Betracht lassen.
Normenkette
BRAGO § 13; ZPO § 137 Abs. 3, § 139
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.09.2000; Aktenzeichen 8 U 182/99) |
LG Frankfurt am Main |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Frankfurt v. 12.9.2000 im Kostenpunkt (ausgenommen die Kosten der Wiedereinsetzung) und insoweit aufgehoben, als er zur Zahlung von 104.266,46 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 10.4.1997 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der M. C. E. GmbH & Co. KG (i.F.: Gemeinschuldnerin). Er nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Herausgabe empfangener Gelder i.H.v. 168.712,60 DM nebst Zinsen in Anspruch.
Der Beklagte wurde im Januar 1994 von der Gemeinschuldnerin beauftragt, sie durch einen freiwilligen Vergleich mit ihren Gläubigern zu entschulden und die Vergleichsbeträge auszuzahlen. Zu diesem Zweck empfing er i.H.v. insgesamt 276.150 DM Gelder von der Gemeinschuldnerin und - nach seinem Vortrag - auch von der ihr verbundenen Co. Ma. Co. GmbH & Co. KG (i.F.: CoMaCo). Einen Betrag von 154.680,26 DM verwendete der Beklagte zur Gläubigerbefriedigung; 81.625,64 DM entnahm er als Gebührenabschlag für das Vergleichsmandat. Hiervon beanspruchte der Beklagte zuletzt noch 50.228,79 DM, die er gegen die Klageforderung aufrechnete. Des Weiteren rechnete der Beklagte mit Anwaltshonoraren für 21 andere Mandate in der Zeit v. 15.12.1993 bis zum 26.11.1996 im Gesamtbetrag von 86.470,50 DM auf.
Zur Rechtfertigung der Klageforderung von 168.712,60 DM hat der Kläger behauptet, für das Vergleichsmandat sei zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten eine Vergütung einschließlich Ersatz von Auslagen und Umsatzsteuern i.H.v. lediglich 17.150 DM vereinbart worden. Insoweit hat der Kläger die Zahlung des von dem Beklagten zunächst geltend gemachten Mehrbetrages von 37.242,10 DM begehrt. Weitere 86.470,50 DM hat der Kläger mit der Begründung gefordert, dass die Zweckbestimmung des Vergleichsmandates und der hierfür empfangenen Gelder der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit den Vergütungen für andere Mandate entgegenstehe. Schließlich hat der Kläger die Rückzahlung von 45.000 DM verlangt, die dem Beklagten ebenfalls zur Ablösung von Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin - somit zweckgebunden - zur Verfügung gestellt worden seien.
Soweit der Beklagte die Leistung der empfangenen Gelder für den außergerichtlichen Vergleich durch die Gemeinschuldnerin bestritten hat, beruft sich der Kläger hilfsweise auf die mit ihm im April 1998 vereinbarte Abtretung entsprechender Forderungen der CoMaCo.
Der Beklagte hat sich auch im Übrigen gegen das Forderungsrecht des Klägers gewendet und dazu den Inhalt eines ihm am 25.3.1995 zugestellten Beschlusses vorgetragen, mit dem zu Gunsten des Gläubigers S. die Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen den Beklagten aus dem Treuhandauftrag i.H.v. 155.000 DM gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden sind.
Das LG hat der Zahlungsklage stattgegeben. Das OLG hat unter Klageabweisung im Übrigen die Verurteilung auf den zweitinstanzlichen Hilfsantrag des Klägers i.H.v. 104.266,46 DM nebst Zinsen, zahlbar an den Pfändungspfandgläubiger, beschränkt. Mit der angenommenen Revision verfolgt der Beklagte seinen hiergegen gerichteten Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet, soweit das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung aufrecht erhalten hat. Die Entscheidung ergeht durch Versäumnisurteil, jedoch nach § 557 ZPO a.F., § 331 ZPO auf Grund sachlicher Prüfung (vgl. BGHZ 37, 79 [81 ff.], st.Rspr.).
I.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht den zweitinstanzlichen Hilfsantrag des Klägers trotz Widerspruchs gegen die Klageänderung zugelassen hat. Dies ist gem. § 268 ZPO, § 557 ZPO a.F. im Revisionsverfahren nicht nachzuprüfen. Im Übrigen war der nachgeschobene Hilfsantrag sachdienlich (vgl. BGH v. 25.3.1991 - II ZR 13/90, BGHZ 114, 138 [141] = MDR 1991, 736; v. 5.4.2001 - IX ZR 441/99, BGHZ 147, 225 [229] = MDR 2001, 1075 = BGHReport 2001, 526, m. Anm. Stöber).
II.
Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Beklagten für das Vergleichsmandat, innerhalb dessen er unstreitig zur Verrechnung der insoweit anfallenden Gebühren- und Auslagenerstattungsansprüche befugt war, lediglich solche i.H.v. 17.150 DM zugebilligt hat.
1. Das Berufungsgericht hat keine entsprechende Gebührenvereinbarung, die zwischen den Parteien streitig ist, festgestellt. Die Aktennotiz des Beklagten, in welcher er u.a. Gebühren i.H.v. 17.150 DM ermittelt hat (Anlage K 3/2), ist ohne eine solche Rechtsgrundlage für den aufgerechneten Vergütungsanspruch des Vergleichsmandates nicht entscheidend, zumal sie nach dem eigenen Vortrag des Klägers erst im Dezember 1994, also lange nach der Auftragserteilung, gefertigt worden sein soll.
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft das Vergleichsmandat des Beklagten als eine einzige Gebührenangelegenheit aufgefasst. Die Abgrenzung der Angelegenheit i.S.v. § 13 Abs. 2 BRAGO, die mehrere Auftragsgegenstände umfassen kann (vgl. § 7 Abs. 2 BRAGO), ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Denn hierbei ist insb. der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend (BGH, Urt. v. 29.6.1978 - III ZR 49/77, LM BRAGebO § 6 Nr. 1; v. 9.2.1995 - IX ZR 207/94, BRAK 1995, 176 = MDR 1995, 641 = NJW 1995, 1431; v. 11.12.2003 - IX ZR 109/00, MDR 2004, 715 = BGHReport 2004, 487, m. Anm. Schneider = WM 2004, 1792 [1793 f.]). Auch eine übereinstimmende Annahme der Auftraggeberin und des Beklagten, das Mandat umfasse gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, hätte als reine Geschäftsgrundlage nicht die Wirkung, den gesetzlichen Begriff der Angelegenheit gem. § 13 Abs. 2 BRAGO für das streitige Mandatsverhältnis abzubedingen.
In der Regel betrifft ein Auftrag dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen mehreren Auftragsgegenständen, hier dem angestrebten Vergleich mit einer Vielzahl von Gläubigern der späteren Gemeinschuldnerin, ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen äußeren Tätigkeitsrahmen wahrt (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2003 - IX ZR 109/00, MDR 2004, 715 = BGHReport 2004, 487, m. Anm. Schneider = WM 2004, 1792 [1793 f.]; BVerwG v. 9.5.2000 - 11 C 1/99, NJW 2000, 2289, a.E. f.). Innerhalb eines solchen Rahmens kann auch die außergerichtliche Einigung mit allen oder den hauptsächlichen Gläubigern eines Schuldnerunternehmens zum Zweck der Sanierung auf Grund der verbindenden Zielsetzung für den beauftragten Anwalt eine einzige Gebührenangelegenheit sein (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Aufl., § 13 Rz. 24, a.E.).
Der Senat hat in der Vergangenheit bei der Prüfung eines einheitlichen äußeren Rahmens der entfalteten Anwaltstätigkeit u.a. darauf abgestellt, ob mehrere Restitutionsansprüche in einem Verwaltungsverfahren verfolgt werden können; soweit dies nicht möglich sei, werde der einheitliche Tätigkeitsrahmen gesprengt (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2003 - IX ZR 109/00, MDR 2004, 715 = BGHReport 2004, 487, m. Anm. Schneider = WM 2004, 1792 [1793 f.]). Im Schrifttum wird das Beispiel der anwaltlichen Korrespondenz für mehrere Unfallgeschädigte mit demselben Versicherer erörtert, wobei der getrennte Schriftverkehr auch mehrere Gebührenangelegenheiten zur Folge haben soll (vgl. Schmidt, AnwBl. 1973, 333 [334]). Unter Berücksichtigung dieses äußeren Handlungsrahmens muss auch die Tätigkeit des Beklagten innerhalb des Vergleichsmandates im Streitfall abgegrenzt werden. Wegen der Gleichförmigkeit des Vorgehens handelte es sich bei der Regulierung derjenigen Forderungen um eine Angelegenheit mit mehreren Gegenständen, bei denen der Beklagte lediglich Rundschreiben versandte und auch die Gläubiger in gleicher Weise reagierten, sei es, dass sie in einen Vergleich mit teilweisem Forderungsverzicht einwilligten, sei es, dass sie Entgegenkommen endgültig ablehnten. Der einheitliche Tätigkeitsrahmen wurde indes in den Fällen verlassen, in denen der Beklagte differenziert vorgehen musste. Dies ist in den Fällen anzunehmen, in denen er sich mit Gläubigern gesondert auseinander setzen musste, mit ihnen einzeln Besprechungen führte und unterschiedliche Verhandlungsergebnisse erzielte (vgl. Döser, AnwBl. 1989, 664 [665]). Hier sind - ähnlich einer Abtrennung einzelner Verfahren durch das Prozessgericht - nachträglich aus derselben Ursprungsangelegenheit in den äußerlich verselbständigten Teilen mehrere neue Gebührenangelegenheiten entstanden. Das hat das Berufungsgericht nicht beachtet.
Berechtigt ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Behauptung des Beklagten auseinander gesetzt, dass der Vertreter der Auftraggeberin (Dr. K.) später ausdrücklich auf einer "Einzelabrechnung" aller Fälle bestanden habe. Für sich allein spricht dieser Umstand zwar nicht zwingend dafür, dass die Mandatsbeteiligten sich darauf geeinigt haben, die Regulierungsversuche ggü. jedem Gläubiger vergütungsrechtlich als gesonderte Angelegenheit zu behandeln. Die Auftraggeberin könnte auch im Auge gehabt haben, dass die Geschäfts-, Besprechungs- und Vergleichsgebühren nach unterschiedlichen Gegenstandswerten zu berechnen waren. Eine Gebührenberechnung des Beklagten, welche für die Auftraggeberin durchschaubar sein sollte, musste daher in eine gruppenweise Aufstellung der Einzelforderungen gegliedert sein. Andererseits konnte die übergangene Behauptung jedoch auch als Indiz dafür gewertet werden, dass die Parteien gerade nicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - "wie selbstverständlich davon ausgingen, die treuhänderische Tätigkeit und sämtliche Verhandlungen seien als einheitliche Angelegenheit zu würdigen". Wegen der Ambivalenz der Behauptung des Beklagten wäre sie tatrichterlich entsprechend zu würdigen gewesen.
Über die Folgen einer gebührenrechtlichen Vereinzelung aller Vergleichsversuche nach Anzahl der Gläubiger hätte der Beklagte überdies die Auftraggeberin aufklären müssen und sich bei entsprechendem Versäumnis schadensersatzpflichtig machen können (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2003 - IX ZR 109/00, MDR 2004, 715 = BGHReport 2004, 487, m. Anm. Schneider = WM 2004, 1792 [1794], unter II. 1. b). Auch dies wird das Berufungsgericht im vorstehenden Zusammenhang zu würdigen haben.
3. Selbst wenn von einer einzigen Angelegenheit i.S.d. § 13 Abs. 2 BRAGO auszugehen wäre, könnte für das Vergleichsmandat nicht - wie es das Berufungsgericht in Anlehnung an den Klägervortrag und die Besprechungsnotiz des Beklagten (Anlage K 3/2) angenommen hat - ein Streitwert von 670.000 DM zu Grunde gelegt werden. Auch insoweit gilt, dass tatsächliche Übereinstimmungen ohne rechtsgeschäftliche Vereinbarung den Wert des Geschäftsgegenstandes und die anzuwendenden Gebührensätze unter den Beteiligten nicht bindend festlegen konnten.
Das Berufungsgericht hat in diesem Punkt überdies den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weil es Sachvortrag des Beklagten prozessordnungswidrig außer Betracht gelassen hat. Es hat sich davon leiten lassen, nach § 137 Abs. 3 ZPO nicht verpflichtet zu sein, aus umfangreichen Anlagen zu den Schriftsätzen des Beklagten die einzelnen Forderungspositionen herauszusuchen und deren Gesamtwert aufzuaddieren. Darum geht es hier nicht. Das Berufungsgericht hat selbst in seinem Urteilstatbestand die fraglichen Forderungen unter Angabe der Gläubiger und der vom Beklagten angesetzten Gebührenhöhe aufgezählt. Die zugehörigen Gegenstandswerte waren der vom Beklagten gefertigten, zweitinstanzlich nochmals vorgelegten Gläubiger- und Forderungsliste (GA IV 928 bis 932 - vor Doppelheftung) unschwer zu entnehmen. Die Bezugnahme auf diese Liste in der mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht dem Beklagten nicht nach § 137 Abs. 3 ZPO verwehrt. Dann durfte es nicht ohne rechtlichen Hinweis Teile des Verhandlungsstoffes, dessen Rekonstruktion aus den vorbereitenden Schriftsätzen nebst Anlagen ihm zu mühevoll erschien, bei seiner Entscheidungsfindung außer Betracht lassen. In der Zurückweisung der Bezugnahme zum Zweck des mündlichen Sachvortrags lag das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des BGH v. 3.10.1956 (BGH v. 3.10.1956 - IV ZR 58/56, LM ZPO § 137 Nr. 1) schon im Ausgangspunkt anders.
III.
Soweit es um die Aufrechnung mit weiteren Vergütungsansprüchen des Beklagten i.H.v. 86.470,50 DM geht, hat das Berufungsgericht gemeint, von einer Klärung der streitigen Frage absehen zu können, inwieweit der Kläger den Beklagten aus einem in der Person der Gemeinschuldnerin entstandenen oder aus dem abgetretenen Recht der CoMaCo auf Herausgabe der zur Geschäftsbesorgung erhaltenen Gelder (§§ 675 Abs. 1, 667 BGB) in Anspruch nehmen kann. Diese Frage durfte das Berufungsgericht nicht offen lassen.
Der erst 1998 an den Kläger abgetretene Anspruch der CoMaCo wurde von der bereits im März 1995 ausgebrachten Pfändung bei der Gemeinschuldnerin nicht ergriffen. Über die fortdauernde Zweckbindung etwaiger Gelder der Zedentin, die sich noch in der Hand des Beklagten befinden, hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Diese Bindung dauerte nur bis zur Erreichung oder bis zum Fortfall des Auftragszwecks. Sie ist von einer Abrechnung des Beauftragten nicht abhängig; denn der Auftraggeber kann die Geschäftsbesorgung auch selbst abrechnen und danach die Herausgabe seines Guthabens fordern. Der abgetretene Anspruch auf Herausgabe des zur Ausführung des Auftrags Erhaltenen war im Gegensatz zu den empfangenen Geldern selbst durch den Auftragszweck nicht mehr gebunden. Die Fälligkeit dieses Anspruchs setzte vielmehr die Erledigung des Auftragszwecks voraus. Dann konnte der Beklagte gegen den abgetretenen Anspruch aber auch - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - grundsätzlich mit den außerhalb des Vergleichsmandates geltend gemachten weiteren Vergütungsansprüchen aufrechnen (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1995 - IX ZR 29/94, MDR 1995, 962 = NJW 1995, 1425 [1426], unter 1.); entgegenstehende Treuepflichten sind nicht ersichtlich. Das Berufungsurteil ist deshalb rechtsfehlerhaft, soweit es die Aufrechnung des Beklagten mit Gegenansprüchen nicht zugelassen hat.
IV.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F.).
1. Das Berufungsgericht wird zunächst prüfen müssen, inwieweit der Klageanspruch in der Person der Gemeinschuldnerin oder der Zedentin entstanden ist. Für den Fall, dass der Klageanspruch sich ausschließlich aus dem ursprünglichen Recht der Gemeinschuldnerin ergibt und von der nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht gehinderten Pfändung daher vollen Umfangs ergriffen worden ist, wird das Berufungsgericht in Anwendung von § 392 BGB zu unterscheiden haben: Die Vergütungsansprüche der zwischen dem 15.12.1993 und 20.12.1994 erstellten Honorarnoten Nr. 1 bis 12 dürften entstanden und nach § 16 BRAGO fällig geworden sein, bevor der Pfändungsbeschlag gem. § 829 Abs. 3 ZPO bewirkt worden ist. Zu den Vergütungsansprüchen der Honorarnoten 13 bis 21, deren früheste v. 30.10.1995 datiert, sind entsprechende Feststellungen nachzuholen.
Nach Zurückverweisung kann der Beklagte seinen Vortrag zur zeitlichen Entstehung und Fälligkeit der aufgerechneten Ansprüche ergänzen. Zur Forderungsentstehung beim Schutz einer Aufrechnungslage nach den §§ 392, 406 BGB wird auf die Urteile des BGH v. 27.4.1972 (BGHZ 58, 327 [331]) und v. 22.11.1979 (BGH v. 22.11.1979 - VII ZR 322/78, MDR 1980, 303 = NJW 1980, 584 f.) hingewiesen; hiernach genügt die Entstehung der aufgerechneten Ansprüche dem Rechtsgrunde nach.
2. Die Zurückverweisung gibt dem Beklagten außerdem Gelegenheit, seinen Vergütungsanspruch aus dem Vergleichsmandat unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Vereinzelung der Angelegenheiten neu abzurechnen. Nach anderweitiger Abgrenzung der Angelegenheiten kann sich auch die Frage ergeben, inwieweit dem Beklagten für seine Tätigkeit jeweils die im bisherigen Zusammenhang unangegriffene Mittelgebühr zusteht.
3. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus die Gegenseitigkeit oder den Bestand der aufgerechneten weiteren Vergütungsansprüche des Beklagten zu den Positionen 7, 20 und 21 seiner Honorarnoten verneint hat, wird es sich auch mit dem Vorbringen der Revision auseinander zu setzen haben, sofern dies nach seinen weiteren Feststellungen im zweiten Berufungsdurchgang entscheidungserheblich werden sollte.
Fundstellen
NJW 2005, 2927 |
BGHR 2005, 1493 |
JurBüro 2005, 595 |
ZAP 2005, 1138 |
MDR 2005, 1376 |
Rpfleger 2005, 629 |
AGS 2007, 65 |
RVG-B 2005, 170 |
RVGreport 2005, 339 |
ZVI 2005, 412 |
ProzRB 2005, 281 |
SJ 2005, 41 |