Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldhafte Verletzung der Pflichten aus einem Anwaltsvertrag wegen mangelnder Darlegung aller Anspruchsgrundlagen und ungenügender Tatsachenermittlung oder unzureichender rechtlicher Prüfung. Pflicht des Anwalts um ausschließliche Beachtung der tatsächlichen Angaben seiner Partei zur pflichtgemäßen Erledigung seines Auftrags
Leitsatz (amtlich)
Zu den Grenzen der Sachverhaltsaufklärung, die dem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Führung eines Rechtsstreits obliegt.
Normenkette
BGB § 675
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. April 2000 aufgehoben, soweit zu deren Nachteil erkannt ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 35 des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 1997 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der R. GmbH & Co. KG (nachfolgend: R.) war die Erstellung einer Wohnanlage im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu einem unveränderlichen Pauschalpreis übertragen worden. Mit schriftlichem Bauvertrag vom 2. August 1991 beauftragte die R. die Klägerin als Subunternehmerin mit der Ausführung von Straßen-, Garten- und Landschaftsbauarbeiten für dieses Bauvorhaben zu einem Preis von 2.384.200 DM inklusive Mehrwertsteuer. Eine Pauschalierung dieses Preises sollte nach endgültiger Detailklärung auf der Grundlage der bestehenden Planung erfolgen. § 3 Ziff. 5 Abs. 1 des Bauvertrages lautet:
Für erforderlich werdende zusätzliche Arbeiten, die aus den bei Vertragsschluß vorliegenden Angebotsunterlagen nicht erkennbar waren, muß rechtzeitig vor Ausführungsbeginn ein Nachtragsangebot eingereicht werden. Mit den entsprechenden Arbeiten darf erst dann begonnen werden, wenn darüber ein schriftlicher Auftrag des Auftraggebers vorliegt. Ohne einen solchen schriftlichen Nachtragsauftrag erfolgt eine Vergütung der zusätzlichen Leistungen nicht.
Im Laufe der Durchführung kam es zu verschiedenen Änderungen. Einige vereinbarte Leistungen entfielen. Auf Weisung eines an der Baustelle tätigen Architekten führte die Klägerin zusätzliche Arbeiten aus; hierzu fertigte sie sieben Nachtragsangebote, denen die R. widersprach. Am 6. Mai 1992 kam es darüber zu einer Besprechung. Als deren Ergebnis wurde festgelegt, der Architekt solle eine Gesamtaufstellung der Mehr- und Minderleistungen fertigen, die eine leichte Reduzierung des ursprünglichen Gesamtpreises ergeben müsse. Im Juni und August 1992 erstellte die Klägerin ein neuntes und zehntes Nachtragsangebot betreffend weitere Leistungen. Auf die gemäß ihren beiden Schlußrechnungen insgesamt geforderten 2.452.130,82 DM hat die Auftraggeberin nur 2.294.472,12 DM bezahlt. Sie hat die Vergütung verschiedener Positionen aus den Nachtragsangeboten gekürzt.
Die Klägerin beauftragte die beklagten Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Diese machten einen Restbetrag von 158.248,34 DM gerichtlich geltend. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Berufungsgericht begründete die Klageabweisung damit, für den auf das neunte und zehnte Nachtragsangebot entfallenden Vergütungsanteil von 170.320,12 DM, dessen Berechtigung die R. bestritten habe, sei kein Anspruch ersichtlich. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, daß der Architekt in Vollmacht der R. den Auftrag für die erbrachten Leistungen erteilt habe. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung seien nicht dargetan.
Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 157.658,70 DM wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch. Die Beklagten hätten verkannt, daß der Klägerin der Auftrag für die in den Nachtragsangeboten Nr. 9 und 10 enthaltenen Leistungen von einem bauleitenden Architekten ohne Vertretungsmacht erteilt worden sei, und es deshalb versäumt, die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung vorzutragen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Beklagten zur Zahlung von 68.715,54 DM Schadensersatz zuzüglich Zinsen verurteilt. Mit der Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg; die Klage ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Beklagten hätten ihre der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten verletzt, weil sie nicht die Voraussetzungen für alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen dargelegt hätten. Die Klage sei auf der Grundlage des Sachverhalts, den die Beklagten bei pflichtgemäßem Verhalten hätten vortragen müssen, in Höhe von 68.715,54 DM aus § 684 Satz 1 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB begründet gewesen.
Nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen S. seien aus dem ursprünglichen Angebot der Klägerin nur die der Firma D. vergüteten sowie die in den Positionen 6.0.6.15 und 6.0.6.16 genannten Leistungen (insgesamt 44.587,28 DM) entfallen, so daß der Klägerin unter Berücksichtigung der von R. geleisteten Zahlungen noch eine Forderung von 45.140,60 DM zugestanden habe. Ferner seien, wie sich aus der Aussage des Zeugen S. ergebe, die zusätzlichen Leistungen der Klägerin für die Beseitigung von durch einen Wasserrohrbruch entstandenen Zerstörungen im Gesamtbetrag von 23.802,45 DM zu berücksichtigen. Die Vergütung für diese Leistungen sei weder durch § 3 Nr. 5 des Bauvertrages noch gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B, deren Regelungen nur nachrangig und eingeschränkt zum Vertragsgegenstand gemacht worden seien, ausgeschlossen. Beide Bestimmungen seien im Streitfall nicht wirksam vereinbart worden.
II.
Diese Erwägungen vermögen einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf die Durchsetzung des vom Berufungsgericht festgestellten Anspruchs hat die Klägerin keinen Sachverhalt vorgetragen, der eine Pflichtverletzung der Beklagten erkennen läßt.
1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es die Aufgabe des Rechtsanwalts, der einen Anspruch klageweise geltend machen soll, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit sie das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann. Er darf sich nicht ohne weiteres mit dem begnügen, was sein Auftraggeber ihm an Informationen liefert, sondern muß um zusätzliche Aufklärung bemüht sein, wenn den Umständen nach für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich ist (BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 – IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931 f; vom 2. April 1998 – IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2049 f; vom 18. November 1999 – IX ZR 420/97, NJW 2000, 730, 731). Kann die Klage auf verschiedene rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, ist der Sachvortrag so zu gestalten, daß alle in Betracht kommenden Gründe im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten konkret dargelegt werden (BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 – IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2649 f).
2. Was danach im Einzelfall geboten ist, hängt von den gesamten Umständen, insbesondere dem, was der Mandant begehrt, sowie dem Inhalt des erteilten Mandats ab (BGH, Urteil vom 28. Juni 1990 – IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1918; vom 4. Juni 1996, aaO S. 2649). Der Rechtsanwalt hat sich nur mit den tatsächlichen Angaben zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm übertragenen Auftrags zu beachten sind. Er braucht sich grundsätzlich nicht um die Aufklärung von Vorgängen zu bemühen, die weder nach den vom Auftraggeber erteilten Informationen noch aus Rechtsgründen in einer inneren Beziehung zu dem Sachverhalt stehen, aus dem der Mandant einen Anspruch gegen seinen Vertragspartner herleiten will (vgl. BGHZ 128, 358, 361 f; BGH, Urteil vom 13. März 1997 – IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169).
3. Im Streitfall waren die Beklagten nicht verpflichtet, den Sachverhalt in dem Bereich zu erforschen, aus dem nach Auffassung des Berufungsgerichts der Klägerin Restansprüche gegen ihre Auftraggeberin R. zustanden.
a) Die Klägerin hat – im Anschluß an das rechtskräftig gewordene Berufungsurteil im Vorprozeß – in den Tatsacheninstanzen hauptsächlich geltend gemacht, die Beklagten hätten es hinsichtlich der auf die Nachtragsangebote Nr. 9 und 10 gestützten Forderungen versäumt, sich im gebotenen Maße um eine Klärung des Sachverhalts zu bemühen und die Tatsachen vorzutragen, die Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung ergeben. Dieses Vorbringen ist jedoch erfolglos geblieben.
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stand der Klägerin insoweit keine Forderung zu. Das Berufungsurteil verneint Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag; die Klägerin habe aus der vorangegangenen Besprechung vom 7. (richtig: 6.) Mai 1992 erkennen können, daß die R. keine Ausführung zusätzlicher Arbeit ohne vorherige Abstimmung mit ihr billigen werde. Diese Auffassung beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt.
bb) Das Berufungsgericht hat weiter – als Voraussetzung eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB – nicht festzustellen vermocht, daß die genannten Leistungen der Klägerin eine Erhöhung der Werklohnforderungen der R. gegenüber deren Auftraggeberin bewirkt haben; denn jene Parteien hatten eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen, die jede zusätzliche Vergütung von vorneherein ausschloß. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargelegt, ihre Vertragspartnerin habe wegen der Zusatzleistungen Aufwendungen erspart, die sonst anderweitig zur Erfüllung ihrer eigenen vertraglichen Verpflichtungen entstanden wären.
b) Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe von R. eine zusätzliche Vergütung von 45.140,60 DM verlangen können. Dabei handelt es sich indes, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zutreffen, nicht um einen Bereicherungsanspruch, sondern eine vertragliche Restforderung. Waren die von der Klägerin nach dem Bauvertrag geschuldeten Leistungen nachträglich nur um die drei im Berufungsurteil aufgeführten Positionen gekürzt worden, hatte die Klägerin diesen Betrag schon aufgrund der im Bauvertrag vom 2. August 1991 getroffenen Vergütungsabrede zu fordern. Der den beklagten Rechtsanwälten erteilte Auftrag bezog sich dagegen ausschließlich darauf, Forderungen aus Nachtragsarbeiten geltend zu machen. Selbst im Regreßprozeß hat die Klägerin niemals von sich aus behauptet, ihr habe eine – unabhängig von den Nachtragsarbeiten bestehende – Restforderung aus dem ursprünglichen Vertrag zugestanden. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen beruhen ausschließlich auf Angaben des Zeugen S., des Geschäftsführers der R. Die ihnen zugrundeliegenden Tatsachen hat die Klägerin ersichtlich nicht für wesentlich gehalten und daher weder den Beklagten noch ihren jetzigen Bevollmächtigten im Regreßprozeß mitgeteilt. Die Klägerin zeigt auch keine Umstände auf, die für die Beklagten hätten Anlaß geben müssen, den Sachverhalt insoweit zu erforschen. Die schriftlichen Unterlagen, die die Klägerin den Beklagten über ihre Schlußrechnungen hinaus zur Erläuterung der behaupteten Ansprüche übergeben hat, liefern dafür ebenfalls keinen Hinweis. Daher kann in diesem Punkt gegen die Beklagten der Vorwurf ungenügender Tatsachenermittlung oder unzureichender rechtlicher Prüfung nicht erhoben werden.
c) Dasselbe trifft im Ergebnis für die den Wasserrohrbruch betreffenden vier Rechnungen im Gesamtbetrag von 23.802,45 DM zu. Insoweit braucht für die revisionsrechtliche Prüfung nicht auf die Verfahrensrüge der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, die in § 3 Nr. 5 des Bauvertrages enthaltene Regelung sei formularmäßig vereinbart worden. Ist diese von der Revision angegriffene Würdigung rechtlich fehlerfrei, was dann zur Folge hat, daß Bereicherungsansprüche der Klägerin weder durch die Vertragsklausel noch aufgrund von § 2 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B wirksam ausgeschlossen wurden (vgl. dazu BGHZ 113, 315 ff), fehlt es wiederum an einer schadensbezogenen Pflichtverletzung der beklagten Rechtsanwälte.
In den Schlußrechnungen der Klägerin erscheinen die Positionen nicht, die dem vom Berufungsgericht bejahten Bereicherungsanspruch zugrunde liegen. Der Tatrichter hat sie allein einer Aufstellung des Zeugen S. entnommen. Die Klägerin hatte bis dahin den dieser Forderung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht in den Rechtsstreit eingeführt. Auch insoweit ist kein ausreichender tatsächlicher oder rechtlicher Bezug zu den Forderungen aus den Nachtragsangeboten erkennbar, die gerichtlich durchzusetzen die Beklagten beauftragt wurden.
III.
Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen ergibt sich somit kein Ansatz dafür, daß diejenigen Ansprüche gegen die R., die das Berufungsgericht für begründet erachtet hat, wegen einer den Beklagten zuzurechnenden Vertragsverletzung im Vorprozeß nicht zugesprochen worden sind. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus keinen Sachverhalt festgestellt, aus dem sich weitere Bereicherungsansprüche der Klägerin gegen die R. ergeben könnten; das ist von der Klägerin in der Revisionsinstanz nicht angegriffen worden. Der Senat hat daher in der Sache abschließend zu entscheiden und das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Unterschriften
Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Fischer, Raebel
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 07.02.2002 durch Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
NJW 2002, 1413 |
BGHR 2002, 411 |
IBR 2002, 429 |
JurBüro 2002, 560 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2002, 1077 |
ZAP 2002, 439 |
MDR 2002, 823 |
NJ 2002, 476 |
VersR 2002, 1103 |
BRAK-Mitt. 2002, 116 |
KammerForum 2002, 198 |