Leitsatz (amtlich)
1. Die nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt, oder wenn das Erstgericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des späteren Berufungsklägers verletzt hat.
2. Zur Wirksamkeit einer isolierten Zession bei Gesamtschulden.
3. Hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben und mit dem Sachverständigen eine Preis- oder Honorarvereinbarung getroffen, ohne sich der daraus ergebenden Verpflichtung zugleich durch Abtretung eigener Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten an Erfüllungs statt zu entledigen, bildet dies bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Normenkette
ZPO §§ 287, 318, 321a Abs. 5, § 511; BGB § 249 Abs. 2 S. 1, §§ 398, 425
Verfahrensgang
LG Coburg (Entscheidung vom 08.04.2022; Aktenzeichen 33 S 17/22) |
AG Coburg (Entscheidung vom 19.01.2022; Aktenzeichen 17 C 3384/21) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg - 3. Zivilkammer - vom 8. April 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Rz. 2
Das Fahrzeug des Geschädigten wurde am 1. August 2018 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers steht dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte beauftragte noch am Unfalltag die Klägerin mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe. Das Auftragsformular enthielt unter der Überschrift "Zahlungsanweisung und Abtretungserklärung" den nachfolgenden Text:
"Ich weise hiermit die Versicherungsgesellschaft meines Unfallgegners an, die Rechnung für das vorstehend in Auftrag gegebene Gutachten, zur Erfüllung meines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Gutachtenkosten, an die T. GmbH [Klägerin] zu bezahlen. Weiter trete ich meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachtenkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft an die T. GmbH ab. Meine persönliche Haftung für die Gutachtenkosten bleibt trotz dieser Abtretung bestehen. Die Abtretung erfolgt nicht an Erfüllungs statt. Die Kosten für das Gutachten werden nach der derzeit geltenden Honorartabelle der T. GmbH berechnet. Im Übrigen gelten für diesen Auftrag die beigefügten Geschäftsbedingungen."
Rz. 3
Das von der Klägerin erstellte Gutachten wies notwendige Reparaturkosten in Höhe von netto 1.599,65 € und einen merkantilen Minderwert von 250 € aus; es enthielt eine Lichtbildanlage mit 13 Lichtbildern. Die Klägerin stellte hierfür insgesamt 576,08 € in Rechnung, die sich wie folgt zusammensetzten:
Grundhonorar |
396,00 € |
Schreibkosten/Kopien |
21,00 € |
Porto-/Telefonkosten |
15,00 € |
Lichtbilder zum Original |
26,00 € |
Lichtbilder zum Duplikat |
6,50 € |
Fahrtkostenersatz 28 km x 0,70 € |
19,60 € |
|
484,10 € |
|
|
Mehrwertsteuer 19,0 % |
91,98 € |
|
576,08 € |
Rz. 4
Die Beklagte zahlte darauf vorgerichtlich 499 € an die Klägerin, eine weitergehende Zahlung lehnte sie ab. Die Klägerin und der Geschädigte schlossen am 19./20. Oktober 2020 die folgende weitere "Abtretungsvereinbarung":
"Der Auftraggeber/Zedent tritt hiermit seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegenüber der Haftpflichtversicherung an die T. GmbH/Zessionarin [Klägerin] ab und ermächtigt die T. GmbH/Zessionarin diese Kosten gerichtlich geltend zu machen.
Im Zeitpunkt der Abtretung erlischt der Anspruch der T. GmbH auf Erfüllung ihres Werklohnanspruchs gegenüber dem Auftraggeber. Die Abtretung erfolgt somit ausdrücklich an Erfüllung statt."
Rz. 5
Die Klägerin setzte der Beklagten zuletzt eine Frist zur Zahlung zum 5. August 2021 und verlangte mit weiterem Rechtsanwaltsschreiben vom 16. August 2021 zusätzlich die Zahlung von Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten spätestens zum 30. August 2021. Die Beklagte lehnte die Zahlung des noch offenen Betrages weiter ab. Dieser Restbetrag von 77,08 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist Gegenstand der Klage.
Rz. 6
Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation infolge unwirksamer Abtretungen abgewiesen und die Berufung zunächst nicht zugelassen. Auf die Anhörungsrüge der Klägerin hat das Amtsgericht das Verfahren fortgeführt, die Klage mit identischer Begründung erneut abgewiesen und die Berufung zugelassen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und der Klage im Wesentlichen - bis auf einen geringen Teil der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten - stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
A.
Rz. 7
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Berufung zulässig und hat die Klägerin aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten. Die Klägerin sei aktivlegitimiert, da der Geschädigte seine Forderung wirksam mit Erklärung vom 1. August 2018 an die Klägerin abgetreten habe. Die Klausel sei wirksam in den Vertrag einbezogen worden und halte auch der Inhaltskontrolle stand. Sie sei weder intransparent noch unangemessen benachteiligend oder überraschend. Die Formulierung, dass die Abtretung nicht an Erfüllungs statt erfolge, bedeute im konkreten Fall nichts anderes als eine Abtretung erfüllungshalber. Genau dies werde durch den vorhergehenden Satz, dass die persönliche Haftung bestehen bleibe, erklärt. Von der Gesetzeslage bei einer Abtretung erfüllungshalber werde nicht abgewichen. Auf die Rechte des Geschädigten bei Inanspruchnahme durch die Klägerin - Verpflichtung zur Zahlung an die Klägerin nur Zug um Zug gegen Rückabtretung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte - habe dieser nicht hingewiesen werden müssen.
Rz. 8
Obwohl es hierauf nicht mehr ankomme, sei auch die Abtretungserklärung vom 19./20. Oktober 2020 wirksam. Die in ihrer Gesamtheit zu betrachtende Klausel sei weder zu unbestimmt noch widersprüchlich.
Rz. 9
Die Sachverständigenkosten stellten auch in der eingeklagten Höhe einen erstattungsfähigen Schaden dar. Da im Streitfall eine konkrete Honorarvereinbarung entsprechend der Honorartabelle der Klägerin getroffen worden sei, der Geschädigte die Rechnung aber noch nicht beglichen habe, könne der Geschädigte Ersatz der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle bei Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht gewesen seien. Bei der Frage, wann von erkennbar überhöhten Preisen auszugehen sei, sei keine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, sondern auf die vom Sachverständigen veranschlagten jeweiligen Einzelpositionen (Grundhonorar und Nebenkosten) abzustellen.
Rz. 10
Das abgerechnete Grundhonorar sei erstattungsfähig. Die Berufungskammer orientiere sich bei der Überprüfung der Angemessenheit/Überhöhung der Abrechnung im Rahmen ihres Schätzungsermessens an den BVSK-Honorar-befragungen der Jahre 2015 und 2018. Danach liege das in Rechnung gestellte Grundhonorar unter dem arithmetischen Mittelwert nach der BVSK-Befragung 2018 und unter dem Höchstwert nach der BVSK-Befragung 2015, sei folglich nicht erkennbar überhöht.
Rz. 11
An der Erstattungsfähigkeit habe sich auch durch die Abtretung an die Klägerin nichts geändert. Der Zessionar erwerbe die Forderung in der Form, wie sie in der Person des Zedenten bestanden habe. Die Beklagte könne der Klägerin im konkreten Fall auch nicht im Rahmen des dolo-agit-Einwands eine überhöhte Abrechnung mit der Folge der Reduzierung des Anspruchs entgegenhalten. Denn ein solcher Einwand setze eine deutliche Überhöhung des vereinbarten Honorars voraus, die im Streitfall nicht gegeben sei.
Rz. 12
Auch die hinsichtlich der Nebenkosten getroffene Preisabsprache halte der Prüfung stand, wobei sich die Berufungskammer erneut an den BVSK-Hono-rarbefragungen 2015 und 2018 sowie ergänzend an den Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) orientiere. Danach seien sowohl die abgerechnete Pauschale für Schreib- und Kopierkosten als auch die konkret berechneten Fotokosten angemessen.
Rz. 13
Die Klägerin könne auch die berechnete Mehrwertsteuer verlangen. Die in der vereinbarten Honorartabelle ausgewiesenen (Netto)Preise seien ersichtlich nicht als Endpreise zu verstehen gewesen. Zwar möge die Klägerin gegen § 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen haben, nach der sie gesetzlich verpflichtet gewesen sei, einen Endpreis (Bruttopreis) anzugeben. Doch führe eine mögliche Ordnungswidrigkeit nicht zur Unwirksamkeit der vereinbarten Vergütung.
Rz. 14
Die zugesprochenen Rechtsanwaltskosten stünden der Klägerin aus eigenem Recht zu, § 286 Abs. 1 BGB. Angesichts des bekannt schwierigen Regulierungsverhaltens der Beklagten habe die Klägerin die außergerichtliche anwaltliche Geltendmachung der Forderung als erforderlich und zweckmäßig ansehen dürfen, zumal ihre Aktivlegitimation vorprozessual nicht im Streit gestanden habe.
B.
Rz. 15
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
I.
Rz. 16
Entgegen der Auffassung der Revision ist die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil nicht statthaft gewesen wäre. Das Amtsgericht hat die Berufung zwar in seinem ersten Urteil vom 1. Dezember 2021 nicht zugelassen. Es hat sodann aber auf die zulässige und begründete Anhörungsrüge der Klägerin das Verfahren gemäß § 321a ZPO fortgeführt und die Berufung in seinem zweiten, das fortgeführte erstinstanzliche Verfahren abschließenden Urteil vom 19. Januar 2022 wirksam zugelassen.
Rz. 17
1. Ist die Zulässigkeit der Berufung wie im Streitfall Prozessfortsetzungsbedingung, hat das Revisionsgericht die Statthaftigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen, weil es andernfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2021 - VI ZR 369/20, juris Rn. 7; BGH, Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 8; vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226, juris Rn. 6; Beschlüsse vom 30. März 2021 - VIII ZB 37/19, juris Rn. 23; vom 18. September 2003 - IX ZB 40/03, BGHZ 156, 165, 167 f.; juris Rn. 5 f.). Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes - wie hier - 600 Euro nicht, bedarf die Berufung der Zulassung durch das Gericht des ersten Rechtszuges im Urteil (§ 511 Abs. 2 ZPO).
Rz. 18
Das Revisionsgericht ist - wie das Berufungsgericht gemäß § 511 Abs. 4 Satz 2 ZPO und wie hinsichtlich der Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO - grundsätzlich an die Zulassung der Berufung auch dann gebunden, wenn die seitens des Erstgerichts für maßgeblich erachteten Zulassungsgründe aus Sicht des Revisionsgerichts nicht vorliegen. Durfte die Zulassung dagegen verfahrensrechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam. Das gilt auch für eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, die die Bindung des Gerichts an seine eigene Endentscheidung gemäß § 318 ZPO außer Kraft setzen würde (vgl. zur Revision: Senat, Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, NJW-RR 2014, 1470 Rn. 7; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2018 - V ZR 291/17, NJW-RR 2019, 460 Rn. 6; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 7; zur Rechtsbeschwerde: BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 10; vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, NJW-RR 2020, 1190 Rn. 13; vom 20. November 2018 - XI ZB 9/17, juris Rn. 4).
Rz. 19
2. Eine nachträgliche Zulassung der Berufung kann jedoch ausnahmsweise auf eine zulässige und begründete Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erfolgen, wenn bei der vorangegangenen Entscheidung, die Berufung nicht zuzulassen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorgelegen hat. Die Anhörungsrüge stellt einen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf eigener Art dar, durch den das Gericht von der Bindungswirkung des § 318 ZPO sowie von der formellen und materiellen Rechtskraft freigestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 12; vom 30. April 2020 - I ZB 61/19, BGHZ 225, 252 Rn. 11; vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 15). Das Rechtsmittelgericht ist jedoch nicht an die Begründung des unteren Gerichts gebunden, sondern hat dessen Entscheidung, aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 2018 - V ZR 291/17, NJW-RR 2019, 460 Rn. 10; vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 7; vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 8 ff.; Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 12; vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 9).
Rz. 20
3. Diese Prüfung ergibt, dass das Amtsgericht das Verfahren zu Recht gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 ZPO fortgeführt hat.
Rz. 21
a) Die Anhörungsrüge der Klägerin war gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht wurde und das Amtsgericht die Berufung zunächst nicht zugelassen hatte. Auch hat die Klägerin ihre Anhörungsrüge fristgerecht erhoben und - wie es gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderlich ist - eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dargelegt. Sie hat geltend gemacht, dass das angegriffene Urteil den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Das erkennende Amtsgericht sei bislang referatsübergreifend in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit der vorgelegten Abtretungserklärung an Erfüllungs statt ausgegangen, weshalb die nunmehrige Klageabweisung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot - ohne dass hierzu ein gerichtlicher Hinweis im Sinne des § 139 ZPO ergangen wäre - völlig überraschend gewesen sei. Der Klägerin sei dadurch keine Möglichkeit verblieben, die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu beantragen und schriftlich ihre rechtliche Auffassung zu präzisieren. Des Weiteren sei die Berufung nicht zugelassen worden, obwohl das erkennende Amtsgericht von seiner ständigen Rechtsprechung und von einem konkret bezeichneten Berufungsurteil des zuständigen Landgerichts abgewichen sei, weshalb die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen gewesen sei.
Rz. 22
b) Zutreffend hat das Amtsgericht die Anhörungsrüge der Klägerin auch für begründet erachtet.
Rz. 23
aa) Allerdings räumt die Anhörungsrüge dem Gericht keine umfassende Abhilfemöglichkeit ein, sondern dient allein der Behebung von Verstößen gegen die grundgesetzliche Garantie des rechtlichen Gehörs. Die unterbliebene Zulassung der Berufung kann für sich genommen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Beteiligten wurde verfahrensfehlerhaft übergangen. Art. 103 Abs. 1 GG soll sichern, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Vortrags beruhen. Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet (Senat, Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, NJW-RR 2014, 1470 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 13; vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, NJW-RR 2020, 1190 Rn. 14; jeweils mwN). Eine nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist deshalb nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (vgl. zur Revision: BGH, Urteile vom 12. Oktober 2018 - V ZR 291/17, NJW-RR 2019, 460 Rn. 8; vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 5, 14; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 8; vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 7; zur Rechtsbeschwerde: BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 13; vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, NJW-RR 2020, 1190 Rn. 14), oder wenn das Erstgericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des späteren Berufungsklägers verletzt hat (vgl. zur Revision: BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 8; zur Rechtsbeschwerde: BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 13; vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, NJW-RR 2020, 1190 Rn. 14).
Rz. 24
bb) Letzteres ist hier der Fall. Das Amtsgericht hat sich in seinem ersten Urteil vom 1. Dezember 2021 unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG mit zentralen Ausführungen der Klägerin zur gebotenen Zulassung der Berufung nicht auseinandergesetzt.
Rz. 25
Die Klägerin hat am Ende ihrer Klageschrift - durch Einrücken des Textes und Fettdruck optisch hervorgehoben - für den Fall, dass dem Klageantrag nicht (vollständig) entsprochen werde, vorsorglich und hilfsweise beantragt, die Berufung zuzulassen. Dies scheine zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor allem in Bezug auf die unzähligen Verfahren aufgrund Kürzungen von Sachverständigenkosten durch Haftpflichtversicherer sowie die unterschiedliche Anwendbarkeit einer einheitlichen Schätzungsgrundlage geboten. In der vorstehenden umfangreichen Begründung der Klagansprüche hat die Klägerin, teilweise unter wörtlicher Wiedergabe der dortigen Entscheidungsgründe, auf eine Vielzahl ihr günstiger Entscheidungen anderer Instanzgerichte in Parallelverfahren, darunter namentlich auch einer anderen Abteilung des erkennenden Amtsgerichts, hingewiesen. Mit diesen Ausführungen hat sich das Amtsgericht in seinem ersten Urteil nicht erkennbar inhaltlich befasst. Vielmehr ist es auf die abweichende Rechtsprechung anderer Instanzgerichte in seinen eigenen Entscheidungsgründen nicht eingegangen und hat seine Entscheidung, die Berufung nicht zuzulassen, lediglich formelhaft damit begründet, dass die Berufungszulassungsgründe nicht gegeben seien. Damit hat es unter den Umständen des Streitfalls den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 17).
Rz. 26
Der mit der Anhörungsrüge (noch) hinreichend benannte Gehörsverstoß war hinsichtlich der Zulassungsfrage auch entscheidungserheblich. Das Amtsgericht hat nach Fortführung des Verfahrens zwar im Übrigen mit Urteil vom 19. Januar 2022 an seiner klageabweisenden Entscheidung festgehalten, die Berufung dieses Mal jedoch zutreffend "gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO", nach den Umständen des Streitfalles folglich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
II.
Rz. 27
Die Revision der Beklagten ist auch im Übrigen nicht begründet.
Rz. 28
1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Rz. 29
a) Allerdings hat der Geschädigte seinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten nicht bereits mit Vereinbarung vom 1. August 2018 wirksam an die Klägerin abgetreten. Anders als das Berufungsgericht meint, verstößt die in dieser Vereinbarung enthaltene formularmäßige Abtretungsklausel, die der Senat als Allgemeine Geschäftsbedingung selbst auslegen kann (vgl. Senat, Urteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888 Rn. 9 mwN), gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Rz. 30
aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot). Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraussetzung für eine informierte Sachentscheidung. Der Verwender muss daher einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (vgl. Senat, Urteile vom 18. Februar 2020 - VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888 Rn. 8; vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112 Rn. 23; vom 17. Juli 2018 - VI ZR 274/17, NJW 2019, 51 Rn. 9; jeweils mwN). Dagegen ist der Verwender nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 2012 - VII ZR 191/12, NJW 2013, 219 Rn. 19; vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, NJW 2010, 3505 Rn. 18; vom 14. Mai 1996 - XI ZR 257/94, BGHZ 133, 25, 32 juris Rn. 31; Roloff/Looschelders in Erman, BGB, 16. Aufl., § 307 Rn. 20); das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede AGB-Regelung gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1990 - XI ZR 275/89, BGHZ 112, 115, 119, juris Rn. 18; Grüneberg/ders., BGB, 82. Aufl., § 307 Rn. 22). Der Vertragspartner soll aber davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit wie möglich verdeutlichen (vgl. Senat, Urteile vom 18. Februar 2020 - VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888 Rn. 8; vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112 Rn. 23; BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - IX ZR 351/18, NJW 2020, 986 Rn. 25).
Rz. 31
Eine Intransparenz kann sich nicht nur bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Erkennbarkeit der Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung (vgl. Senat, Urteile vom 18. Februar 2020 - VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888 Rn. 8; vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112 Rn. 23; vom 17. Juli 2018 - VI ZR 274/17, NJW 2019, 51 Rn. 10; jeweils mwN). Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. Senat, Urteile vom 18. Februar 2020 - VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888 Rn. 8; vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112 Rn. 23; vom 17. Juli 2018 - VI ZR 274/17, NJW 2019, 51 Rn. 9; jeweils mwN). Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (vgl. Senat, Urteile vom 18. Februar 2020 - VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888 Rn. 8; vom 17. Juli 2018 - VI ZR 274/17, NJW 2019, 51 Rn. 10; vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 22; jeweils mwN).
Rz. 32
bb) Diesen Anforderungen entspricht die streitbefangene Klausel vom 1. August 2018 nicht.
Rz. 33
(1) Zwar mag es nicht ungewöhnlich und grundsätzlich auch für beide Seiten interessengerecht sein, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtritt. Dies liegt zunächst im Interesse des Sachverständigen, der einen in der Regel zahlungsfähigen Schuldner, den Haftpflichtversicherer des Schädigers, erhält und diesem gegenüber seinen Vergütungsanspruch für seine eigene Leistung rechtfertigen kann. Die Abtretung entspricht regelmäßig auch dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sache nach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 475/15, NJW-RR 2017, 501 Rn. 14 mwN).
Rz. 34
(2) Doch wird für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten aus der Klausel nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er vom Sachverständigen trotz erfolgter Abtretung weiterhin wegen der Gutachtenkosten in Anspruch genommen werden kann. Der Geschädigte wird zwar darauf hingewiesen, dass seine persönliche Haftung für die Gutachtenkosten trotz der Abtretung bestehen bleibe und dass die Abtretung nicht an Erfüllungs statt erfolge, womit der Sache nach rechtlich eine Abtretung erfüllungshalber vereinbart wird. Damit wird dem Geschädigten aber nicht klar und überschaubar vermittelt, welche Rechte er im Zusammenhang mit dieser Abtretung hat.
Rz. 35
So wird der Geschädigte weder darauf hingewiesen, dass mit der Leistung erfüllungshalber regelmäßig eine Stundung der "Grundforderung", hier also der Honorarforderung verbunden ist, weshalb der Sachverständige auf diese erst zurückgreifen darf, wenn der Versuch der anderweitigen Befriedigung aus der ihm erfüllungshalber übertragenen Forderung gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer fehlgeschlagen und damit die Stundung der Honorarforderung entfallen ist (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, 282, juris Rn. 20; vom 19. Juli 2018 - IX ZR 296/17, NJW 2018, 3018 Rn. 14; Fetzer in MünchKomm, BGB, 9. Aufl. § 364 Rn. 13; Looschelders in BeckOGK, BGB, Stand 1.12.2022, § 364 Rn. 38). Noch wird dem Geschädigten mitgeteilt, dass er, auch wenn der Sachverständige seiner Verwertungsobliegenheit nachgekommen ist, zur Erfüllung der Honorarforderung nur Zug-um-Zug gegen Rückabtretung der erfüllungshalber an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung gegen den Schädiger und den Haftpflichtversicherer verpflichtet ist (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888 Rn. 10). Die Kenntnis dieser sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Konsequenzen der getroffenen Abtretungsvereinbarung kann von einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten jedoch nicht erwartet werden, weshalb er jedenfalls in der Gesamtschau durch die Klausel bei Inanspruchnahme durch den Sachverständigen von der Durchsetzung seiner Gegenrechte abgehalten werden könnte (vgl. zur streitbefangenen Klausel ebenso OLG Bamberg, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 5 U 95/19, juris Rn. 13; LG Traunstein, Urteil vom 11. März 2020 - 5 S 2590/19, BeckRS 2019, 50109 Rn. 20; aA etwa LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15. Januar 2021 - 16 S 69/20, juris Rn. 31 ff.; LG Augsburg, Urteil vom 18. November 2020 - 572 S 3229/19, juris Rn. 38 ff.).
Rz. 36
b) Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich jedoch aus der am 19./20. Oktober 2020 unterzeichneten Abtretungserklärung. Die darin vereinbarte Abtretung an Erfüllungs statt befreit den Geschädigten von der Honorarforderung der Klägerin (§ 364 Abs. 1 BGB), begünstigt den Geschädigten damit umfassend und ist auch im Übrigen wirksam.
Rz. 37
aa) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich anderes nicht aus dem Umstand, dass der Geschädigte nach dem Wortlaut der Vereinbarung lediglich "seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegenüber der Haftpflichtversicherung", hier also der Beklagten, nicht aber gegen seine weiteren Gesamtschuldner (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG), nämlich den Unfallverursacher bzw. Halter, an den Sachverständigen abgetreten hat.
Rz. 38
(1) Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob im Streitfall die nach vorherrschender Auffassung allgemein bestehende tatsächliche Vermutung greift, wonach bei der Abtretung einer Forderung, für die mehrere gesamtschuldnerisch haften, der Zessionar die gegen alle Gesamtschuldner gerichtete Forderung erhalten soll (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1998, 486; Grüneberg/ders., BGB, 82. Aufl., § 425 Rn. 9; Heinemeyer in MünchKomm, BGB, 9. Aufl., § 421 Rn. 78, § 425 Rn. 27; Kieninger, ebd., § 398 Rn. 61; Lieder in BeckOGK, BGB, Stand 1.9.2022, § 398 Rn. 37; Looschelders in Staudinger, BGB, Neubearb. 2022, § 425 Rn. 98; aA Kreße in BeckOGK, BGB, Stand 1.12.2022, § 425 Rn. 73; jeweils mwN), weil der Zessionar ansonsten Gefahr liefe, dass der Zedent die bei ihm verbleibenden Forderungen gegen die anderen Gesamtschuldner einzieht und damit nach § 422 Abs. 1 BGB auch die abgetretene Forderung zum Erlöschen bringt (Heinemeyer in MünchKomm, BGB, 9. Aufl., § 421 Rn. 78, Lieder in BeckOGK, BGB, Stand 1.9.2022, § 398 Rn. 37; Looschelders in Staudinger, BGB, Neubearb. 2022, § 425 Rn. 98). Insbesondere kann der Senat offenlassen, ob diese Vermutung auch im Rahmen einer - wie hier gebotenen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 17 ff.; Grüneberg/ders., BGB, 82. Aufl., § 305c Rn. 16; jeweils mwN) - objektiven, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden Auslegung einer formularmäßigen Abtretungsklausel Anwendung findet.
Rz. 39
(2) Denn jedenfalls war unter den Umständen des Streitfalls die Abtretung des Ersatzanspruchs gegen den - hier allein beklagten - Haftpflichtversicherer auch als isolierte Zession (Singularabtretung, Separatübertragung) wirksam. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte die isolierte Zession der Forderung gegen die Beklagte hier nicht der Zustimmung der weiteren Gesamtschuldner.
Rz. 40
Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur teilweise angenommen, dass die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung gegen nur einen Gesamtschuldner lediglich mit Zustimmung der anderen Gesamtschuldner zulässig ist (vgl. zum Streitstand Senat, Urteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, BGHZ 216, 149 Rn. 28; Liesenfeld, Isolierte Zession bei Gesamtschulden, 2020, S. 160 ff.; Looschelders in Staudinger, BGB, Neubearb. 2022, § 425 Rn. 100; jeweils mwN). Grund hierfür sei die Schutzbedürftigkeit der anderen Gesamtschuldner, die bei einer isolierten Zession mit einem der Gesamtgläubigerschaft ähnlichen Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar konfrontiert würden. Die anderen Gesamtschuldner würden dem prozessualen Risiko einer unberechtigten Inanspruchnahme durch den Zedenten ausgesetzt, weil weder sie noch der Zedent notwendig Informationen etwa über eine bereits erfolgte Erfüllung der Forderung durch den weiteren Gesamtschuldner gegenüber dem Zessionar (§ 422 Abs. 1 BGB) erlangten (vgl. OLG Nürnberg, NZG 2002, 874, 876, juris Rn. 59; Liesenfeld, aaO S. 178 ff. mwN).
Rz. 41
Doch besteht diese Schutzbedürftigkeit jedenfalls nicht in der Konstellation des Streitfalles, in der die Forderung gegen den Haftpflichtversicherer isoliert abgetreten wird und die Forderung gegen dessen Versicherungsnehmer und Unfallverursacher beim Zedenten verbleibt. Denn in diesem Fall sind die Forderungen zwar im Außenverhältnis fortan formal getrennt und haben die unterschiedlichen Gesamtschuldner unterschiedliche Gläubiger erhalten. Ein bei isolierter Inanspruchnahme drohendes Informationsdefizit der weiterhin dem Zedenten verpflichteten Gesamtschuldner besteht hier jedoch nicht. Nicht nur ist der Haftpflichtversicherer aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, die Haftpflichtfrage auch für seinen Versicherungsnehmer zu prüfen, unberechtigte Schadensersatzansprüche abzuwehren und den Versicherungsnehmer von den berechtigten Ansprüchen des Zedenten freizustellen (vgl. § 100 VVG i.V.m. Ziff. 5.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung, AHB 2016), sondern er hat seinem Versicherungsnehmer auch über die von ihm vorgenommene Schadensregulierung Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen (§§ 675, 666 BGB, vgl. Büsken in MünchKomm VVG, 2. Aufl., 300. Allgemeine Haftpflichtversicherung, Rn. 114; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., AHB Abs. 5 Ziff. 5, Rn. 22).
Rz. 42
Lediglich ergänzend ist hier zudem zu berücksichtigen, dass der Anspruch des Zedenten auf Ersatz der notwendigen Sachverständigenkosten in Höhe des dem Sachverständigen geschuldeten Honorars mit der Abtretung an Erfüllungs statt gemäß § 364 Abs. 1 BGB erloschen ist. Die dem Zedenten verbleibenden Gesamtschuldner mussten folglich schon deswegen zu keinem Zeitpunkt befürchten, von diesem insoweit isoliert in Anspruch genommen zu werden, ohne über die Entwicklung des zwischen Haftpflichtversicherer und Zessionar bestehenden Verhältnisses informiert zu sein.
Rz. 43
bb) Die Abtretungsvereinbarung ist auch im Übrigen nicht unklar.
Rz. 44
(1) Anders als die Revision meint, ergibt sich kein relevanter Widerspruch daraus, dass der Geschädigte der Klägerin darin seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abtritt und zugleich die Klägerin "ermächtigt (...), diese Kosten gerichtlich geltend zu machen." Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Vereinbarung ist hinreichend klar, dass mit dieser Formulierung nicht die Abtretung als solche in Frage gestellt wird und stattdessen eine bloße Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung im Sinne einer Prozessstandschaft gemeint gewesen wäre. Denn sowohl die Überschrift ("Abtretungsvereinbarung") als auch die - teilweise wiederholte - Verwendung der juristischen Termini "Zedent", "Zessionarin", "abtreten" und "Abtretungserklärung" im weiteren Text der Vereinbarung lassen keinen vernünftigen Zweifel daran, dass eine Abtretung im Sinne des § 398 BGB gemeint ist. Durch die Formulierung, der Zedent ermächtige die Zessionarin, die Sachverständigenkosten gerichtlich geltend zu machen, wird folglich lediglich für den Zedenten (hier: den Geschädigten) als juristischen Laien verdeutlicht, dass fortan die Zessionarin (hier: die Klägerin) den Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichtlich geltend machen kann; ein rechtlich eigenständiger Gehalt ist dieser Formulierung nach dem Gesamtkontext der Vereinbarung dagegen nicht zu entnehmen.
Rz. 45
(2) Nicht tragfähig sind auch die von der Revision vorgetragenen Bedenken zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt die in der Vereinbarung enthaltenen Regelungen ihre Wirksamkeit erlangen sollen. Nach den auch auf vertragliche Verfügungsgeschäfte anwendbaren allgemeinen Grundsätzen (§§ 145 ff. BGB) war dies nicht bereits mit der (Angebots-)Erklärung des Geschädigten (hier: 19. Oktober 2020), sondern erst mit der Annahme dieses Angebots durch die Klägerin (hier: 20. Oktober 2020) der Fall. Erst zu diesem Zeitpunkt ist auch der Anspruch der Klägerin gegen den Geschädigten auf Zahlung ihres Werklohns erloschen, § 364 Abs. 1 BGB.
Rz. 46
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang unter Verweis auf Anlage 8 zur Klageschrift ergänzend darauf abstellt, dass die Annahmeerklärung am 20. Oktober 2020 durch eine seinerzeit vollmachtlose Mitarbeiterin der Klägerin abgegeben und von der Klägerin erst am 2. September 2021 rückwirkend genehmigt worden sei, und dass die damit verbundene, über eine längere Zeit bestehende Ungewissheit über den Eintritt der Wirksamkeit der Abtretung den Geschädigten unangemessen benachteilige, steht dem schon die Beweiskraft des Tatbestands des Berufungsurteils nach §§ 314, 525 ZPO entgegen. Denn das Berufungsgericht hat in seinem unstreitigen Tatbestand festgestellt, dass zwischen der Klägerin und dem Geschädigten eine von den Vertragsparteien am 19.10.2020 bzw. 20.10.2020 unterzeichnete Abtretungsvereinbarung geschlossen wurde.
Rz. 47
2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der noch streitbefangenen weiteren Sachverständigenkosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu.
Rz. 48
a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass dem Geschädigten und Zedenten dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senat, Urteile 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, juris Rn. 8; vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 10; vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16, NJW 2019, 430 Rn. 8). Dieser Anspruch ist auf die Klägerin übergegangen, § 398 BGB (s.o. B.II.1).
Rz. 49
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der zunächst in der Person des Geschädigten entstandenen Forderung.
Rz. 50
aa) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter erhebliches Vor-bringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine be-stimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senat, Urteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 12; vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16, NJW 2019, 430 Rn. 12; jeweils mwN).
Rz. 51
bb) Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten lässt das Berufungsurteil insoweit nicht erkennen.
Rz. 52
(1) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Senat, Urteile vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, juris Rn. 10; vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 14; vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16, NJW 2019, 430 Rn. 14; jeweils mwN).
Rz. 53
(2) Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
Rz. 54
Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich allerdings eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat. Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren (vgl. Senat, Urteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 15; vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16, NJW 2019, 430 Rn. 15; vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 17; jeweils mwN). Damit verbleibt für den Geschädigten das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als - auch für ihn erkennbar - zu teuer erweist (Senat, Urteile vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, juris Rn. 11; vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 17; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 13).
Rz. 55
(3) Hat der Geschädigte vorab mit dem Sachverständigen eine Preis- oder Honorarvereinbarung getroffen, ohne sich der daraus ergebenden Verpflichtung zugleich durch Abtretung eigener Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten an Erfüllungs statt zu entledigen, bildet dies bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In der Preis- oder Honorarvereinbarung schlagen sich dann die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder (vgl. Senat, Urteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 19; vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 104/19, NJW 2020, 1148 Rn. 13; vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 17).
Rz. 56
(4) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei zunächst die Prüfung zugrunde gelegt, ob die zwischen dem Geschädigten und der Klägerin getroffene Honorarvereinbarung hinreichend bestimmt ist, ob sie für den Geschädigten erkennbar überhöhte Positionen enthält und ob die abgerechneten Positionen der Honorarvereinbarung entsprechen. Dies hat das Berufungsgericht jeweils frei von Rechtsfehlern angenommen.
Rz. 57
(a) Hinsichtlich des Grundhonorars fehlt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an der hinreichenden Bestimmtheit der Bemessungsgrundlage. Zum einen wird durch die Überschrift der einbezogenen Honorartabelle "Honorare für Schadengutachten (ohne MwSt.)" ohne Weiteres klar, dass sich die in Spalte 1 der Tabelle nach Wertstufen gestaffelte "Bemessungsgrundlage" an der Höhe des Nettoschadens, im Streitfall also an der Höhe der ermittelten Netto-Reparaturkosten zuzüglich des verbleibenden merkantilen Minderwerts ausrichtet. Zum anderen ist im Hinblick auf den vom Geschädigten erteilten Auftrag zur Erstellung eines Schadensgutachtens auch die Auffassung des Berufungsgerichts von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass hierunter auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein "Gutachten mit Kalkulation" (der Reparaturkosten), also nach Stufe 1 der einbezogenen Honorartabelle zu verstehen ist.
Rz. 58
Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, warum es das vereinbarte Grundhonorar nicht als für den Geschädigten erkennbar überhöht erachtet. Hiergegen wendet sich die Revision nicht; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
Rz. 59
(b) Zu Unrecht rügt die Revision eine erkennbare Überhöhung der abgerechneten Nebenkosten. Das Berufungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass die dem Geschädigten insoweit in Rechnung gestellten Positionen (Foto- und Schreibkosten) mit der getroffenen Honorarvereinbarung übereinstimmen und diese für den Geschädigten auch insoweit nicht erkennbar überhöht war. Denn die vereinbarten Preise entsprachen, wie das Tatgericht im Einzelnen anhand der BVSK-Honorarbefragungen 2015 und 2018 sowie der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 18 ff.; vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 37) ermittelt hat, den insoweit aus Sicht eines durchschnittlichen Unfallgeschädigten erwartbaren Sätzen.
Rz. 60
Soweit die Revision jeweils den von der Klägerin konkret getätigten Aufwand in Frage stellt, übersieht sie, dass es nach der Honorarvereinbarung hinsichtlich der Fotokosten lediglich auf die Anzahl der für das Gutachten gefertigten Bilder (für Original und Duplikat) ankommt und hinsichtlich der Schreib-, Porto- und Telefonkosten eine Pauschale vereinbart wurde.
Rz. 61
(c) Die Klägerin durfte auf die danach zutreffend in Rechnung gestellten Leistungspositionen (Grundhonorar und Nebenkosten) vom Geschädigten auch die Zahlung von Umsatzsteuer verlangen. In der Überschrift der einbezogenen Honorartabelle ist klargestellt, dass in den ausgewiesenen Honorarstufen noch keine Umsatzsteuer enthalten ist ("ohne MwSt."). Dass die Klägerin insoweit gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in der Fassung vom 17. Juli 2017 verstoßen haben dürfte, als sie verpflichtet gewesen wäre, gegenüber dem Geschädigten als Verbraucher die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer zu zahlen sind (Gesamtpreise), ist, da es sich insoweit (lediglich) um formelles Preisrecht handelt, auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der zwischen dem Geschädigten und der Klägerin geschlossenen Preisvereinbarung ohne Einfluss (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1978 - III ZR 47/77, NJW 1979, 540, 541, juris Rn. 12; vom 20. Februar 1974 - VIII ZR 198/72, WM 1974, 342, juris Rn. 10; Heermann/Schlingloff in MünchKomm Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., PAngV, Einleitung Rn. 7; Köhler in ders./Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., PAngV, Vorbem. Rn. 1, 8).
Rz. 62
c) Die Forderung steht auch der Klägerin als Zessionarin in voller Höhe zu. Der Inhalt der ursprünglich dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzforderung hat sich durch die Abtretung an die Klägerin nicht geändert. Der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 22). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die davon zu trennende Frage, ob und welche Einwendungen der Schuldner dem Zessionar entgegenhalten kann, dahin beantwortet, dass die Beklagte hier derartige Einwendungen nicht erheben kann.
Rz. 63
Denn unabhängig von der Frage, wie sich etwaige Einwendungen der Beklagten (vgl. zum Anspruch des Geschädigten gegen den Sachverständigen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei deutlich überhöhten Honorarforderungen BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 95/16, BGHZ 215, 306 Rn. 17 ff.) hier rechtlich einordnen ließen, sind sie hier in der Sache nicht begründet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das zwischen dem Geschädigten und der Klägerin vereinbarte Honorar nämlich nicht nur aus Sicht des Geschädigten nicht erkennbar überhöht, sondern lag auch objektiv allenfalls teilweise und geringfügig über den ortsüblichen Sätzen. Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision sind aus den oben ausgeführten Gründen (B.II.2.b.bb) nicht begründet.
Rz. 64
3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich nach Ablauf der ihr von der Klägerin zuletzt gesetzten Zahlungsfrist seit dem 6. August 2021 in Verzug. Soweit die Revision darauf abstellt, dass die zweite, die Aktivlegitimation der Klägerin begründende Abtretungsklausel (s.o. B.II.1.b) erst mit der am 2. September 2021 erteilten Genehmigung der Annahme der Abtretungserklärung durch die zuständigen Vertreter der Klägerin wirksam geworden sei, weshalb die Beklagte jedenfalls nicht vor dem 2. September 2021 in Verzug geraten sei, steht dem erneut die Beweiskraft des Tatbestands des Berufungsurteils entgegen (s.o. B.II.1.b.bb.(2)).
Rz. 65
4. Schließlich hält auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, der im Rahmen des § 287 ZPO eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Zwar ist insoweit nicht bereits auf das Schreiben der Klägervertreter vom 9. Oktober 2018 abzustellen, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt mangels Wirksamkeit der ersten Abtretungserklärung (s.o. B.II.1.a) noch nicht aktivlegitimiert war. Der Anspruch wurde jedoch durch das weitere Schreiben der Klägervertreter vom 16. August 2021 ausgelöst. Dass der Klägerin deshalb wegen der zum 1. Januar 2021 erhöhten Gebührensätze letztlich sogar ein geringfügig höherer Betrag zugestanden hätte, beschwert die Beklagte nicht.
Rz. 66
Anders als die Revision meint, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin unter den Umständen des Streitfalls zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Rechtsanwalt einschalten durfte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 22 mwN) und dass insoweit eine 1,3-Gebühr nach Nr. 2300 RVG angefallen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14, NJW 2015, 3244 juris Rn. 35 mwN), von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Angesichts der ernsthaften Zahlungsverweigerung der Beklagten trotz vorheriger Fristsetzung war die Klägerin gemäß § 250 Satz 2 BGB zudem unabhängig von der Frage, ob sie ihre Rechtsanwaltskosten bereits beglichen hat, nicht auf ein Freistellungsbegehren verwiesen, sondern konnte Zahlung an sich selbst verlangen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868 f., juris Rn. 16 mwN).
Seiters |
|
von Pentz |
|
Oehler |
|
Klein |
|
Böhm |
|
Fundstellen
NJW 2023, 1718 |
NJW 2023, 9 |
FA 2023, 119 |
DAR 2023, 387 |
DAR 2023, 431 |
JZ 2023, 279 |
JZ 2023, 281 |
JZ 2023, 282 |
MDR 2023, 626 |
ZfS 2023, 373 |
KfZ-SV 2023, 28 |
KfZ-SV 2024, 34 |
VRR 2023, 2 |
GuG 2023, 240 |
UE 2023, 4 |