Leitsatz (amtlich)
Bei der schlichten Weitergabe eines Vorhalts mit Ermahnung an die nachgeordneten Dienstvorgesetzten zum Zwecke der Kenntnisnahme und Zustellung an den ermahnten Richter, mit der der Dienstherr keine erneute, über den Vorhalt mit Ermahnung hinausgehende Bewertung des Verhaltens des Richters zum Ausdruck bringt, handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Dienstaufsicht.
Normenkette
DRiG § 26 Abs. 3
Verfahrensgang
Dienstgericht für Richter beim LG Leipzig (Urteil vom 18.04.2013; Aktenzeichen 66 DG 9/10) |
Tenor
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem LG Leipzig vom 18.4.2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Beteiligten streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob der Antragsteller durch die Weitergabe eines vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Europa (künftig: Staatsministerium) ausgesprochenen, später vom Dienstgericht für Richter für unzulässig angesehenen Vorhalts mit Ermahnung an den Präsidenten des OVG und die Präsidentin des VG Leipzig zum Zwecke der Kenntnisnahme und Zustellung an den Antragsteller sowie den Verbleib des Vorhalts mit Ermahnung in den bei diesen Gerichten geführten Akten in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist.
Rz. 2
Der Antragsteller steht als Vorsitzender Richter am VG im Dienst des Antragsgegners. Im Jahr 2009 nahm er in seine beim Staatsministerium geführte Personalakte Einsicht. In einem Schreiben an das Staatsministerium beanstandete er in mehrfacher Hinsicht die Führung seiner Personalakte. Wegen der Wortwahl des Antragstellers leitete das Staatsministerium gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren ein und "zog dieses an sich". Das Staatsministerium stellte das Disziplinarverfahren wieder ein, nachdem der Antragsteller bekundet hatte, nicht beabsichtigt zu haben, den handelnden Personen einen persönlichen Vorwurf zu machen oder diese zu beleidigen. Wegen der Äußerungen sprach das Staatsministerium aber einen Vorhalt mit Ermahnung aus. Einstellungsverfügung und Vorhalt mit Ermahnung wurden an den Präsidenten des OVG und anschließend an die Präsidentin des VG zur Aushändigung an den Antragsteller übersandt.
Rz. 3
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 34 Nr. 4 Buchst. f SächsRiG hat der Antragsteller - soweit hier noch von Bedeutungwurde gelöscht- vor dem Dienstgericht für Richter beantragt,
die Erteilung eines Vorhalts mit Ermahnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa vom 9.9.2010 für unzulässig zu erklären, die Weitergabe des Vorhalts mit Ermahnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa vom 9.9.2010 durch den Antragsgegner an den Präsidenten des Sächsischen OVG und an die Präsidentin des VG Leipzig zum Zwecke der Kenntnisnahme und Zustellung gegen Empfangsbekenntnis für unzulässig zu erklären und den Antragsgegner zu verpflichten, den Vorhalt mit Ermahnungwurde gelöschteinschließlich vorhandener Kopien zurückzuverlangen und zu vernichten.
Rz. 4
Das Dienstgericht für Richter hat im Rahmen des Verfahrens nach § 34 Nr. 4 Buchst. f SächsRiG festgestellt, dass die Erteilung des Vorhalts mit Ermahnung des Staatsministeriums vom 9.9.2010 an den Antragsteller unzulässig war. Im Übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen. Insoweit hat es zur Begründung ausgeführt:
Rz. 5
Bei der Weitergabe des Vorhalts mit Ermahnung handele es sich nicht um eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Die Weitergabe sei keine über den Inhalt der weitergegebenen Verfügung hinausgehende Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Antragstellers. Dementsprechend sei auch eine Entscheidung über den Annexantrag ausgeschlossen.
Rz. 6
Dagegen richtet sich die Revision des Antragstellers, zu deren Begründung er vorträgt: Durch die Bekanntgabe des vom Dienstgericht rechtskräftig als unzulässig bewerteten Vorhalts mit Ermahnung an das OVG und das VG und die Aufnahme in die dort jeweils geführte Personalakte sei der Eindruck einer abgeschlossenen Maßnahme erweckt und der Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit weiter vertieft worden. Die Befugnis, eine Maßnahme der Dienstaufsicht für unzulässig zu erklären, schließe es als Annex ein, die betreffende Stelle zu verpflichten, die im Zuge der unzulässigen Maßnahme entstandenen Vorgänge zu entfernen.
Rz. 7
Der Antragsteller beantragt das Urteil des LG Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 18.4.2013 unter Ziff. 3 aufzuheben und die Weitergabe des Vorhalts mit Ermahnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa vom 9.9.2010 durch das Staatsministerium an den Präsidenten des Sächsischen OVG und an die Präsidentin des VG Leipzig zum Zwecke der Kenntnisnahme und Zustellung gegen Empfangsbekenntnis für unzulässig zu erklären sowie den Antragsgegner zu verpflichten, diese Unterlagen sowie vorhandene Kopien zurückzuverlangen und zu vernichten.
Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.
Rz. 9
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
Rz. 10
Die nach §§ 79 Abs. 2, 78 Nr. 4 Buchst. e und § 80 Abs. 2 DRiG sowie § 45 Abs. 2 SächsRiG zulässige Revision des Antragstellers ist unbegründet.
Rz. 11
I. Das Dienstgericht für Richter ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Weitergabe des Vorhalts mit Ermahnung an den Präsidenten des OVG und nachfolgend an die Präsidentin des VG und dem Verbleiben dieses Vorhalts mit Ermahnung in den beim OVG sowie beim VG geführten Akten nicht um Maßnahmen der Dienstaufsicht i.S.v. § 26 Abs. 3 DRiG handelt.
Rz. 12
1. Nach § 26 Abs. 3 DRiG entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht, wenn dieser behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt.
Rz. 13
Danach setzt ein Antrag nach § 26 Abs. 3 DRiG voraus, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht tatsächlich vorliegt. Die Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit muss der Richter nachvollziehbar darlegen (BGH, Urt. v. 14.2.2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rz. 16; v. 3.12.2014 - RiZ(R) 2/14, NJW 2015, 1250 Rz. 23).
Rz. 14
Die Überprüfung einer Maßnahme der Dienstaufsicht ist nach § 26 Abs. 3 DRiG darauf beschränkt, ob sie in die richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs. 1 GG eingreift. Die Richterdienstgerichte befinden nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht darüber, ob eine Maßnahme aus anderen Gründen rechtswidrig und damit unzulässig ist (BGH, Urt. v. 14.4.1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468).
Rz. 15
Unerheblich ist, dass das vom Antragsteller beanstandete Verhalten des Antragsgegners nicht die richterliche Tätigkeit des Antragstellers betrifft. Handlungen des Dienstherrn unterliegen der Nachprüfung durch das Richterdienstgericht im Rahmen des § 26 Abs. 3 DRiG auch dann, wenn sie die nichtrichterliche Tätigkeit oder das außerdienstliche Verhalten eines Richters zum Gegenstand haben (BGH, Urt. v. 31.1.1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 37).
Rz. 16
Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Erforderlich, zugleich aber ausreichend ist, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (st.Rspr.; BGH, Urt. v. 14.2.2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rz. 17, vom 13.2.2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rz. 20, vom 3.12.2014 - RiZ(R) 2/14, NJW 2015, 1250 Rz. 23; v. 4.3.2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rz. 14).
Rz. 17
Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht umfasst nicht nur unmittelbare Eingriffe, sondern auch alle Einflussnahmen einer für die Dienstaufsicht in Betracht kommenden Stelle, die sich auf die Tätigkeit des Richters nur mittelbar auswirken oder darauf abzielen (BGH, Urt. v. 16.11.1990 - RiZ 2/90, BGHZ 113, 36, 38, vom 20.1.2011 - RiZ(R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rz. 14; v. 12.5.2011 - RiZ(R) 4/09, juris Rz. 19).
Rz. 18
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Weitergabe des Vorhalts mit Ermahnung des Staatsministeriums an den Präsidenten des OVG und nachfolgend an die Präsidentin des VG zum Zwecke der Kenntnisnahme und Zustellung an den Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis nicht um eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Die Weitergabe als solche ist weder als Stellungnahme zu einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten des Antragstellers anzusehen noch ist sie geeignet, auf seine künftige Tätigkeit Einfluss zu nehmen.
Rz. 19
Der Vorhalt mit Ermahnung als solcher ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Mit der schlichten Weitergabe des Vorhalts, die hier allein noch Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist, bringt der Dienstherr aber keine Bewertung des Verhaltens des Antragstellers zum Ausdruck, die über den Inhalt der Verfügung hinausgeht. Es handelt sich nicht um eine erneute Beurteilung des Verhaltens des Antragstellers gegenüber anderen Bediensteten seines Dienstherrn mit dem Ziel, den Antragsteller zukünftig zu einer größeren Zurückhaltung zu bewegen.
Rz. 20
3. Auch die Aufnahme des Vorhalts mit Ermahnung in die bei dem OVG und dem VG geführten Akten ist keine Maßnahme der Dienstaufsicht. Auch dies ist nicht Ausfluss einer erneuten kritischen Bewertung des Verhaltens des Antragstellers.
Rz. 21
Soweit das Dienstgericht des Bundes in einem Prüfungsverfahren angenommen hat, dass der Richter einen Anspruch auf Entfernung der Widerspruchsakte zu einer rechtskräftig für unzulässig erklärten dienstlichen Beurteilung aus seinen Personalakten hat (BGH, Urt. v. 23.8.1985 - RiZ(R) 10/84, BGHZ 95, 313, 324), beruht dies auf einem weitergehenden, inzwischen aufgegebenen Verständnis des Begriffs der Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.v. § 26 Abs. 3 DRiG.
Rz. 22
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Fundstellen
Dokument-Index HI10256654 |