Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um
1. |
die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen, |
2. |
zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden, oder |
3. |
die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen. |
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