Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 08.10.2008; Aktenzeichen 2 O 369/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Potsdam vom 8.10.2008 (2 O 369/08) abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin mit dem Mitgliedsnamen "..." für den Handel auf der eBay-Plattform freizuschalten.

Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Auslagen der aus dem Verfahren ausgeschiedenen ursprünglichen Antragsgegnerin eBay International AG Zweigniederlassung Deutschland, Albert-Einstein-Ring 2 - 6, 14532 Kleinmachnow.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde; diese fallen der Antragstellerin zur Last.

Der Wert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des aus dem Tenor ersichtlichen Inhalts zurückgewiesen worden ist, hat Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist statthaft. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines vertraglichen Verfügungsanspruchs auf Freischaltung des ihr von der Antragstellerin eingeräumten eBay-Kontos hinreichend dargelegt. Ein solcher Anspruch steht ihr zu, wenn die Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin behauptet - für die Sperrung des Kontos keinen hinreichenden Grund hatte. Die Antragstellerin hat ferner dargelegt, dass ihr Geschäftsbetrieb durch die Sperrung des Kontos erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird.

Die Antragstellerin hat auch zulässigerweise einen Parteiwechsel vorgenommen. Die Auswechselung der ursprünglichen Antragsgegnerin eBay International AG Zweigniederlassung Deutschland, Albert-Einstein-Ring 2 - 6, 14532 Kleinmachnow gegen die jetzige Antragsgegnerin erscheint sachdienlich, weil Antrag und Sachvortrag, mithin der Verfahrensgegenstand bis auf die mangelnde Passivlegitimation der ursprünglichen Antragsgegnerin durch den Parteiwechsel nicht berührt werden (§ 263 ZPO); unter diesen Umständen erscheint es sachgerecht, der Antragstellerin die mit einer sonst erforderlichen Rücknahme des Antrags verbundenen Aufwendungen zu ersparen.

2. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist auch begründet.

Die Antragstellerin hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Verfügungsanspruchs auf Freischaltung ihres eBay-Kontos hinreichend glaubhaft gemacht. Ihr war ursprünglich das im Tenor näher bezeichnete Konto von der Antragsgegnerin auf vertraglicher Grundlage eingeräumt ein. Dieses Konto hätte gem. § 4 der AGB der Antragsgegnerin unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig oder endgültig gesperrt werden können. Die Voraussetzungen für eine Sperrung liegen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht vor. Insbesondere kann dem an die Antragstellerin gerichteten Fax des "eBay Customer Support" vom 28.9.2008 nicht entnommen werden, dass die Antragsgegnerin die Sperrung aussprechen durfte. Warum die dort als Grund angegebene Tatsache, dass der "mit Ihnen verbundene eBay-Name "..." gegen unsere AGB verstoßen" habe, der Antragsgegnerin ein Recht zur sofortigen Sperrung des Kontos der Antragstellerin geben sollte, ist nicht ersichtlich.

Die Antragstellerin hat auch die Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes gem. §§ 935, 940 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht. Es liegt auf der Hand, dass der Ausschluss der Antragstellerin, die im Internet mit einem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Umsatz von 8.000 EUR täglich tätig gewesen ist, von dem durch eBay eröffneten, besonders bekannten und bedeutenden Internetmarktplatz ihre geschäftlichen Aktivitäten erheblich beeinträchtigt und ein Ausweichen auf andere Internetmarktplätze die Folgen der Sperrung nur unvollständig kompensieren kann.

3. Dem antragsgemäßen Erlass der einstweiligen Verfügung steht nicht entgegen, dass mit Vollzug der vorliegenden Verfügung die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen wird. Bedarf ein Verfügungsanspruch des einstweiligen Schutzes, weil ein hinreichender Verfügungsgrund gegeben ist, und lässt sich der einstweilige Schutz letztlich nur durch eine der Hauptsacheentscheidung entsprechende einstweilige Verfügung realisieren, sind im Rahmen der durch § 938 Abs. 1 ZPO gebotenen Ermessensentscheidung die berechtigten Interessen von Antragsteller und Antragsgegner gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall überwiegt das glaubhaft gemachte Interesse der Antragstellerin an der durch die Sperrung des Zugangs bedrohten wirtschaftlichen Existenz das nach dem bisherigen Sachstand nicht als berechtigt zu erkennende Interesse der Antragsgegnerin am Ausschluss der Antragstellerin von dem von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Internetmarktplatz.

Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem aus §§ 858 ff. BGB folgenden Rechtsged...

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