Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 07.11.2005; Aktenzeichen 5 T 274/05)

AG Neuruppin (Entscheidung vom 15.09.2005; Aktenzeichen 23 III 10/05)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5. werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 7. November 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 15. September 2005 aufgehoben.

Der Standesbeamte der Stadt T... wird angewiesen, die Erklärung der Beteiligten zu 1. und 2. zur Neubestimmung des Geburtsnamens ihres Kindes P... B... als wirksam anzusehen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die unverheirateten Eltern des am ... geborenen Kindes P.... Der Beteiligte zu 2. erkannte die Vaterschaft an. Im Geburtenbuch wurde als Geburtsname des Kindes der von der allein sorgeberechtigten Beteiligten zu 1. geführte Geburtsname S... eingetragen.

Im Jahr 1997 schloss die Beteiligte zu 1. die Ehe mit V... B.... Die Eheleute führten den Ehenamen B... und erteilten diesen Namen dem Kind im Wege der Einbenennung. Der Name B... wurde als Geburtsname des Kindes im Geburtenbuch beigeschrieben. Die Ehe der Beteiligten zu 1. mit Herrn B... ist seit Juni 2001 geschieden.

Mit den am 30. November 2004 beurkundeten Erklärungen begründeten die Beteiligten zu 1. und 2. erstmals die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind. Zur Urkunde des Standesamtes vom 24. Februar 2005 erklärten die Beteiligten zu 1. und 2. den vom Beteiligten zu 2. geführten Familiennamen W... zum Geburtsnamen des Kindes, welches sich der Namensbestimmung durch Erklärung in derselben Urkunde anschloss.

Der Standesbeamte hat die Sache über den die Standesamtsaufsicht führenden Beteiligten zu 4. dem Amtsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Neubestimmung des Geburtsnamens wirksam und somit ein entsprechender Randvermerk im Geburtenbuch einzutragen sei. Das Amtsgericht Neuruppin hat mit Beschluss vom 15. September 2005 das Standesamt angewiesen, die Beischreibung der Namensneubestimmung nicht vorzunehmen. Es hat die Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes für unwirksam beurteilt, weil der dem Kind im Wege der Einbenennung erteilte Geburtsname nicht durch Neubestimmung infolge erstmaliger Begründung gemeinsamer Sorge geändert werden könne. Dagegen hat der Beteiligte zu 4. sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Entscheidung des Amtsgerichts zu bestätigen. Das Landgericht Neuruppin ist mit Beschluss vom 7. November 2005 dem Antrag des Beteiligten zu 3. gefolgt.

Der Beteiligte zu 5. in seiner Funktion als obere Standesamtsaufsichtsbehörde hat weitere Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, eine obergerichtliche Entscheidung im Sinne der von ihm für richtig gehaltenen Entscheidungen vom Amts- und Landgericht herbeizuführen.

II.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4. ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 48 PStG, §§ 27 Abs. 1, 29 FGG). Als Aufsichtsbehörde steht dem Beteiligten zu 5. ein von einer verfahrensrechtlichen Beschwer unabhängiges Beschwerderecht zu (§ 49 Abs. 2 PStG). Das Beschwerderecht kann dahin ausgeübt werden, eine für richtig gehaltene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts der obergerichtlichen Entscheidung zuzuführen (vgl. BGZ 157, 277 ff = NJE 2004, 1108 f).

Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Anweisung an den Standesbeamten, die von den Beteiligten zu 1. und 2. erklärte Neubestimmung des Geburtsnamens als wirksam anzusehen. Der auf zulässige Erstbeschwerde ergangenen Entscheidung des Landgerichts ist in der Sache aus Rechtsgründen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht zu folgen. Das vom Landgericht in Übereinstimmung mit der amtsgerichtlichen Entscheidung angenommene Hindernis, die Namensneubestimmung als wirksam anzusehen, besteht nicht.

1.

Das Kind führt den Geburtsnamen B..., den es im Wege der Einbenennung vor dem 1. Juli 1998 (Inkrafttreten der Gesetzesänderungen durch das KindRG) gemäß § 1618 BGB a.F. erhalten hat (Art. 224 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Durch die Einbenennung hat das Kind zum Geburtsnamen anstelle des bis dahin kraft gesetzlicher Zuweisung gemäß 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. geführten Familiennamens der Beteiligten zu 1. den von dieser und ihrem damaligen Ehemann gewählten Ehenamen erhalten. Artikel 224 § 3 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ermöglicht es, im Falle der Begründung gemeinsamer Sorge nach Inkrafttreten der Neuregelung den Geburtsnamen auf der Grundlage des neuen Rechts (§ 1617b Abs. 1 BGB) neu zu bestimmen.

2.

Die von den Beteiligten zu 1. und 2. unter Anschluss des Kindes erklärte Neubestimmung des Geburtsnamens ist gemäß § 1617b Abs. 1 BGB wirksam.

a.

Die Erklärungen der Eltern und des Kindes vom 24. Februar 2005 erfüllen die formellen Anforderungen gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 PStG. Die Erklärungen sind innerhalb der dafür in § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmten Frist von 3 Monaten nach erstmaliger Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgegeben worden, die hier durch die am 30. November 2004 gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BG...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge