Normenkette

BGB §§ 408-409

 

Tenor

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den für den 23.10. 2019 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das am 15.08.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 11 O 244/16 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen

A. betreffend den Feststellungsantrag zu 3) - die Kapitallebensversicherung der Klägerin zu 2) mit der Police Nr. X - gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen und

B. im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

II. Für die Kläger besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Verwerfung respektive Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihnen bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

 

Gründe

I. Die Berufung der klagenden Eheleute ist zwar an sich statthaft, aber hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3) - der Kapitallebensversicherung der Klägerin zu 2) mit der Police Nr. X (Kopie Anl. BLD18/GA I 180 ff.) - mangels form- und fristgerechter Begründung unzulässig. Nach § 520 ZPO hat ein Rechtsmittelführer seine Berufung in der vorgegebenen Frist schriftlich zu begründen und dabei bestimmte (formale) inhaltliche Mindestanforderungen zu wahren. Hierfür muss seine Begründung auf den zur rechtlichen Beurteilung stehenden Einzelfall zugeschnitten sein, zweifelsfrei klarstellen, in welchen Streitpunkten die Entscheidung der vorangegangenen Instanz angegriffen wird, und - falls wie hier nicht ausschließlich neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden - erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen respektive rechtlichen Gründen der Berufungsführer selbst die entscheidungstragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils als unzutreffend erachtet (so insb. BGH, Beschl. v. 13.09. 2012 - III ZB 24/12; Rdn. 8, juris = BeckRS 2012, 20913; vgl. ferner Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 520 Rdn. 35 ff.; jeweils m.w.N.). Stützt sich das angegriffene Judikat betreffend ein und denselben prozessualen Anspruch auf mehrere, voneinander unabhängige und eigenständig tragende rechtliche Erwägungen, muss die Berufung, um zulässig zu sein, fristgerecht alle diese Punkte angreifen und für jede einzelne Argumentation darlegen, weshalb sie sich als nicht tragfähig erweist (so u.a. BGH, Beschl. v. 15.06. 2011 - XII ZB 572/10, LS1 und Rdn. 10, juris = BeckRS 2011, 17895; vgl. ferner Ball in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 520 Rdn. 38; Zöller/Heßler aaO Rdn. 37a; jeweils m.w.N.). Dem wird die Rechtsmittelbegründung im Streitfall nicht gerecht. Bezüglich der oben genannten Kapitallebensversicherung stellt das landgerichtliche Urteil - wenn nicht sogar allein, so doch zumindest vorrangig - darauf ab, dass die Kündigung von der Klägerin zu 2) selbst erklärt wurde (LGU 5). Dazu verhält sich die Berufungsbegründung nicht, weshalb das Rechtsmittel insoweit unzulässig ist.

II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der klagenden Eheleute im Übrigen, soweit sie nicht nur an sich statthaft, sondern auch sonst zulässig ist, in der Sache selbst offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher - über den Streitfall hinausgehender - Bedeutung fehlt, weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung durch das Berufungsgericht erforderlich ist und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Zurückweisung einer Berufung als unbegründet im Beschlusswege steht keineswegs entgegen, dass bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2005 - II-4 UF 150/04, LS und Rdn. 2 ff., juris = BeckRS 2005, 30350391; OLG Celle, Beschl. v. 06.05.2009 - 9 U 162/08, LS und Rdn. 2, juris = BeckRS 2009, 28340). Die Klage ist vom Landgericht zutreffend abgewiesen worden. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die beiden Berufungsführer günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Kapitallebensversicherungsverträge mit den Policen Nr. Y (Kopie Anl. BLD1/GA I 146 ff.) und Z (Kopie Anl. BLD11/GA I 165 ff.) sind durch die beiden Kündigungserklärungen der ... Immobilienhandels-GmbH vom 10.12.2010 (Kopie Anl. BLD8/GA I 161 und BLD14/GA I 175) beendet und nachfolgend abgewickelt worden. Den Vertrag mit der Police Nr. X (Kopie Anl. BLD18/GA I 180 ff.) hat die Klägerin zu 2) - unstreitig (LGU 2) - sogar persönlich mit ihrem Schreiben vom 06.11.2010 (Kopie Anl. BLD19/GA I 187) gegenüber dem beklagten Lebensversicherer gekündigt, weshalb ihr Rechtsmittel, selbst wenn es soweit zulässig wäre, jedenfalls in ...

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