Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 09.04.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 13 O 302/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu besteht für den Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 17.06.2009 gegen 19:41 Uhr in F... auf das ... Straße in Fahrtrichtung Polen ereignet hat. Der Kläger befuhr mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... die ... Straße in Richtung Grenzübergang Polen auf dem rechten von zwei in gleicher Fahrtrichtung eingerichteten Fahrstreifen. Der Beklagte zu 1 befuhr mit dem von der Beklagten zu 2 gehaltenen und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten PKW Nissan Micra mit dem amtlichen Kennzeichen ... den linken Fahrstreifen. Kurz vor dem vor dem ehemaligen Grenzübergangsgebäude befindlichen Fußgängerüberweg kam der Kläger mit seinem Fahrzeug aus zwischen den Parteien streitigen Gründen von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen neben der Fahrbahn stehenden Laternenpfahl, wobei er und seine Beifahrerin schwer verletzt wurden. Zu einer Berührung zwischen den Fahrzeugen kam es nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 2.000,00 EUR sowie weiterer 2.421,27 EUR jeweils nebst Zinsen und zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 492,54 EUR nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stünden gegenüber den Beklagten Schadenersatzansprüche aus den §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 249, 253 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG, 1 PflVG zu. Die geltend gemachten Schäden seien bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1 geführten Kraftfahrzeuges verursacht worden. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Befahren der linken Fahrspur durch den Beklagten zu 1 und der Ausweichreaktion des Klägers sei zu bejahen. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass der Beklagte zu 1 auf die rechte Fahrspur habe wechseln wollen. Da der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug nach seiner eigenen Einlassung nicht rechtzeitig hinter dem klägerischen Fahrzeug zurückgefallen sei, habe für den Kläger Anlass zur Befürchtung bestanden, es werde ohne eine Reaktion von ihm zu einer Kollision gekommen. Das Ausweichen stellte sich als zumindest subjektiv vertretbare Reaktion dar. Aufgrund der nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sei von einer Haftungsquote von 50 : 50 auszugehen. Der Unfall stelle für keine Partei ein unabwendbares Ereignis dar. Den Beklagten sei neben der Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1 kein Sorgfaltsverstoß anzulasten. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 4 und Abs. 5 StVO sei im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichtes bewiesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1 seine Fahrspur zumindest in Höhe des klägerischen Fahrzeuges und nicht erst hinter ihm verlassen habe. Die Angaben der Zeugin S... seien nur teilweise ergiebig; im Übrigen verblieben erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und in dem Zivilverfahren betreffend die Ansprüche der Zeugin S... eingeholten Sachverständigengutachten seien insoweit unergiebig. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen zu seinen Gunsten sprechenden Anscheinsbeweis berufen. Mangels bewiesenen Überschreitens der Fahrspur wie auch Kollision zwischen den Fahrzeugen greife der Anscheinsbeweis nicht ein. Feststellungen zu einer fehlenden rechtzeitigen Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers durch den Beklagten zu 1 ließen sich nicht treffen. Auf Seiten des Klägers habe sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges verwirklicht, die durch eine leicht erhöhte Geschwindigkeit von ca. 35 km/h erhöht sei. Zu seinen Lasten komme hinzu, dass sein Fahrverhalten nicht durch die eigene Verpflichtung zur Rücksichtnahme nach den §§ 1 Abs. 2, 11 Abs. 3 StVO geprägt gewesen sei.
Der dem Grunde nach ersatzfähige Schaden belaufe sich auf 3.498,53 EUR, so dass sich bei hälftiger Haftungsquote ein Betrag von 1.749,27 EUR ergebe. Eine Nutzungsentschädigung sei nach §§ 252 Abs. 1 BGB, 287 ZPO für die Dauer von 14 Werktagen ab dem 26.06.2009 mit einem Ansatz von 43 EUR kalendertäglich und für den Zeitraum vom 13.07.2009 bis zum 28.08.2009 nur i.H.v. 20 EUR pro Tag geschätzter Vorhaltekosten zu bemessen. Soweit der Zeitraum nach dem 29 08. 2009 betroffen sei, sei ein etwaiger Anspruch infolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Der Kläger könne daneben die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes vo...