Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen: Erteilung eines unrichtigen vermögensgesetzlichen Negativattests

 

Normenkette

BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; VermG § 3 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.04.2009; Aktenzeichen 12 O 152/08)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.4.2009 verkündete Urteil des LG Frankfurt/O. (Az.: 12 O 152/08) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Amtshaftung wegen eines fehlerhaft erteilten Negativ-Attests in Anspruch. Der Beklagte hatte durch den Landrat - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - unter dem 20.4.1994 gegenüber dem Kaufinteressenten J. W. eine Negativbescheinigung nach § 3 Abs. 5 VermG für das im Grundbuch von K. des AG Bernau, Grundbuch Blatt 207, Gemarkung K., Flur 2, Flurstück 127, verzeichnete Grundstück erteilt, obwohl zuvor bereits Restitutionsansprüche bezüglich dieses Grundstücks von der Erbengemeinschaft nach K. Ba. angemeldet worden waren. Mit einem am 27.6.1994 geschlossenen Kaufvertrag veräußerte die Klägerin das Grundstück an die Eheleute E. und J. W. Die Präsidentin der Treuhandanstalt erteilte am 8.8.1994 die für die Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrages erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Eheleute W. wurden am 16.1.1995 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und bebauten es mit einem Wohnhaus mit Gewerberäumen. Herr D. B., dem die von der Erbengemeinschaft nach K. Ba. angemeldeten Restitutionsansprüche abgetreten worden waren, legte im Februar 1996 Widerspruch gegen die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ein, die daraufhin von der Präsidentin der Treuhandanstalt aufgehoben wurde. Die von den Eheleuten W. gegen die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung erhobene Anfechtungsklage ist mit einem Urteil des VG Berlin vom 29.10.1998 zurückgewiesen worden. Das Grundstück wurde an Herrn B. restituiert, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde.

Die Käufer, die Eheleute W., nahmen die Klägerin in einem Verfahren vor dem LG Berlin (Az.: 9 O 579/00) auf Schadensersatz wegen der Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung in Anspruch. Der von ihnen bezifferte Schaden setzte sich aus den für die Bebauung des Grundstücks aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten, die nur in geringem Umfang getilgt waren, aus Investitionen in das Grundstück und aus weiteren Folgeschäden, die durch die Kündigung von Lebensversicherungen entstanden waren, zusammen. Mit Urteil vom 19.11.2002 wurde die Klägerin vom LG Berlin verurteilt, an die Eheleute W. Schadensersatz i.H.v. 452.214,80 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin keine Berufung ein. Sie zahlte an die Eheleute W. aufgrund des Urteils einen Betrag i.H.v. 492.616,12 EUR einschließlich Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten. Die Eheleute W. tilgten die Darlehensverbindlichkeiten nicht. Das Grundstück wurde in der Folge zwangsversteigert, da die darlehensgewährenden Banken aus den zu ihren Gunsten bestellten Grundschulden vorgingen.

Die Klägerin führte gegen Herrn B. ein Verfahren, in dem sie die Zahlung von Verwendungsersatz auf das Grundstück begehrte (LG Frankfurt/O., Az.: 14 O 185/02). Da sie davon ausging, den ihr entstandenen Schaden nicht abschließend beziffern zu können, bevor über ihre Klage gegen Herrn B. rechtskräftig entschieden wäre, nahm sie vor dem LG Frankfurt/O. (Az.: 11 O 342/01) den Beklagten auf Feststellung in Anspruch, dass er verpflichtet sei, der Klägerin bis zu einem Betrag i.H.v. 368.572,52 EUR den Schaden zu ersetzen, der ihr aus ihrer Verpflichtung zur Rückübertragung des Grundstücks an den Berechtigten nach dem Vermögensgesetz, Herrn D. B., entstehe, abzgl. der Zahlungen, welche die Klägerin von Herrn B. erhalte.

Mit Urteil vom 27.5.2005 hat das LG der Feststellungsklage stattgegeben. Die hiergegen geführte Berufung (OLG Brandenburg, Az.: 2 U 37/05) blieb ohne Erfolg. Die Revision hat der BGH mit Urteil vom 11.1.2007 (Az.: III ZR 301/06) zurückgewiesen.

Die Klage gegen Herrn B., mit der die Klägerin die Zahlung von Verwendungsersatz begehrte, wurde abgewiesen. Die Berufung und die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision wurden zurückgewiesen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.10.2008 zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin der geltend gemachte Verwendungsersatzanspruch zwar zustehe, jedoch durch Aufrechnung erloschen sei. Denn dem Berechtigten habe gegen die Klägerin ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte, die die Eheleute W. bestellt hatten, zugestanden. Da sich die Klägerin mit ihrer Verpfli...

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