Aufbewahrungsfristen sollen verkürzt, Belege über die Betriebskostenabrechnung ausschließlich digital bereitgestellt werden – der Bundestag hat das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Das gilt für Mieter und Vermieter.
Der Bundestag hat am 26.9.2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Das enthält unter anderem Änderungen, die das Mietrecht betreffen.
Verkürzt wird auch die umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist für Rechnungskopien, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten von 10 auf 8 Jahre.
Mieter: Textform bei Widerspruch zu Kündigung
Mieter sollen einer Kündigung künftig in Textform widersprechen dürfen und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen eines Härtefalls verlangen können. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin. Bisher war Schriftlichkeit – also eine handschriftliche Unterschrift – erforderlich. Wenn das BEG IV in Kraft getreten ist, sollen Mieter den Härtefallwiderspruch gegen die Kündigung auch per E-Mail oder Telefax erklären dürfen.
Auch Mietverträge sollen digital geschlossen werden können.
Vermieter: Betriebskostenabrechnung digital
Vermieter sollen künftig berechtigt sein, Belege über die Betriebskostenabrechnung ausschließlich elektronisch zum Abruf bereitzustellen. Sie können frei wählen, ob sie Mietern Originalbelege in Papierform oder elektronische Kopien – wie eingescannte Belege – vorlegen. Ob Vermieter ein papierloses Büro führen oder weiterhin Originale haben, spielt zukünftig keine Rolle mehr. Selbst wenn Originale noch vorhanden wären, können Mieter auf elektronische Belege verwiesen werden.
Mieter haben dann laut DMB keinen Anspruch mehr auf Einsicht in analoge Originalbelege. Wenn Vermieter alle Belege zur Abrechnung elektronisch bereitstellen, ist das Einsichtsrecht erfüllt und besteht kein Zurückbehaltungsrecht mehr. Der Gesetzentwurf sieht nicht vor, dass Mieter eine Übersendung der elektronischen Belege – zum Beispiel per E-Mail – verlangen können. Der DMB fordert den Gesetzgeber auf, sicherzustellen, dass Mieter einen Anspruch auf Übersendung von Belegen in elektronischer Form und weiterhin einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege am Ort des Vermieters haben.
Der Entwurf der Bundesregierung für ein Bürokratieentlastungsgesetz IV, wie vom Bundestag beschlossen, wurde zuvor vom Rechtsausschuss noch um einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen erheblich ergänzt.