Mit diesem Programm will die Bundesregierung Unternehmer motivieren, klimafreundliche Nichtwohngebäude zu bauen oder solche im Ersterwerb zu erwerben. Ziel ist es, dass die Treibhausgasemission nachhaltig auch bei Nichtwohngebäuden gesenkt wird.
3.1 Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmer
Antragsteller können folgende Personen oder Unternehmen sein:
- Privatpersonen
- Einzelunternehmer
- freiberuflich Tätige
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
- gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Unternehmen einschließlich kommunaler Unternehmen
- sonstige juristische Personen des Privatrechts.
Förderausschlüsse
Von einer Förderung ausgeschlossen sind entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (z. B. käuflicher Erwerb)
- zwischen verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG bzw. die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
- zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern bzw. den Gesellschaftern nahestehenden Personen i. S. v. § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO
- im Rahmen bzw. infolge von Betriebsaufspaltungen
- zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern sowie
- der Erwerb eigener Anteile
und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (z. B. durch Treuhandgeschäfte).
Beteiligungen an Antragsteller
Bei Beteiligungen von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen dürfen diese grundsätzlich am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Ausgenommen hiervon sind nur das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut. Für dieses gilt über die gesamte Kreditlaufzeit eine maximale Grenze für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am geförderten Unternehmen in Höhe von 25 %.
Ausgeschlossene Antragsteller sind der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und politische Parteien.
3.2 Welche Nichtwohngebäude gefördert werden
Ersterwerb innerhalb von 12 Monaten
Das Programm fördert den Neubau sowie den Ersterwerb von Nichtwohngebäuden. Ein Ersterwerb liegt vor, wenn der Erwerb innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB des Nichtwohngebäudes erfolgte. Das Förderobjekt muss nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes fallen und die Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt "Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude – Technische Mindestanforderungen" (TMA) erfüllen.
10-Jahres-Frist
Das Nichtwohngebäude muss mindestens 10 Jahre zweckentsprechend vom Antragsteller genutzt werden. Innerhalb der 10 jährigen Frist sind bei einer Veräußerung die Erwerbenden auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach den §§ 46 und 57 Gebäudeenergiegesetz (GEG) hinzuweisen. Erfolgt eine Nutzungsänderung oder -aufgabe oder der Abriss des geförderten Nichtwohngebäudes innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums, muss dies unverzüglich der KfW mitgeteilt werden. Die KfW ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern.
Bauherrenmodell
Ein Ersterwerb ist nicht förderfähig, wenn der Erwerb in einen Grundstückskaufvertrag und einen separaten Bau- und Werkvertrag für den Neubau aufgespalten wird (verdecktes Bauherrenmodell).
Wichtige Hinweise zum Ersterwerb eines Nichtwohngebäudes
Als Erwerbender haftet man gegenüber der KfW für die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen (TMA). Aus diesem Grunde wird empfohlen, dass zur Absicherung der Erwerbenden der Kauf- bzw. ein verbundener Kauf- und Werkvertrag oder Bauträgervertrag daher eine Haftung der Verkaufenden für die vereinbarte Förderstufe gegenüber den Erwerbenden enthalten sollte.
Geregelt werden sollte, dass der Verkaufende für den Schaden aus der Kündigung des Kreditvertrags oder der Aufhebung der Zusage, wenn die Anforderungen an ein klimafreundliches Nichtwohngebäude gemäß "TMA" nicht erfüllt sind oder mangels Unterlagen nicht nachgewiesen werden können und die KfW aus diesen Gründen den Förderkredit von den Kreditnehmenden innerhalb von 10 Jahren nach Kreditzusage zurückfordert, haftet.
3.3 Förderstufen
2 Stufen
Es werden 2 Förderstufen gefördert:
- Klimafreundliches Nichtwohngebäude
- Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude)
Gefördert werden die gesamten Bauwerkskosten, Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse und Nachhaltigkeitszertifizierung.
3.3.1 Stufe Klimafreundliches Nichtwohngebäude
Effizienzgebäude 40
Diese Stufe wird erreicht, wenn die Anforderung an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus sowie die Anforderungen an ein Effizienzgebäude 40 erfüllt werden.
3.3.2 Stufe Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG
Effizienzgebäude 40 NH
Diese Stufe wird erreicht, wenn die Anforderung an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus sowie die Anforderungen an ein Effizienzgebäude 40 erfüllt werden und ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird. Mit dem Nachhaltigkeitszertifikat wird die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS" (QNG-PLUS) oder des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PREMIUM" (QNG-PREMIUM) bestätigt.
Informationen zum "Qualitätssiegel Nachhal...