Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verurteilung eines Presseunternehmens als urheberrechtliche Störerin wegen eines in ihre redaktionelle Berichterstattung eingebundenen Hyperlinks.
I.
1. Die Beschwerdeführerin verantwortet einen im Internet zugänglichen Informationsdienst, in dem von ihr erstellte Meldungen veröffentlicht werden.
Die Beschwerdeführerin berichtete in diesem Informationsdienst über ein Angebot einer Herstellerin zum Bezug eines Softwareprodukts, das eine Umgehung des Kopierschutzes von DVD-Datenträgern ermöglicht. Der Beitrag gab Werbeaussagen der Herstellerin wieder und wies zugleich auf rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Softwareprodukts hin. Der Name des Softwareprodukts war innerhalb der Meldung als Quellanker eines Hyperlinks ausgestaltet, dessen Zielanker auf die Portalseite des Internetauftritts der Herstellerin führte. Die Portalseite der Herstellerin eröffnet den Zugang zu einer Unterseite, von der aus das Softwareprodukt im Wege so genannten Herunterladens bezogen werden kann.
Die Beschwerdeführerin wurde von mehreren mit der Herstellung und dem Vertrieb kopiergeschützter DVD-Datenträger befasster Unternehmen, den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: den Klägerinnen) im Eilrechtsschutz vor den Zivilgerichten auf Unterlassung in Anspruch genommen.
2. Das Landgericht hat in seinem Urteil (veröffentlicht in MMR 2005, S. 385 ff.) einen Antrag der Klägerinnen zurück gewiesen, der Beschwerdeführerin die Verbreitung von Werbeaussagen der Herstellerin zu untersagen. Der Beschwerdeführerin wurde allein auferlegt, einen Bezug des Softwareprodukts nicht dadurch zu ermöglichen, dass ein von der Beschwerdeführerin gesetzter Hyperlink auf den Internetauftritt der Herstellerin führt, wo diese Software zum Herunterladen angeboten wird. Dieses Verbot hat das Berufungsgericht in seinem Urteil (veröffentlicht in MMR 2005, S. 768 ff.) bestätigt. Auf der Internetseite der Herstellerin werde eine nach § 95a Abs. 3 Ziffer 1 UrhG unzulässige Werbung für ein Softwareprodukt betrieben. Für dieses Verhalten der Herstellerin sei die Beschwerdeführerin als Störerin mitverantwortlich. Dem stehe auch die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Pressefreiheit nicht entgegen. Das Verbot eines Hyperlink habe nicht die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen, etwa eine Information darüber zum Gegenstand, unter welcher Adresse der Internetauftritt der Herstellerin aufzufinden sei. Hiervon sei allein die durch den Hyperlink erbrachte Serviceleistung betroffen, eine unmittelbare Verbindung des Nutzers mit der Internetseite eines Dritten herzustellen. Diese Leistung stehe außerhalb einer Informationsvermittlung durch die Presse. Das Verbot sei gerechtfertigt, da es im Zusammenspiel mit § 95a Abs. 3 UrhG dazu diene, eine Verletzung der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrechte der Klägerinnen zu verhindern.
3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen.
Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und der Presse sei in grundsätzlicher Weise verkannt worden. Der Hyperlink sei innerhalb der durch das Internet eröffneten Darbietungsformen als eigenständiges Mittel der Berichterstattung zu werten, ohne dessen Einsatz die besonderen Möglichkeiten des Internet zur Darbietung und Verbreitung von Informationen nur unvollständig ausgeschöpft werden könnten. Der Einsatz von Hyperlinks mache daher den Kern des Online-Journalismus aus. Bei der gebotenen Abwägung komme dem mit der Verwendung eines Hyperlink verfolgten Informationsinteresse ein Vorrang zu.
Die Beschwerde sei zulässig. Auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde müsse sie sich nicht verweisen lassen. Den angegriffenen Entscheidungen liege eine mehr als nur summarische Prüfung zugrunde. Das Berufungsgericht habe erörtert und verneint, dass das von ihm gefundene Ergebnis in Widerspruch zu einschlägiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe. Es lasse sich ausschließen, dass die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens Zugang zur Revisionsinstanz eröffnen werde oder weitere fachgerichtliche Klärung im Hauptsacheverfahren zu einer Beseitigung der verfassungsrechtlichen Beschwer führen könne. Zudem liege eine selbständige und durch Beschreiten des Hauptsacherechtswegs nicht mehr auszuräumende Beschwer darin, dass die Gerichte die Dringlichkeit der Verfügung bejaht hätten, ohne die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Belange der Beschwerdeführerin ausdrücklich in die Abwägung einzustellen und einem möglichen Interesse der Klägerinnen an der Erlangung von Eilrechtsschutz gegenüber zu stellen. Auch komme der Beschwerde besondere und über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung zu. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin habe zu erheblicher Verunsicherung in Kreisen des Online-Journalismus geführt. Die Reichweite des verfassungsrechtlichen Schutzes der Berichterstattung mittels Hyperlink bedürfe daher alsbaldiger Klärung.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität ist verletzt.
1. Die angegriffenen Entscheidungen sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen. Der in diesem Verfahren eröffnete Rechtsweg ist erschöpft, da das Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen ist.
2. Dennoch hat die Beschwerdeführerin den Grundsatz der Subsidiarität missachtet, da sie den Rechtsweg in der Hauptsache nicht beschritten hat, obwohl sie mit dem Vorbringen, sie sei in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG verletzt, eine Rüge erhebt, die das Hauptsacheverfahren betrifft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert der Grundsatz der Subsidiarität im materiellen Sinne über die formelle Erschöpfung des Rechtsweges hinaus, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu verhindern. Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl.BVerfGE 79, 256 ≪278 f.≫; 86, 15 ≪22 f.≫; 104, 65 ≪71≫ ). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn – wie vorliegend – mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl.BVerfGE 86, 15 ≪22≫; 104, 65 ≪71≫).
Rechtsschutz in der Hauptsache kann die Beschwerdeführerin erlangen, indem sie den in § 926 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage durch die Klägerinnen stellt. Kommen diese der Fristsetzung nicht nach, kann die Beschwerdeführerin das Aufhebungsverfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO betreiben. Berühmen sich die Klägerinnen gleichwohl eines Unterlassungsanspruchs gegen die Beschwerdeführerin, kann sie hiergegen mit einer negativen Feststellungsklage vorgehen und auf der Grundlage des obsiegenden Urteils die Aufhebung der Eilentscheidung gemäß § 927 ZPO verlangen (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 926 ZPO Rn. 3 m.w.N.).
3. Die Voraussetzungen, unter denen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache abgesehen werden könnte, liegen nicht vor.
Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein und offensichtlich aussichtslos erscheinen muss (vgl.BVerfGE 70, 180 ≪186≫; 86, 15 ≪22 f.≫ ), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl.BVerfGE 79, 275 ≪279≫; 86, 15 ≪22 f.≫ ). Beruht eine im Eilverfahren ergangene fachgerichtliche Entscheidung auf der Beurteilung schwieriger rechtlicher Fragen, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich entschieden sind, und bietet das Hauptsacheverfahren Möglichkeiten weiterer Klärung, so steht es der Zumutbarkeit einer Verweisung auf den Rechtsschutz in der Hauptsache jedoch nicht entgegen, dass bereits im Eilverfahren eine mehr als nur summarische Prüfung der für die Beurteilung maßgeblichen Rechtsfragen erfolgt ist (vgl.BVerfGE 104, 65 ≪71 f.≫).
a) Die Aussichtslosigkeit des Hauptsacheverfahrens lässt sich nach diesem Maßstab nicht erkennen.
Die Beschwerdeführerin hat im fachgerichtlichen Verfahren mehrere einfachrechtliche Fragestellungen aufgezeigt, die für eine weitere Klärung im Hauptsacheverfahren in Betracht kommen oder nach §§ 543, 544 ZPO einen Zugang zur Revisionsinstanz eröffnen können.
aa) Die Beschwerdeführerin kann im Hauptsacheverfahren zur Nachprüfung nach dem dort maßgeblichen und ihr günstigeren Beweismaß des Vollbeweises (§ 286 ZPO) stellen, ob den Klägerinnen ein Nachweis der von der Beschwerdeführerin bestrittenen Kenntnis einer Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Herstellerin gelungen ist. Dies ist nach den von den Fachgerichten zugrunde gelegten Rechtsgrundsätzen Voraussetzung ihrer Störerverantwortlichkeit. In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kam es allein auf den Nachweis der Kenntnis anhand des schwächeren Beweismaßes der Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) an.
bb) Als Gegenstand möglicher weiterer fachgerichtlicher Prüfung kommt ferner die Reichweite der urheberrechtlichen Störerverantwortlichkeit in Betracht. Ob die weite urheberrechtliche Störerhaftung auch an der Verletzung bloßer Verhaltensnormen – hier das in § 95a Abs. 3 Ziffer 1 UrhG enthaltene Werbeverbot – anknüpfen kann, sieht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter dem Eindruck kritischer Stimmen des Schrifttums ersichtlich als erörterungswürdig an (vgl. BGHZ 155, 189 ≪194≫; 158, 236 ≪251≫; für das Schrifttum vgl. Leible/Sosnitza, NJW 2004, S. 3225 ≪3226 f.≫; Leistner, GRUR 2006, S. 801 ff; Wimmers/Schulz, CR 2006, S. 754 ≪758 ff.≫ jeweils m.w.N.). Möglicher Gegenstand weiterer fachgerichtlicher Prüfung kann auch die Fragestellung sein, in welchem Umfang die Verantwortlichkeit der Presse für in eine redaktionelle Berichterstattung eingebundene Hyperlinks nach den Grundsätzen der presserechtlichen Verbreiterverantwortlichkeit beurteilt werden muss (vgl. etwa Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rn. 248 f.; Libertus/Schneider, CR 2006, S. 626 ≪629 f.≫; Spindler, MMR 2002, S. 495 ≪502 f.≫). Verfassungsrechtlich lässt es sich nicht beanstanden, wenn nach diesen Grundsätzen bei überwiegendem Informationsinteresse auch über eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung eines Dritten berichtet werden darf, sofern sich der Verbreiter die berichtete Äußerung nicht zu eigen gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2003 – 1 BvR 865/00 –, NJW 2004, S. 590 ≪591≫). Nach diesen Grundsätzen kann auch die Verantwortlichkeit des Betreibers für den Inhalt meinungsbildender Internetforen zu beurteilen sein (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2006, S. 553 ≪555≫). Ob gleiches auch für eine Störerverantwortlichkeit der Presse aus in die redaktionelle Berichterstattung eingebundenen Hyperlinks gilt, war durch den Bundesgerichtshof bislang noch nicht zu entscheiden.
cc) Die Vorschrift des § 95a Abs. 3 UrhG dient der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben aus der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10 ff.). Eine über die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinausgehende so genannte überschießende Umsetzung war von dem Gesetzgeber nicht beabsichtigt (vgl. BTDrucks 15/38, S. 26). Nach Auffassung des Gesetzgebers konnte mit Rücksicht auf den weiten Umfang der hergebrachten urheberrechtlichen Störerverantwortlichkeit auf ergänzende Regelungen zur Umsetzung der aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 dieser Richtlinie folgenden Pflichten des nationalen Gesetzgebers zur Schaffung eines wirksamen Rechtsschutzes für die in der Richtlinie genannten technischen Maßnahmen verzichtet werden (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung auf BTDrucks 15/38, S. 39 zu der Stellungnahme des Bundesrats auf BTDrucks 15/38, S. 35 ≪dort Ziffer 1 d≫). Das Schrifttum hat weitere mögliche Einwirkungen des Gemeinschaftsrechts auf den Umfang der urheberrechtlichen Störerverantwortlichkeit aufgezeigt (vgl. Leible/Sosnitza, NJW 2004, S. 3225 ≪3226≫). Auch die Beschwerdeführerin hat im Verfügungsverfahren aus der Richtlinie eine ihr günstige Auslegung des § 95a Abs. 3 UrhG abgeleitet und zudem geltend gemacht, dass der Richtliniengeber in Nr. 51 der dem Richtlinientext voraus gestellten Erwägungen bei der Bemessung des Umfangs des von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie geforderten Rechtsschutzes für technische Maßnahmen den Mitgliedstaaten auch die Berücksichtigung der Belange der Presse fordere. Sofern hier unbeschadet der dem nationalen Recht durch die Richtlinie belassenen Umsetzungsspielräume zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu beachten sein sollten, wäre insoweit das ihrer Befolgung dienende innerstaatliche Recht zudem nicht am Maßstab der deutschen Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht zu prüfen, sondern unterliegt dem auf Gemeinschaftsebene gewährleisteten Grundrechtsschutz (vgl. BVerfGK 3, 331 ≪334≫). Voraussetzung für die Anlegung zutreffender grundrechtlicher Maßstäbe an das einfache Recht seitens der Fachgerichte ist es daher auch, dass bereits diese Vorhandensein und Umfang solcher zwingender Vorgaben klären. Auf solche Fragestellungen sind die angegriffen Entscheidungen nicht eingegangen. Auch gäbe ein Hauptsacheverfahren der Beschwerdeführerin Gelegenheit, die Klärung der von ihr vertretenen richtlinienkonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Wege der Vorlage nach Art. 234 EG durch die Fachgerichte anzuregen.
b) Die Beschwerdeführerin sieht eine dem Verfügungsverfahren innewohnende eigenständige Beschwer darin, dass die Fachgerichte die Dringlichkeit einstweiligen Rechtsschutzes ohne ausdrückliche Abwägung mit den Belangen der Beschwerdeführerin bejaht hätten. Es kann dahin stehen, ob eine solche Abwägung verfassungsrechtlich gefordert wäre, denn die Beschwerdeführerin hat insoweit bereits den Rechtsweg vor den Fachgerichten entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft.
Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass die von dem Landgericht bejahte Dringlichkeit von der Beschwerdeführerin im Berufungsrechtszug nicht mehr in Zweifel gezogen werde. Es war Sache der Beschwerdeführerin, dem in Verfahren des zivilprozessualen Eilrechtsschutzes geltenden Beibringungsgrundsatz Rechnung zu tragen und einer von den Klägerinnen glaubhaft gemachten Dringlichkeit mit eigenem Vorbringen entgegen zu treten. Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass sie die Dringlichkeit bestritten oder dringlichkeitsschädliche Umstände glaubhaft gemacht hätte (§§ 23, 92 BVerfGG).
c) Aus der Verweisung auf ein Hauptsacheverfahren erwächst der Beschwerdeführerin kein gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG schwerer und unabwendbarer Nachteil für die Wahrnehmung des Grundrechts, der ein Absehen von dem Erfordernis der Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs rechtfertigen könnte. Das von den Fachgerichten verhängte Verbot ist auf die durch den Hyperlink eröffnete Möglichkeit beschränkt, das von der Herstellerin angebotene Softwareprodukt von deren Internetseite im Wege eines Herunterladens beziehen zu können. Eine Information über das Angebot der Herstellerin durch Wort oder Bild ist der Beschwerdeführerin dadurch nicht untersagt.
d) Von der Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs kann nicht im Hinblick auf eine mögliche objektive Bedeutung der Beschwerde und ein hieraus folgendes Bedürfnis nach alsbaldiger verfassungsgerichtlicher Klärung abgesehen werden. Die objektive Bedeutung der Beschwerde tritt innerhalb der den Maßstäben des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG folgenden Abwägung regelmäßig zurück, wenn der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens weitere tatsächliche und einfachrechtliche Klärung erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2005, – 1 BvR 1781/05 –, NVwZ 2006, S. 79 ≪80≫). Die Möglichkeit und das Erfordernis einer solchen Klärung sind bereits oben dargelegt worden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem
Fundstellen