Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung der Hauptsache
Normenkette
BVerfGG § 34a Abs. 3; EEG 2014 § 100 Abs. 3; EEG RefG 2014 Art. 1; EEG RefG 2014 Art. 23
Tenor
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
Rz. 1
Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, da sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2017 für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪113≫). Verfahrensgegenstand ist nur noch die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. Sie obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 ≪38 f.≫). Dieser Antrag hat Erfolg.
Rz. 2
1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der einem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Berechtigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪115≫). In einem solchen Fall ist es billig, die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers anzuordnen (vgl. BVerfGE 87, 394 ≪397≫).
Rz. 3
2. Danach ist vorliegend eine Auslagenerstattung anzuordnen. Der Gesetzgeber hat die gesetzliche Regelung, gegen die sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde gewandt hat, nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde zugunsten der Beschwerdeführerin geändert.
Rz. 4
a) Die Verfassungsbeschwerde richtete sich dagegen, dass die in § 100 Abs. 3 EEG in der Fassung des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21. Juli 2014 (BGBl I S. 1066) vorgesehene Übergangsregelung nur bundesrechtlich und nicht auch auf landesrechtlicher Grundlage baurechtlich genehmigte Biogasanlagen privilegierte. Ein diese Differenzierung tragender Grund war nicht erkennbar. Längere Projektvorlaufzeiten von immissionsschutzrechtlich gegenüber baurechtlich genehmigten Biogasanlagen allein vermochten sie im Grunde nicht zu tragen, wie der Gesetzgeber in seiner Begründung für die zwischenzeitliche Änderung der Norm einräumt (vgl. BT-Drs. 18/8832, S. 263).
Rz. 5
b) Der Gesetzgeber hat die Einwendungen, wie sie unter anderem auch von der Beschwerdeführerin gegen die ursprüngliche Regelung vorgebracht wurden, offenbar für berechtigt gehalten. Er hat die Regelung in § 100 Abs. 3 EEG i. d. F. vom 21. Juli 2014 durch das Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl I S. 2258) um die Sätze 2 und 3 ergänzt, nach denen die genannte Privilegierung rückwirkend zum 1. August 2014 entsprechend auf baurechtlich genehmigte Biomasseanlagen anzuwenden ist. Diese Gesetzesänderung erfolgte ausweislich ihrer Begründung gerade zu dem Zweck, unbillige Härten zu vermeiden (BT-Drs. 18/8832, S. 263). In ihr liegt die Anerkennung der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Position.
Rz. 6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 11258315 |
REE 2017, 173 |
ER 2018, 75 |