Verfahrensgang
AG Jever (Beschluss vom 05.02.2007; Aktenzeichen 5 C 633/06) |
AG Jever (Urteil vom 20.11.2006; Aktenzeichen 5 C 633/06) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft überwiegend Fragen des rechtliches Gehörs in einem im Verfahren nach § 495a ZPO geführten Zivilrechtsstreit.
1. Der Beschwerdeführer wurde im Ausgangsverfahren wegen einer Sachbeschädigung auf Schadensersatz in Höhe von 450,-- € in Anspruch genommen. Nach dem Scheitern der über die Rechtsanwälte der Parteien außergerichtlich geführten Vergleichsverhandlungen und dem Ablauf einer dem Beschwerdeführer gesetzten Zahlungsfrist erhob die Anspruchstellerin Klage zum Amtsgericht. Die Klageschrift, die keine Angaben zum Bevollmächtigten des Beschwerdeführers enthielt, wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2006 zusammen mit der Ladung zu einem Verhandlungstermin am 20. November 2006 persönlich im Wege der Niederlegung im häuslichen Briefkasten zugestellt. Der Beschwerdeführer nahm von der Zustellung bis zu dem anberaumten Termin indes keine Kenntnis, da er sich ab dem 24. Oktober 2006 als Soldat auf einer Übung befand und nach einem sich anschließenden privaten Besuch erst am Abend des 20. November 2006 in seine Wohnung zurückkehrte.
Zum Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht erschien für den Beschwerdeführer niemand. Der Amtsrichter wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sei, und erließ auf den klägerischen Sachantrag – prozessuale Anträge waren nicht gestellt – ein klagestattgebendes Endurteil, als dessen verfahrensrechtliche Grundlage im Verhandlungsprotokoll und in den schriftlich abgefassten Urteilsgründen § 495a ZPO bezeichnet war.
Der Beschwerdeführer erhob hiergegen die Anhörungsrüge und trug vor, dass er unverschuldet keine Möglichkeit gehabt habe, auf die Klage zu reagieren. Er habe während seiner Abwesenheit für eine Überwachung eingehender Post nicht sorgen müssen, da er in dem Rechtsstreit anwaltlich vertreten gewesen sei, die Gegenseite hiervon Kenntnis gehabt habe und er deshalb nicht davon habe ausgehen müssen, dass Schriftstücke an ihn persönlich zugestellt würden. Das Amtsgericht wies die Gehörsrüge zurück. Zur Begründung führte es aus, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht nicht vorliege; allenfalls habe der anwaltliche Vertreter der Klägerseite gegen standesrechtliche Gepflogenheiten verstoßen.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und aus Art. 103 Abs. 1 GG durch das amtsgerichtliche Urteil und den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss.
Er beanstandet, dass mit dem angegriffenen Urteil eine Entscheidung nach Lage der Akten (§ 331a ZPO) verkündet worden sei, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Der weitere Rechtsweg sei ihm hierdurch im Hinblick auf die fehlende Berufungsfähigkeit des ergangenen Endurteils verschlossen worden. Er sei daher bereits durch die nicht prozessordnungsgemäße Verfahrensweise in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Ihm sei es nicht möglich gewesen, sich gegen die erhobene Klage zu verteidigen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Die Verfahrensweise des Amtsgerichts steht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht hat das Prozessrecht durch den Erlass des angefochtenen Urteils in keiner unvertretbaren, dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot widersprechenden Weise angewandt.
Die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren im ersten Rechtszug sehen für den Fall der Säumnis des Beklagten einen Urteilserlass nur unter den Voraussetzungen der §§ 331 ff., § 251a ZPO vor, die im Ausgangsverfahren schon mangels eines entsprechenden Antrages der Klägerin nicht vorlagen. Allerdings erlaubt § 495a ZPO dem Amtsrichter, ein Verfahren mit einem Streitwert von bis zu 600,-- € nach seinem billigen Ermessen zu gestalten. Die Vorschrift stellt eine in ihrem Anwendungsbereich vorrangige Sonderregelung dar, hinter die konkurrierende Vorschriften der Zivilprozessordnung zurücktreten (Hartmann in: Baumbach/Lauterbach, ZPO 65. Aufl. § 495a Rn. 1). In der fachgerichtlichen Rechtsprechung (LG Essen NJW-RR 1993, S. 576; AG Ahrensburg, NJW 1996, S. 2516) und Literatur (Wittschier in: Musielak, ZPO 5. Aufl. § 495a Rn. 6; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach, ZPO 65. Aufl. § 495a Rn. 35 “Aktenlage”, Rn. 75 “Säumnis”; Bergerfurth NJW 1991, S. 961, 962; Städing NJW 1996, S. 691, 693; a.A. Peglau NJW 1997, S. 2222) wird daher angenommen, dass § 495a ZPO von der Bindung an die Voraussetzung der §§ 331 ff., § 251a ZPO befreit und den Erlass eines streitigen Endurteils bei Nichterscheinen einer Partei rechtfertigt. Einschränkend wird teilweise gefordert, dass das Gericht zuvor auf eine solche Möglichkeit hinzuweisen habe (Herget in: Zöller, ZPO 26. Aufl. § 495a Rn. 12; Leipold in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 495a Rn. 45).
Die Annahme des Amtsgerichtes, es könne trotz Fernbleibens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung durch Endurteil entscheiden, steht damit in Einklang mit zivilprozessualen Grundsätzen und stellt sich nicht als objektiv willkürliche Sachbehandlung dar, zumal das Amtsgericht in seiner Ladungsverfügung auf die Möglichkeit eines Endurteils für den Fall der Säumnis einer Partei aufmerksam gemacht hatte.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unbegründet, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt.
Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten die Gelegenheit gegeben wird, Kenntnis von allen verfahrensbedeutsamen Vorgängen zu erlangen, sich hierzu zu äußern und damit Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis zu nehmen (vgl. BVerfGE 22, 267 ≪273≫; 67, 39 ≪41≫; 69, 145 ≪148≫; 89, 381 ≪392≫; 101, 106 ≪129≫). Die einfachrechtliche Ausgestaltung des Verfahrensrechts und die Handhabung des gerichtlichen Verfahrens im Einzelfall müssen diese Teilhabe in effektiver Form gewährleisten (vgl. BVerfGE 55, 1 ≪5 f.≫; 60, 305 ≪310≫; 74, 228 ≪233≫; 89, 28 ≪35≫). Eine bestimmte Form der Gehörsgewährung ist von Art. 103 Abs. 1 GG dagegen nicht verbürgt; dem Gesetzgeber kommt insoweit ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 6, 19 ≪20≫; 31, 364 ≪370≫). Die den Fachgerichten obliegende Anwendung des zur Durchsetzung des Gehörsanspruches ergangenen einfachen Rechtes ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht hinzunehmen, sofern sie den grundrechtlich garantierten Gehalt des Gehörsrechtes nicht berührt (BVerfGE 60, 305 ≪310≫).
a) Nach diesem Maßstab ist das von Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Mindestmaß an Verfahrensbeteiligung nicht bereits dadurch unterschritten, dass das Amtsgericht in Anwendung von § 495a ZPO bei Säumnis ein streitiges Endurteil erlassen hat, ohne dem Beschwerdeführer als Beklagten die in §§ 331, 331a, 251a ZPO vorgesehenen Rechtsbehelfe zu eröffnen.
Veranlasst das Amtsgericht – wie im Ausgangsverfahren geschehen – die Zustellung der Klage, setzt es eine angemessene Frist zur Äußerung und lädt es zugleich zu einem anberaumten Verhandlungstermin, so hat es in verfassungsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich das Seinige getan, um der beklagten Partei eine Teilhabe an dem Verfahren zu eröffnen (vgl. BVerfGE 36, 298 ≪301≫). Der Beklagte wird durch die Äußerungsmöglichkeit vor und im Termin in den Stand gesetzt, mit geeignetem Verteidigungsvorbringen den Verfahrensausgang zu seinen Gunsten zu beeinflussen. So ist das Gericht am Erlass eines streitigen Endurteils bereits dann gehindert, wenn der Beklagte dem Termin zwar fernbleibt, der Sache durch seinen vorterminlichen Vortrag – etwa das Bestreiten anspruchsbegründender Tatsachen – aber die Entscheidungsreife fehlt.
Nimmt die beklagte Partei diese Mitwirkungsmöglichkeit zurechenbar nicht wahr, so begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Prozessrecht hieran ungünstige Folgen bis hin zum endgültigen Prozessverlust knüpft (vgl. BVerfGE 54, 117 ≪123≫; 67, 39 ≪41≫ [Präklusion]; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. März 1993, 1 BvR 129/83 –, NJW 1993, S. 2864 [Endurteil im schriftlichen Verfahren]). Die Verfahrensordnung muss einer solchen Folge nicht dadurch vorbeugen, dass sie der untätigen Partei wiederholte Gelegenheit zur Äußerung gibt oder der instanzbeendenden Entscheidung eine Ankündigung oder vorläufige Entscheidung vorschaltet; denn Art. 103 Abs. 1 GG garantiert bezüglich desselben Umstandes nur das einmalige rechtliche Gehör. Insoweit ist eine Auslegung von § 495a ZPO in verfassungsrechtlicher Hinsicht möglich, wonach bei hinreichender, aber nicht wahrgenommener Möglichkeit des Beklagten zur Äußerung und Terminsteilnahme ein Endurteil auf Grundlage des klägerischen Sachvortrages ergehen kann.
Eine solche Auslegung begegnet auch nicht deshalb Bedenken, weil die gerichtlichen Vorkehrungen zur Gehörsgewährung in Ausnahmefällen durch besondere, dem Gericht verborgene Umstände erfolglos bleiben können. Das Gericht wäre von Verfassungs wegen gehalten, einen auf diese Weise eintretenden Gehörsverstoß auf die Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO nachträglich, gegebenenfalls unter Durchbrechung der Rechtskraft einer bereits ergangenen Entscheidung, zu beheben (vgl. BVerfGE 107, 395).
b) Zu einer derartigen Abhilfe bestand im Ausgangsverfahren keine Veranlassung. Der Beschwerdeführer ist durch die Umstände des konkreten Falles in seinem Gehörsrecht nicht verletzt worden.
aa) Der Beschwerdeführer war durch seine vorübergehende Wohnungsabwesenheit nicht schuldlos gehindert, sich im Ausgangsverfahren Gehör zu verschaffen.
Im Regelfall müssen für die Zeit vorübergehender Abwesenheit von einer ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen getroffen werden, denn der Betroffene darf damit rechnen, dass ihm bei Frist- oder Terminsversäumnissen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder anderweitig eine nachträgliche Möglichkeit zu rechtlichem Gehör gewährt wird (vgl. BVerfGE 41, 332 ≪336≫; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 6. Oktober 1992 – 2 BvR 805/91, NJW 1993, S. 847). Anders verhält es sich, wenn der Betroffene den Eingang an ihn gerichteter Schriftstücke in der Zeit seiner Abwesenheit erwarten musste (vgl. BVerfGE 25, 158 ≪166≫; 26, 315 ≪319≫; 34, 154 ≪156≫; 41, 332 ≪336≫). Ist er an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt oder hat er konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein solches gegen ihn beginnen und während seiner Abwesenheit Fristen in Lauf gesetzt oder Termine bestimmt werden, so obliegt es ihm, seinen Posteingang zu kontrollieren und für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender Handlungen zu sorgen (vgl. BGH NJW 2000, S. 3143; VersR 1995, S. 810, 811; VersR 1992, S. 1373; NJW 1986, S. 2958). Trifft er eine entsprechende Vorsorge nicht, so kann er sich nach einer hierauf beruhenden Frist- oder Terminsversäumung nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt worden.
So verhält es sich hier. Dem Beschwerdeführer musste mit einer Klagezustellung während seiner fast einmonatigen Abwesenheit rechnen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatte nach dem Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen angekündigt, im Falle eines erfolglosen Ablaufes der auf den 16. Oktober 2006 gesetzten Zahlungsfrist Klage zu erheben. Der Beschwerdeführer hatte daher konkreten Anlass zu der Annahme, dass eine Klagezustellung zu Beginn seiner am 24. Oktober 2006 beginnenden Abwesenheit erfolgen, ihm eine Äußerungsfrist gesetzt und eine Terminsladung ergehen würde. Er durfte auch nicht darauf vertrauen, die Äußerungsmöglichkeit und den Termin noch nach seiner Rückkehr wahrnehmen zu können. Die von dem Amtsgericht gesetzte Stellungnahmefrist von zwei Wochen und die Terminierungsfrist von fast einem Monat waren nicht ungewöhnlich kurz.
bb) Der Beschwerdeführer beruft sich ohne Erfolg darauf, dass er vorprozessual anwaltlich vertreten war und er sich deshalb darauf verlassen habe, dass sein Bevollmächtigter durch die Gegenseite benannt und die Klageschrift daher nicht an ihn persönlich, sondern an seinen Bevollmächtigten zugestellt werden würde.
Gemäß § 172 ZPO sind Zustellungen in einem anhängigen Rechtsstreit an den für den Rechtszug “bestellten” Prozessbevollmächtigten vorzunehmen. Eine solche Bestellung haben der Beschwerdeführer oder dessen anwaltlicher Vertreter im Ausgangsverfahren nicht vorgenommen. Die Mitteilung von der Prozessvollmacht kann allerdings auch durch den Prozessgegner – etwa durch die Bezeichnung des Beklagtenvertreters in der Klageschrift – erfolgen, sofern die vertretene Partei oder ihr Bevollmächtigter dem Gegner ihrerseits das Bestehen der Prozessvollmacht angezeigt haben (vgl. BVerfGE 75, 183 ≪189≫; BGH NJW-RR 2000, S. 444, 445; Stöber in: Zöller, ZPO 26. Aufl.; § 172 Rn. 7). Ein lediglich vorprozessuales Auftreten eines Anwaltes für den späteren Prozessgegner genügt hierfür nicht. Benennt der Kläger den vorprozessualen Vertreter des Beklagten als Prozessbevollmächtigten, ohne dass dieser ihm die Prozessvollmacht angezeigt hat, und erweist sich der vorprozessual Bevollmächtigte als nicht vertretungsbefugt im Prozess, so trägt das damit einhergehende Risiko nicht wirksamer Zustellung der Kläger (vgl. BayVerfGH NJW 1994, S. 2280; BGH MDR 1981, S. 126; Stöber a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund durfte sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens seinen anwaltlichen Vertreter als Prozessbevollmächtigten in ihrer Klageschrift benennen würde. Dieser hatte im vorprozessualen Schriftverkehr nur allgemein angezeigt, die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers wahrzunehmen, ohne hiermit die Anzeige einer Prozessvollmacht gemäß §§ 80 f. ZPO zu verbinden. Die Klägerin hätte daher durch die Angabe des Bevollmächtigten eine wirksame Bestellung im Sinne von § 172 ZPO nicht vornehmen können und damit das Risiko der tatsächlichen Prozessvertretung und wirksamen Klagezustellung auf sich genommen. Dass sie sich hierzu bereit finden würde, konnte der Beschwerdeführer nicht erwarten.
III.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Bryde, Eichberger, Schluckebier
Fundstellen
NJW 2007, 3486 |
LL 2008, 51 |