Entscheidungsstichwort (Thema)
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem § 495a S 1 ZPO unter Übergehung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gem § 495a S 2 ZPO. Gegenstandswertfestsetzung
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; ZPO § 296 Abs. 1, § 495a Sätze 1-2
Verfahrensgang
AG Bergheim (Beschluss vom 27.03.2017; Aktenzeichen 26 C 461/16) |
AG Bergheim (Urteil vom 16.01.2017; Aktenzeichen 26 C 461/16) |
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 16. Januar 2017 - 26 C 461/16 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Bergheim zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 27. März 2017 - 26 C 461/16 - gegenstandslos.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Entscheidung ihres Rechtsstreits im Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a der Zivilprozess-ordnung (ZPO) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung. Sie wurden gerichtlich auf Zahlung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht ordnete die Entscheidung im Verfahren nach § 495a ZPO an. Die Beschwerdeführer beantragten gemäß § 495a Satz 2 ZPO, die mündliche Verhandlung durchzuführen. Gleichwohl gab das Amtsgericht der Klage durch Urteil statt, ohne zuvor über den Rechtsstreit mündlich verhandelt zu haben.
Rz. 2
Die Beschwerdeführer erhoben Anhörungsrüge. Sie rügten die unterbliebene mündliche Verhandlung und trugen dazu dasjenige vor, was sie in einer mündlichen Verhandlung vorgebracht hätten. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge mit der Begründung zurück, der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs fehle die erforderliche Entscheidungserheblichkeit. Hätten die Beschwerdeführer ihren zwischenzeitlich gehaltenen Vortrag in mündlicher Verhandlung vorgebracht, wäre er als verspätet zurückzuweisen gewesen, weil das Gericht die dann erforderliche Beweisaufnahme nicht sogleich hätte durchführen können.
Rz. 3
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht habe ohne die gesetzlich zwingend vorgesehene mündliche Verhandlung entschieden und damit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt. Auf die Entscheidungserheblichkeit der gerügten Gehörsverletzung komme es nicht an. Unterbleibe eine einfachrechtlich zwingend gebotene mündliche Verhandlung, könne in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung der mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre.
Rz. 4
3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens und das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen.
II.
Rz. 5
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführer aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.
Rz. 6
1. Das Urteil des Amtsgerichts vom 16. Januar 2017 verletzt die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Rz. 7
Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 ≪11≫; 112, 185 ≪206≫; stRspr). Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 5, 9 ≪11≫; 89, 381 ≪391≫). Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht (vgl. BVerfGK 19, 377 ≪382≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, juris, Rn. 7).
Rz. 8
Damit ist das amtsgerichtliche Urteil nicht in Einklang zu bringen. Gemäß § 495a Satz 2 ZPO hätte das Amtsgericht entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführer vor Erlass seines Urteils mündlich verhandeln müssen. Sein ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil verletzt das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer.
Rz. 9
2. Die Entscheidung beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Unterbleibt eine einfachrechtlich zwingend gebotene mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung der mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre, weil die mündliche Verhandlung grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiellrechtlicher Hinsicht zum Gegenstand hat und je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen kann, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, juris, Rn. 9).
Rz. 10
Das Amtsgericht hätte die Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes auch nicht unter Verweis darauf verneinen dürfen, etwa in der mündlichen Verhandlung gehaltener Vortrag der Beschwerdeführer wäre nach § 296 Abs. 1 ZPO verspätet gewesen. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, dass es dabei die Möglichkeit weiteren Sachvortrags sowie mögliche Beweisanträge oder Prozess-erklärungen in der mündlichen Verhandlung ausreichend in Betracht gezogen hat. Im Übrigen läge in der Zurückweisung neuen Vorbringens der Beschwerdeführer wegen Verspätung ein erneuter Gehörsverstoß, weil die Beschwerdeführer über den möglichen Ausschluss nicht rechtzeitigen Vortrags nicht belehrt worden sind (vgl. BVerfGE 60, 1 ≪6 f.≫; BGHZ 86, 218 ≪225 f.≫; BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 - III ZR 82/90 -, NJW 1991, S. 2773 ≪2774≫).
III.
Rz. 11
Danach war festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das Urteil war aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts vom 27. März 2017 wird damit gegenstandslos.
Rz. 12
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 11801152 |
FA 2018, 288 |