Verfahrensgang
OLG Celle (Beschluss vom 03.11.2006; Aktenzeichen 3 U 111/06) |
OLG Celle (Urteil vom 27.09.2006; Aktenzeichen 3 U 111/06) |
Tenor
1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 27. September 2006 – 3 U 111/06 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit darin ein Zinsanspruch der Beklagten in Höhe von 34.799,65 DM (entspricht 17.792,78 EUR) berücksichtigt wird. Das Urteil wird in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 3. November 2006 – 3 U 111/06 – ist damit gegen-standslos.
3. Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Berufungsgericht des zivilgerichtlichen Ausgangsverfahrens Zinsen auf einen Schuldsaldo nach § 287 Abs. 1 ZPO ohne Berücksichtigung von Saldenänderungen schätzen durfte, obgleich die Schätzung im Vergleich zu einer Berechnung nach den unstreitigen Daten zu einem Differenzbetrag von 5.484,37 EUR zu Lasten der Beschwerdeführerin führte.
I.
1. Der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin unterhielt als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer GmbH bei dem im Ausgangsverfahren beklagten Kreditinstitut eine Vielzahl von Konten. Zur Sicherung der Forderungen der Beklagten aus den Konten trat er an die Bank Forderungen der GmbH gegen Dritte ab, unter anderem Ansprüche aus einer Lebensversicherung, deren Bezugsberechtigte die Beschwerdeführerin war. Im Jahr 1997 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Im Jahr 2001 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin. Nachdem die Beschwerdeführerin die Erbschaft ausgeschlagen hatte, vereinnahmte die Beklagte am 5. Juli 2002 die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung in Höhe von 73.448,65 DM.
2. Im Ausgangsverfahren klagte die Beschwerdeführerin gegen die Bank auf Herausgabe der vereinnahmten Versicherungssumme. Die Beklagte sei nicht zur Verwertung der Lebensversicherung berechtigt gewesen, weil deren Restforderungen gegen die GmbH bereits zuvor durch die Erlöse aus den weiteren Sicherheiten vollständig getilgt gewesen seien. Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 37.553,70 EUR (entspricht 73.448,65 DM). Die Beklagte habe keinen Zinsanspruch, mit dem sie aufrechnen könne.
3. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise ab und verurteilte die Beklagte nunmehr zur Zahlung von nur noch 22.311,54 EUR (entspricht 43.637,58 DM). Die beklagte Bank könne mit ihrem Zinsanspruch auf den negativen Saldo in Höhe von 34.799,65 DM aufrechnen. Der Zinsberechnung legte das Oberlandesgericht einen Zinssatz von 5 % gemäß § 352 HGB und einen gleichbleibenden Saldo in Höhe von 154.189 DM für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 (Beginn des nicht verjährten Zeitraums) bis zum 5. Juli 2002 (Vereinnahmung der Versicherungssumme) zugrunde, der durch Verrechnung der Kontokorrentkonten mit Festgeldguthaben zum 1. Januar 1998 ermittelt wurde. Zu den Veränderungen des Saldos in diesem Zeitraum verhält sich das Berufungsurteil nicht.
Mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO wandte sich die Beschwerdeführerin gegen diese Zinsberechnung. Das Oberlandesgericht habe unstreitigen Sachverhalt übergangen, weil es bei der Zinsberechnung zwischenzeitlich eingegangene Zahlungen nicht berücksichtigt habe. Gestützt auf das erstinstanzlich erhobene Gutachten legte die Beschwerdeführerin in der Anhörungsrüge dar, wann welche Zahlungen eingegangen waren und berechnete auf dieser Basis einen verrechenbaren Zinsbetrag in Höhe von lediglich 21.106,79 DM. Insbesondere wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ab dem 12. April 2000 kein Negativsaldo mehr bestanden habe, also ab diesem Zeitpunkt keine Zinsen mehr entstanden seien.
Das Oberlandesgericht wies die Anhörungsrüge zurück. Es habe entsprechend der Erörterung in der mündlichen Verhandlung die Zinsen pauschal für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 5. Juli 2000 auf den Anfangssaldo berechnet, weil sich der Negativsaldo in diesem Zeitraum zwar reduziert habe, zwischenzeitlich aber auch auf über 300.000 DM angestiegen sei. Auch wenn eine taggenaue Abrechnung der Zinsen diskutabel sein könne, sei bei der Vielzahl der Positionen eine genaue Abrechnung ohnehin nicht möglich gewesen. Die Berechnung habe nach dem Rechtsgedanken des § 287 Abs. 1 ZPO anhand von Wertungen erfolgen müssen, wie etwa bei den teilweise nicht berücksichtigten Rechtsverfolgungskosten der Beklagten oder der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Festgeldkonten zinsmindernd zu verrechnen waren. Die Vorgehensweise sei in der mündlichen Verhandlung erörtert und auch vorgerechnet worden, so dass jedenfalls keine Gehörsverletzung vorliege. Es handle sich vielmehr um eine rechtliche Entscheidung des Senats.
4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts. Beide Entscheidungen seien hinsichtlich der Zinsberechnung offenkundig unrichtig und unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. Bei der Zinsberechnung habe das Oberlandesgericht im Berufungsurteil unstreitigen Sachvortrag der Parteien schlichtweg übergangen und dadurch Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Sowohl die Höhe als auch der Zeitpunkt der einzelnen Saldenänderungen sei unstreitig gewesen. Hätte das Gericht diese berücksichtigt, hätte es erkennen müssen, dass ab dem 12. April 2000 kein negativer Saldo mehr bestanden habe. Exakt berechnet habe sie, die Beschwerdeführerin, nur 21.106,79 DM (und nicht 34.799,65 DM) Zinsen geschuldet.
Auch die Entscheidung über die Anhörungsrüge verletze sie in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Überdies sei die Begründung dieser Entscheidung willkürlich. Entgegen der Behauptung des Oberlandesgerichts, die Berechnung sei anhand von Wertungen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 287 Abs. 1 ZPO erfolgt, gehe aus dem Urteil eindeutig hervor, dass die Zinsen dort tag- und centgenau berechnet worden seien. Das Oberlandesgericht habe – aufgrund der klaren Möglichkeit der Berechnung – gerade keine geschätzte Summe zugesprochen. Unzutreffend sei die Behauptung, die Berechnung sei in der mündlichen Verhandlung besprochen worden.
5. Das Niedersächsische Justizministerium und die im Ausgangsverfahren beklagte Bank hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Verfahrensakten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen vor, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts wendet und soweit sie durch dieses beschwert ist. Insofern ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und unter Berücksichtigung des in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärten verfassungsrechtlichen Maßstabs aus Art. 3 Abs. 1 GG offensichtlich begründet (a). Es kann dahinstehen, ob das Urteil des Oberlandesgerichts gegen weitere Grundrechte verstößt (b). Das Urteil ist in seinem die Beschwerdeführerin beschwerenden Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (c). Der ebenfalls angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge wird dadurch gegenstandslos (d).
a) Das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als objektives Willkürverbot.
aa) Die fehlerhafte Anwendung eines Gesetzes in einer richterlichen Entscheidung begründet noch keinen Verfassungsverstoß; die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Normen obliegt den jeweils zuständigen Fachgerichten. Schlechthin unhaltbar und verfassungsrechtlich zu beanstanden ist ein Richterspruch aber dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht; dies ist anhand objektiver Kriterien zu ermitteln (vgl. BVerfGE 4, 1 ≪7≫; 80, 48 ≪51≫; stRspr).
bb) § 287 ZPO soll die normalen Darlegungs- und Beweisanforderungen im Falle der Entstehung und Höhe eines Schadens (§ 287 Abs. 1 ZPO) und im Falle sonstiger vermögensrechtlicher Streitigkeiten nur bezüglich der Höhe (§ 287 Abs. 2 ZPO) abschwächen und so verhindern, dass materiell berechtigte Ansprüche an prozessualen Anforderungen scheitern (vgl. Ahrens, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2006, Bd. 2 Teilbd. 2, § 287 Rn. 2; Prütting, in: MüKo-ZPO, 3. Aufl. 2008, Bd. 1, § 287 Rn. 1; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, Bd. 4, § 287 Rn. 1). Die Norm soll in erster Linie den Geschädigten entlasten, das Gericht hingegen nur bedingt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19. März 2002 – XI ZR 183/01 –, NJW-RR 2002, S. 1072 ≪1073≫; Foerste, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 287 Rn. 6). Für eine Schätzung ist deshalb dann kein Raum, wenn das Fachgericht den Schaden ohne Schwierigkeiten exakt berechnen kann (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 287 Rn. 2; ähnlich Foerste, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 287 Rn. 9: „Das Gericht darf sich nicht mit grober Schätzung begnügen, wo eine genauere Schätzung möglich ist”.).
cc) Die auf den Rechtsgedanken des § 287 Abs. 1 ZPO gestützte Vorgehensweise des Oberlandesgerichts bei der Zinsberechnung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht vereinbar, weil im vorliegenden Fall keine Veranlassung für eine Schätzung der angefallenen Zinsen bestand. Eine exakte Berechnung der Zinsforderung der Bank war anhand der Daten aus dem bereits in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten ohne besondere Sachkunde oder gar sachverständige Hilfe möglich, zumal das Gericht von einem festen Zinssatz nach § 352 HGB in Höhe von 5 % ausging, also nicht mit dem variablen Basiszins rechnen musste. In den fraglichen Zeitraum fallen nur elf Saldenänderungen, deren Zeitpunkte sich hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten den Buchungsvermerken auf den im fachgerichtlichen Verfahren vorgelegten Rechnungen und im Übrigen der Aufstellung in dem Sachverständigengutachten entnehmen lassen. In einem solchen Fall ist für eine Schätzung ersichtlich kein Raum.
Die durch das Oberlandesgericht durchgeführte Schätzung wäre selbst dann sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn man § 287 Abs. 2 ZPO wegen des mit einer genauen Berechnung verbundenen Aufwandes für anwendbar hielte. Denn das Oberlandesgericht wäre zu einer wesentlich exakteren Schätzung in der Lage gewesen, wenn es nicht wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen hätte (vgl. Foerste, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 287 Rn. 9). Das Oberlandesgericht hat bei der Schätzung ohne Begründung den vollständigen Zeitraum bis zur Vereinnahmung der Versicherungssumme durch die Bank zugrunde gelegt, obwohl bereits mehr als zwei Jahre zuvor der Negativsaldo ausgeglichen worden war und nach diesem Zeitpunkt keine Zinsen mehr angefallen waren.
dd) Das angefochtene Urteil beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sich bei einer genauen Berechnung zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Differenz von 5.484,37 EUR zu der vom Oberlandesgericht geschätzten Summe ergibt. Dieser Verstoß wird durch den Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge nicht geheilt. Das Gericht führt in diesem Beschluss insoweit nur aus, die taggenaue Abrechnung sei zwar diskutabel, aber wegen der Vielzahl der Einzelpositionen nicht möglich gewesen.
ee) Da das Oberlandesgericht auch auf die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin hin seinen Fehler nicht korrigiert hat, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde wegen des besonderen Gewichts des Verfassungsverstoßes zur Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
b) Danach kann offen bleiben, ob das Oberlandesgericht in den angefochtenen Entscheidungen auch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat, indem es unstreitigen Sachvortrag der Parteien überging.
c) Das angefochtene Urteil ist wegen der Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG im Umfang der Beschwer der Beschwerdeführerin, hinsichtlich der ihr ungünstigen Bemessung des zu verrechnenden Zinsanspruchs, gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
d) Damit ist der über die Anhörungsrüge entscheidende Beschluss des Oberlandesgerichts gegenstandslos. Es kann deshalb dahinstehen, ob bei der Anwendung des § 321a ZPO ebenfalls gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte verstoßen wurde.
2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 EUR. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen würden.
Unterschriften
Papier, Bryde, Schluckebier
Fundstellen
Haufe-Index 2280325 |
NJW 2010, 1870 |