Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei Antragstellern, die in der Lage sind, Ihre Interessen eigenständig wahrzunehmen
Normenkette
BVerfGG § 90; ZPO § 114
Verfahrensgang
LG Stralsund (Beschluss vom 20.01.2014; Aktenzeichen 1 T 8/14) |
LG Stralsund (Beschluss vom 20.01.2014; Aktenzeichen 1 T 11/14) |
AG Wolgast (Beschluss vom 20.02.2012; Aktenzeichen 57 XIV 31/11) |
AG Wolgast (Beschluss vom 17.02.2012; Aktenzeichen 57 XIV 1/11) |
Tenor
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung über die Anträge auf Prozesskostenhilfe verbunden.
2. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt D. werden abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts waren abzulehnen.
Rz. 2
Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (seit BVerfGE 1, 109 ≪110 ff.≫) davon aus, dass im Verfahren der Verfassungsbeschwerde für den Beschwerdeführer die Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entsprechend anzuwenden sind. Allerdings wird Prozesskostenhilfe im schriftlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen bewilligt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ≪19≫). Sie wird nur gewährt, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts unbedingt erforderlich ist, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57 ≪57≫; 92, 122 ≪123≫).
Rz. 3
Die Beschwerdeführerin ist ausweislich der Verfassungsbeschwerdeschriften in der Lage, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Sie vermag den Sachverhalt sowie die Rechte, die sie geltend machen will, klar darzustellen und dabei auch juristisch zu argumentieren. In den Anträgen auf Prozesskostenhilfe trägt sie vor, auf die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Bundesregierung nicht "in so kurzer Zeit selbst" antworten zu können und die fachliche Unterstützung eines Rechtsanwalts zu benötigen. Dem damit geltend gemachten erhöhten Zeitaufwand für ihr eigenes Tätigwerden kann mit einer Fristverlängerung begegnet werden. Die der Beschwerdeführerin bisher zur Stellungnahme eingeräumte Frist wird bis zum 30. September 2016 verlängert.
Rz. 4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 9653553 |
AnwBl 2016, 306 |