Entscheidungsstichwort (Thema)

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

 

Beteiligte

Rechtsanwalt Soeren Liebig

 

Verfahrensgang

LG Görlitz (Zwischenurteil vom 22.02.2000; Aktenzeichen 2 Qs 25/2000)

AG Görlitz (Zwischenurteil vom 12.01.2000; Aktenzeichen 3 Bür 13/97)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat noch nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wahrgenommen, um die behaupteten Grundrechtsverletzungen bereits im Ausgangsverfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 96 ≪127≫). Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hätte er – vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde – Gegenvorstellung erheben können. Diese wäre nicht von vornherein aussichtslos. Denn in Fällen, in denen das Gericht aufgrund nicht berücksichtigter Tatsachen irrtümlich eine nicht bestehende Fristversäumung angenommen hat, ist nach der Rechtsprechung eine Wiederaufhebung rechtskräftiger Entscheidungen zulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., vor § 296 Rn. 25 m. w. N.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Hassemer, Di Fabio

 

Fundstellen

Haufe-Index 565304

www.judicialis.de 2000

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