Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Tatbestand
A.
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der damit verbundenen Rechtssatzverfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 19 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 – EEG 2009) vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074), soweit vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommene Biomasseanlagen von dieser Bestimmung erfasst werden.
I.
1. Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz; BGBl 1990 I S. 2633) am 1. Januar 1991 sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, aus Erneuerbaren Energien erzeugten Strom abzunehmen und nach Maßgabe gesetzlicher Mindestsätze zu vergüten.
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz 2000 – EEG 2000) vom 29. März 2000 (BGBl I S. 305), das das Stromeinspeisungsgesetz zum 1. April 2000 ersetzte, und dessen am 1. August 2004 in Kraft getretene Neuregelung (Erneuerbare-Energien-Gesetz 2004 – EEG 2004) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1918) behielten das Fördersystem des Stromeinspeisungsgesetzes in Gestalt gesetzlicher Abnahme- und Mindestvergütungspflichten der Netzbetreiber und Letztversorger im Grundsatz bei.
Gemäß § 4 Abs. 1 EEG 2004 waren Betreiber von Netzen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität (vgl. § 3 Abs. 7 EEG 2004) verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und zu übertragen. § 4 Abs. 6 EEG 2004 verpflichtete den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber zur vorrangigen Abnahme und Übertragung der von dem Netzbetreiber nach Absatz 1 oder Absatz 5 aufgenommenen Energiemenge.
§ 5 Abs. 1 und 2 EEG 2004 normierte die Vergütungspflicht der Netzbetreiber und der vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber für ausschließlich aus Erneuerbaren Energien erzeugten Strom. Inhaber des Vergütungsanspruchs war der Anlagenbetreiber im Sinne von § 3 Abs. 3 EEG 2004. Den Begriff der Anlage definierte § 3 Abs. 2 EEG 2004. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 war eine Anlage jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EEG 2004 galten mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Gesetzes errichtet und mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden waren, als eine Anlage, sofern sich nicht aus den §§ 6 bis 12 EEG 2004 etwas anderes ergab. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EEG 2004 galten insbesondere Wechselrichter, Wege, Netzanschlüsse, Mess-, Verwaltungs- und Überwachungseinrichtungen als nicht für den Betrieb technisch erforderlich.
Die Höhe der Vergütung für Strom aus Biomasse ergab sich aus § 8 EEG 2004. Sie setzte sich zusammen aus der Grundvergütung nach Absatz 1 und den Boni nach den Absätzen 2 bis 4. Die Höhe der Grundvergütung und des Bonus nach Absatz 2 war nach Leistungsklassen gestaffelt, wobei die Bonuszahlungen nach den Absätzen 2 und 4 nur für die unteren Leistungsklassen bis einschließlich einer Leistung von fünf Megawatt vorgesehen waren (vgl. hierzu Oschmann/Vollprecht, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl. 2008, § 8 Rn. 40). Durch die Gewährung einer höheren Vergütung pro eingespeister Kilowattstunde für kleinere Anlagen sollte ausweislich der Gesetzesbegründung zu der ähnlich gestalteten Vorgängerregelung des § 5 Abs. 1 EEG 2000 den höheren Stromgestehungskosten kleinerer dezentraler Anlagen Rechnung getragen werden (vgl. BTDrucks 14/2776, S. 22 f.).
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 bestimmte sich die Höhe der Vergütung jeweils anteilig nach der Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert (so genannte gleitende Vergütung).
Die nach den vorstehenden Grundsätzen zu berechnenden Mindestvergütungen waren gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage an jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu bezahlen. Für Wasserkraftanlagen traf § 12 Abs. 3 Satz 2 EEG 2004 eine Sonderregelung. Durch die Befristung sollte einerseits eine dauerhafte gesetzliche Garantie der Mindestvergütung verhindert werden, andererseits diente die Regelung der Investitions- und Planungssicherheit (vgl. BTDrucks 15/2864, S. 46).
§ 14 EEG 2004 enthielt eine bundesweite Ausgleichsregelung. Gemäß § 14 Abs. 1 und 2 EEG 2004 hatten die Übertragungsnetzbetreiber die abgenommenen Strommengen und die hierfür gezahlten Vergütungen untereinander auszugleichen (vgl. BTDrucks 15/2864, S. 48). Auf der in § 14 Abs. 3 EEG 2004 geregelten nächsten Stufe des Ausgleichs wurden die von den Übertragungsnetzbetreibern aufgenommenen Strommengen in der Weise weiterverteilt, dass im Ergebnis alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme und Vergütung verpflichtet waren (vgl. BTDrucks 15/2864, S. 48). Die Abwälzung der durch die Vergütungspflicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2004 im Vergleich zu den durchschnittlichen Strombezugskosten verursachten Mehrkosten („Differenzkosten”) durch die Letztversorger auf die Letztverbraucher war nach herrschender Meinung (vgl. Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl. 2008, § 14 Rn. 83) im Gesetz nicht geregelt, wurde vom Gesetzgeber aber vorausgesetzt (vgl. BTDrucks 15/2864, S. 49) und von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch entsprechende vertragliche Gestaltungen in Form der so genannten EEG-Umlage auch praktiziert (vgl. EEG-Erfahrungsbericht 2007 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, S. 39).
§ 19a Abs. 1 EEG 2004 in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl I S. 2550) übertrug der Bundesnetzagentur die Aufgabe, die Einhaltung der Verpflichtungen der Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 5 Abs. 2 und § 14 EEG 2004 zu überwachen. Die Aufgabenzuweisung umfasste jedoch nicht die Frage der Berechtigung des von dem Anlagenbetreiber geltend gemachten Vergütungsanspruchs, da der Gesetzgeber insoweit ausweislich der Gesetzesbegründung die zivilrechtlichen und zivilprozessualen Möglichkeiten für ausreichend erachtete (vgl. BTDrucks 16/2455, S. 11). Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeführt, nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2004 habe keine Möglichkeit bestanden, von staatlicher Seite rechtswidrige oder rechtsmissbräuchliche Umgehungen der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 zu Lasten der Allgemeinheit zu verhindern.
2. Am 6. Juni 2008 beschloss der Bundestag das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 (BGBl I S. 2074), das am 1. Januar 2009 in Kraft trat.
Die – im Wesentlichen unverändert gebliebenen – Pflichten der (Verteil-)Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber ergeben sich nunmehr aus § 5 (Anschluss), § 8 (Abnahme, Übertragung, Verteilung) und § 16 beziehungsweise § 35 (Vergütung) EEG 2009. Die Vergütung von Strom aus Biomasse ist in § 27 in Verbindung mit § 18 EEG 2009 geregelt. Die Vorschriften entsprechen unter Aufrechterhaltung insbesondere des Systems der gestaffelten Vergütungssätze im Grundsatz weitgehend den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004.
§ 3 Nr. 1 EEG 2009 definiert den Begriff der Anlage. „Anlage” im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 ist danach jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Als Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas gelten auch solche Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas stammt, aufnehmen oder in elektrische Energie umwandeln. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, die in der Vorgängerregelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 enthaltene Regelung zur Behandlung mehrerer Anlagen finde sich in § 3 Nr. 1 EEG 2009 nicht wieder. Diese Norm habe dazu gedient, die dem Gesetzeszweck widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung in kleinere Einheiten zu verhindern. Nunmehr werde diese Frage im Rahmen der Allgemeinen Vergütungsvorschriften – ohne inhaltliche Änderung – in § 19 EEG 2009 klargestellt (vgl. BTDrucks 16/8148, S. 38).
§ 19 EEG 2009, der die Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen regelt, lautet:
(1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn
- sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
- sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,
- der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und
- sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind.
(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können Strom aus mehreren Generatoren, die gleichartige Erneuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall ist für die Berechnung der Vergütungen vorbehaltlich des Absatzes 1 die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.
(3) … (betrifft ausschließlich Windenergieanlagen).
In der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 16/8148, S. 50) wird hierzu ausgeführt, die Vorschrift sei inhaltlich mit der bisherigen Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 identisch. Das so genannte Anlagensplitting sei schon nach dem bislang geltenden Erneuerbare-Energien-Gesetz rechtswidrig gewesen. Da durch das Anlagensplitting volkswirtschaftlich unsinnige Kosten hervorgerufen würden, die im Ergebnis von den Stromverbrauchern zu tragen wären, habe der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 klargestellt, dass mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien, die mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden seien, grundsätzlich als eine Anlage gälten. Es sei aber auch dann von einer rechtsmissbräuchlichen und damit rechtswidrigen Umgehung der Leistungsklassen auszugehen, wenn zwar keine gemeinsamen für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen vorlägen oder die Module nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden seien, aber ein vernünftiger Anlagenbetreiber, der die gesamtwirtschaftlichen Folgekosten bedenke, statt vieler kleiner Module mehrere größere Module oder eine einzige Anlage errichtet hätte. Die Regelung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 stelle dies nun ausdrücklich klar.
§ 66 Abs. 1 EEG 2009 enthält eine Übergangsvorschrift, die etliche Vergütungsvorschriften sowie einige andere Regelungen, nicht aber § 19 Abs. 1 EEG 2009 von einer Geltung für Anlagen ausnimmt, die bereits vor Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 in Betrieb genommen worden sind. In § 66 Abs. 1 EEG 2009 nicht ausdrücklich genannte Regelungen finden ausweislich der Gesetzesbegründung auch auf bereits bestehende Anlagen Anwendung (vgl. BTDrucks 16/8148, S. 76). Der Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2008 zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung, aus Gründen des Vertrauens- und Bestandsschutzes auch § 19 Abs. 1 EEG 2009 in die Übergangsregelung des § 66 Abs. 1 EEG 2009 aufzunehmen (vgl. BRDrucks 10/08, S. 19 f.), wurde nicht aufgegriffen.
Der bundesweite Ausgleich ist in §§ 34 ff. EEG 2009 geregelt, die Überwachungsaufgaben der Bundesnetzagentur ergeben sich aus §§ 61 ff. EEG 2009. Die Regelungen entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den bislang geltenden Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004.
3. Am 28. November 2008 beschloss der Bundesrat einen Gesetzesentwurf, der die Aufnahme von § 19 Abs. 1 EEG 2009 in die Übergangsregelung des § 66 Abs. 1 EEG 2009 vorsieht (BRDrucks 824/08 ≪Beschluss≫). Zur Begründung wird ausgeführt, entgegen der bisherigen Rechtslage verringere sich aufgrund des § 19 EEG 2009 für viele Anlagen die Vergütung erheblich, so dass diese Anlagen in ihrer Existenz gefährdet seien, wenn ihnen kein Bestandsschutz gewährt würde.
In ihrer Stellungnahme zu diesem Gesetzesentwurf (BTDrucks 16/11833, Anlage 2) empfiehlt die Bundesregierung, den Ausgang der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Eilverfahren zur Frage der Geltung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 für Bestandsanlagen abzuwarten.
II.
1. Die Beschwerdeführerin zu 1), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt den Bioenergiepark K… in K…. Sie ist eine Tochtergesellschaft der im Jahr 2005 gegründeten N… AG. Deren Geschäftstätigkeit besteht in der Errichtung und dem Betrieb von Bioenergieparks, die in industriellem Maßstab Energie aus nachwachsenden Rohstoffen erzeugen. Die Beschwerdeführerin zu 2), ein als GmbH & Co. KG organisierter geschlossener Fonds, ist die für die Errichtung des Bioenergieparks K… gegründete Projektgesellschaft und Eigentümerin der dort betriebenen technischen Anlagen. Der Bioenergiepark besteht aus 40 Biogasanlagen mit jeweils einer Leistung im Sinne von § 12 Abs. 2 EEG 2004 beziehungsweise § 18 Abs. 2 EEG 2009 von rund 455 kW.
Die Beschwerdeführerinnen schlossen im Juli 2006 einen Leasingvertrag, dem zufolge die Beschwerdeführerin zu 2) als Leasinggeberin der Beschwerdeführerin zu 1) als Leasingnehmerin „vierzig einzelne Biomasseanlagen und dazugehörende Infrastruktur” zur Nutzung überließ. Die Biogasanlagen wurden in der Folge errichtet und im Zeitraum von November 2006 bis Dezember 2007 sukzessive in Betrieb genommen. Sie speisen die erzeugte elektrische Energie über technische Anlagen der E… GmbH in das Übertragungsnetz der V… GmbH ein. Der zwischen der Beschwerdeführerin zu 1) und der V… GmbH im Dezember 2007 geschlossene Einspeisevertrag geht davon aus, dass die 40 Biogasanlagen des Bioenergieparks jeweils eigenständige Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 EEG 2004 darstellen. Auf dieser Grundlage wurde im Jahr 2008 die Höhe der Mindestvergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2004 berechnet. Für den im Januar 2009 eingespeisten Strom hat die V… GmbH nur noch die auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 EEG 2009 ermittelte Vergütung geleistet.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG, hilfsweise aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Einbeziehung der vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommenen Anlagen des Bioenergieparks K… in den Geltungsbereich des § 19 Abs. 1 EEG 2009 verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Aufgrund der erheblichen Vergütungseinbußen könne der Bioenergiepark nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden. Die Beschwerdeführerin zu 1) sei spätestens im März 2009 zahlungsunfähig und müsse Insolvenz anmelden.
Der Vergütungsanspruch gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 EEG 2004 genieße den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Entgegen der Gesetzesbegründung stelle § 19 Abs. 1 EEG 2009 keine bloße Bestätigung der bisherigen Rechtslage dar und greife daher in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG ein. § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 und § 19 Abs. 1 EEG 2009 unterschieden sich sowohl hinsichtlich ihrer Tatbestände als auch ihrer Rechtsfolgen. Selbst wenn unter Geltung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 ein ungeschriebener Umgehungstatbestand existiert hätte, stellte § 19 Abs. 1 EEG 2009 jedenfalls nicht dessen Kodifizierung dar. Denn § 19 Abs. 1 EEG 2009 nehme gerade keine Rücksicht darauf, ob die Errichtung mehrerer Anlagen „vernünftig” sei. Der somit vorliegende Eingriff in das Eigentumsgrundrecht sei unverhältnismäßig. Die Vertrauensschutzbelange der Anlagenbetreiber überwögen unter Berücksichtigung insbesondere der Vergütungsgarantie des § 12 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 das Interesse der Allgemeinheit an der Erstreckung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Bestandsanlagen. Die Einsparungen der Netzbetreiber bewegten sich – gemessen an deren Umsatz – allenfalls im Promillebereich. Für den Letztverbraucher ergäben sich keine spürbaren Auswirkungen. Sofern man den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht als eröffnet ansehe, liege jedenfalls eine Verletzung der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen vor.
Die Beschwerdeführerin zu 1) hat zuletzt mit Schriftsätzen vom 22. und 29. Januar 2009 umfangreiche Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer wirtschaftlichen Lage vorgelegt. Ein im Auftrag der Industrie- und Handelskammer zu N… erstelltes Wirtschaftsprüfer-Gutachten vom 27. Januar 2009 kommt zu dem Ergebnis, dass der Anlagenpark unter Geltung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 nicht wirtschaftlich betrieben werden könne. Im Vergleich zu der Fortführung der einzelanlagenbezogenen Vergütung unter Geltung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 führe die Betrachtung als Großanlage zu einem Absinken der Einspeisevergütung um 48 % beziehungsweise jährlich 16.000.000 EUR. Im Jahr 2009 seien Gesamterträge aus dem Betrieb des Bioenergieparks in Höhe von nur noch 18.732.900 EUR und im Ergebnis ein negativer Cash-flow von 13.550.700 EUR zu erwarten. Spätestens im März 2009 sei die Beschwerdeführerin zu 1) nicht mehr in der Lage, die laufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.
III.
Zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Bundesregierung, der Bundesverband BioEnergie e.V., der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V., der Fachverband Biogas e.V., der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. und der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. Stellung genommen.
Die Bundesregierung hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits für unzulässig. Auch mangele es an der Erfolgsaussicht in der Sache, da die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet sei. Es sei schon zweifelhaft, ob der Vergütungsanspruch nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 EEG 2004 in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG falle. Jedenfalls liege kein Eingriff vor, da § 19 Abs. 1 EEG 2009 lediglich eine ausdrückliche Statuierung des schon bislang Geltenden darstelle. Selbst wenn § 19 Abs. 1 EEG 2009 eine nachteilige Veränderung eines zum Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG gehörenden vermögenswerten Rechts darstellen sollte, wäre ein solcher Eingriff als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung offensichtlich gerechtfertigt. Insbesondere sei die Regelung auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten angemessen. Aus einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung des Gesetzes könne kein Vertrauensschutz abgeleitet werden.
Entscheidungsgründe
B.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
I.
Gemäß § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab. Soll das Inkrafttreten eines Gesetzes verhindert oder ein in Kraft getretenes Gesetz wieder außer Kraft gesetzt werden, so erhöht sich diese Hürde noch, weil hiermit stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verbunden ist. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so darf das Bundesverfassungsgericht in Sonderheit von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen. Bei der Prüfung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 104, 23 ≪27 f.≫; 105, 365 ≪370 f.≫; 106, 359 ≪363≫; stRspr).
Eine Verfassungsbeschwerde ist in diesem Sinne offensichtlich unbegründet, wenn das Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der der Verfassungsbeschwerde zum Erfolg verhelfen könnte. Die Unbegründetheit muss daher nicht auf der Hand liegen; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfGE 82, 316 ≪319 f.≫ m.w.N.; 89, 344 ≪345 f.≫; Berkemann, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 32 Rn. 201).
II.
Gemessen hieran erweist sich die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich beider Beschwerdeführerinnen jedenfalls als offensichtlich unbegründet. Erst in einem Hauptsacheverfahren zu klärende Fragen wirft sie nicht auf (vgl. zu diesem Kriterium beispielsweise BVerfGE 90, 277 ≪283 f.≫; 106, 351 ≪356≫; 117, 126 ≪138≫).
1. Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist die Frage, ob § 19 Abs. 1 EEG 2009 mit den als verletzt bezeichneten Grundrechten der Beschwerdeführerinnen aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Beschwerdeführerinnen haben unter Geltung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 mehrere offenbar technisch selbständige Biomasseanlagen, die nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 erfüllen, im Rahmen eines einheitlichen Projekts errichtet und in Betrieb genommen. Allein um diese Konstellation geht es im vorliegenden Verfahren. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber etwa die Frage, ob einfachrechtlich von § 19 Abs. 1 EEG 2009 auch mehrere unabhängig voneinander errichtete Einzelhofanlagen verschiedener Betreiber erfasst werden und wie dieses verfassungsrechtlich zu beurteilen wäre.
2. § 19 Abs. 1 EEG 2009 verstößt nicht gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen aus Art. 14 Abs. 1 GG.
Der Vergütungsanspruch bei Einspeisung Erneuerbarer Energien soll einen über den Marktpreis hinausgehenden Erlös für Strom aus diesen Energiequellen sichern. Er bietet damit einen Anreiz für Investitionen, indem neben dem Marktpreis als Gegenleistung für die Stromerzeugung noch ein darüber liegender Vergütungsanteil gezahlt wird, der letztlich vom Stromverbraucher zu tragen ist. Der Anspruch soll über Jahre hinaus zugunsten des Anlagenbetreibers bestehen. Es kann offen bleiben, ob dieser Vergütungsanspruch nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 EEG 2004 als solcher oder in Verbindung mit dem Eigentum an den Anlagen des Bioenergieparks von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wird. Denn auch unter dieser den nachfolgenden Ausführungen zugrunde gelegten Prämisse ist eine Grundrechtsverletzung nicht festzustellen.
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Vergütungsanspruch unter Geltung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 in der von den Beschwerdeführerinnen angenommenen Höhe bestanden hat (dazu a)). Selbst wenn man dies bejaht und § 19 Abs. 1 EEG 2009 ausgehend hiervon eine nach altem Recht erworbene Rechtsposition der Beschwerdeführerinnen verkürzt, ist die Regelung als verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht zu beanstanden (dazu b)).
a) Es erscheint zweifelhaft, ob die Vergütung gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 EEG 2004 für den in dem Bioenergiepark erzeugten Strom tatsächlich einzelanlagenbezogen zu berechnen war oder ob die 40 Anlagen bereits nach § 3 Abs. 2 EEG 2004 zu einer Großanlage hätten zusammengefasst werden müssen.
aa) Soweit ersichtlich existiert keine fachgerichtliche Rechtsprechung zu der Problematik des Anlagensplittings und der vergütungsrechtlichen Bewertung von Biogasanlagenparks unter Geltung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004. Der Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, mit den im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen nicht befasst gewesen zu sein, und hat im Übrigen von einer Stellungnahme abgesehen. In einem (unveröffentlichten) Urteil vom 14. Februar 2007 – 7 U 905/06 – geht zwar das Thüringer Oberlandesgericht davon aus, dass zwei Biomasseanlagen desselben Betreibers nicht schon deswegen eine Anlage im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 bildeten, weil sie sich in einer gemeinsamen Halle befänden. Denn die Halle sei für den Betrieb technisch nicht erforderlich. Mit der Frage, ob eine Zusammenfassung schon aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs beider Anlagen geboten sein könnte, setzt sich das Gericht allerdings nicht auseinander. Im Ergebnis kam es für die zitierte Entscheidung hierauf auch nicht an, da die beiden dort streitgegenständlichen Anlagen durch andere technisch erforderliche Einrichtungen unmittelbar miteinander verbunden und daher schon nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 als eine Anlage zu betrachten waren.
Im Schrifttum wird die Frage, wann mehrere Anlagen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 zu einer Anlage zusammenzufassen sind, unterschiedlich beantwortet. Salje vertritt die Auffassung, dass es entscheidend auf den wirtschaftlichen Zusammenhang der Investition am gewählten Standort ankomme. Mehrere Anlagen gälten auch dann als eine Anlage, wenn sie zwar nicht mit gemeinsamen Einrichtungen verbunden seien, aber in räumlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang betrieben würden (vgl. Salje, EEG, 4. Aufl. 2007, § 3 Rn. 63). Auch nach dem Kommentar von Altrock/Oschmann/Theobald kann die Aufteilung auf mehrere Anlagen, die nur aus dem Grund erfolgt, die Vergütungsstufen etwa des § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 zu umgehen, als rechtsmissbräuchlich einzustufen sein. Angesichts des Wortlauts von § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004, der gerade keine wirtschaftliche Bewertung vornehme, könne dies aber aus Gründen der Rechtssicherheit allenfalls in besonders krassen Fällen angenommen werden (vgl. Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl. 2008, § 3 Rn. 42). Im Gegensatz hierzu geht Loibl – in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführerinnen – davon aus, dass ohne unmittelbare Verbindung selbst auf demselben Grundstück nebeneinander stehende Biogasanlagen nicht als gemeinsame Anlage anzusehen seien (vgl. Loibl, in: Loibl/Maslaton/von Bredow, Biogasanlagen im EEG 2009, 2009, S. 21 ≪52 f.≫). Dieselbe Auffassung wird im Kommentar von Reshöft/Steiner/Dreher vertreten, dem zufolge auf die elektrische Wirkleistung der einzelnen Anlagen eines Anlagenparks abzustellen ist, wenn die einzelnen Anlagen jeweils alle erforderlichen Eigenschaften einer Anlage im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 aufweisen und lediglich der Stromertrag in einem Vorgang in das Netz eingespeist wird (vgl. Reshöft, in: Reshöft/Steiner/Dreher, EEG, 2. Aufl. 2005, § 3 Rn. 9; so auch Wedemeyer, NuR 2009, S. 24 ≪29 f.≫).
Nach der in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 (vgl. BTDrucks 16/8148, S. 50) dargelegten Auffassung der Bundesregierung war schon unter Geltung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 von einer rechtsmissbräuchlichen und damit rechtswidrigen Umgehung der Leistungsklassen auszugehen, wenn zwar keine gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen vorlägen oder die Module nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden seien, aber ein vernünftiger Anlagenbetreiber, der die gesamtwirtschaftlichen Folgekosten bedenke, statt vieler kleiner Module mehrere größere Module oder eine einzige Anlage errichtet hätte.
Demgegenüber geht der Bundesrat davon aus, dass § 19 Abs. 1 EEG 2009 den Anlagenbegriff abweichend von § 3 Abs. 2 EEG 2004 neu definiere. Bereits in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2008 zu dem Entwurf des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 hatte er vorgeschlagen, auch die Vorschrift des § 19 Abs. 1 EEG 2009 in die Übergangsregelung des § 66 Abs. 1 EEG 2009 aufzunehmen, da der bisherige Anlagenbegriff für mehrere Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe befänden, in der Vergangenheit unterschiedlich interpretiert worden sei (vgl. BRDrucks 10/08, S. 19 f.). In der Begründung zu dem Gesetzesentwurf des Bundesrates vom 28. November 2008, der den vorgenannten Vorschlag aus dem Gesetzgebungsverfahren aufgreift (BRDrucks 824/08 ≪Beschluss≫), wird ausdrücklich festgestellt, dass der Anlagenbegriff „neu definiert” worden sei und dass mit der Neufassung des § 19 in Verbindung mit § 66 EEG 2009 „entgegen der bisherigen Rechtslage” auch bereits bestehende Anlagen, die in enger zeitlicher und lokaler Nähe in Betrieb genommen worden seien, hinsichtlich der Vergütung wie eine Anlage betrachtet würden.
bb) Beide vorstehend dargestellten Auffassungen erscheinen vertretbar.
(1) Die Beschwerdeführerinnen stützen ihr Verständnis des Anlagenbegriffs mit beachtlichen Argumenten auf den Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EEG 2004 und den Regelungszusammenhang des § 3 Abs. 2 Satz 2 mit § 11 Abs. 6 EEG 2004.
Der Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EEG 2004, der die Voraussetzungen einer rechtlich einheitlichen Anlage in bestimmten Fällen einer technischen Anlagenmehrheit regelt, erfasst die hier in Streit stehende Konstellation, dass mehrere technisch selbständige Anlagen im Rahmen eines einheitlichen Projekts in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang errichtet und betrieben werden, eindeutig nicht. Vor dem Hintergrund des in der Gesetzesbegründung formulierten Regelungszwecks der „rechtssicheren Klärung der für die Feststellung der Vergütungshöhe und der Leistungsobergrenzen jeweils maßgebenden Beurteilungsmaßstäbe” (vgl. BTDrucks 15/2864, S. 29) sowie des Anliegens, Investitions- und Planungssicherheit zu schaffen (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004), kommt dieser Tatsache besonderes Gewicht bei der Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 zu.
Auch der systematische Zusammenhang des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 mit § 11 Abs. 6 EEG 2004 stützt die Auffassung der Beschwerdeführerinnen. Gemäß § 11 Abs. 6 EEG 2004 gelten „abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 (…) mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf demselben Gebäude befinden und innerhalb von sechs aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage auch dann als eine Anlage, wenn sie nicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind.” In Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut („abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2”) wird die Vorschrift in der Gesetzesbegründung ausdrücklich als Sonderregelung zu § 3 Abs. 2 EEG 2004 und als von § 3 Abs. 2 EEG 2004 abweichende Regelung bezeichnet (vgl. BTDrucks 15/2864, S. 30 und 45). Dem widerspricht die Annahme, § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 habe in Bezug auf die „Splittung” von Biogasanlagen in der Sache denselben Regelungsgehalt wie § 11 Abs. 6 EEG 2004 für Fotovoltaikanlagen.
(2) Demgegenüber kann sich die insbesondere von der Bundesregierung vertretene Gegenauffassung, der zufolge die Anlagen des Bioenergieparks K… bereits unter Geltung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 als eine Großanlage zu betrachten waren, auf den Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 berufen.
Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 eine Regelung getroffen, die ausweislich der Gesetzesbegründung auch dazu diente, die dem Gesetzeszweck widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung der Energieerzeugungsanlagen in kleinere Einheiten zu verhindern. Dabei sollte es darauf ankommen, ob die Stromerzeugung auf dem Einsatz gleichartiger Energieträger, das heißt der jeweiligen Arten von Erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, beruhte (vgl. BTDrucks 15/2864, S. 30). Wollte somit aber der Gesetzgeber nach seiner in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erklärten Regelungsabsicht eine Umgehung der Leistungsklassen verhindern, liegt es nahe, dass dies auch für die Errichtung wirtschaftlich, aber nicht technisch oder baulich zusammenhängender Anlagen gelten sollte. Auch Sinn und Zweck der in § 8 EEG 2004 nach der Größe der Anlage erfolgten Staffelung der Einspeisevergütung lassen erkennen, dass der Gesetzgeber die erhöhte Vergütung für Kleinanlagen nicht einer Vielzahl an einem Ort durch „künstliche” Aufteilung geschaffenen Anlagen gewähren wollte. Die höhere Vergütung für dezentrale Kleinanlagen soll deren erhöhten Stromgestehungskosten Rechnung tragen (vgl. BTDrucks 14/2776, S. 22 f. zur entsprechenden Vorgängerregelung des § 5 Abs. 1 EEG 2000). Wird hingegen aufgrund einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung an einem Ort eine Vielzahl von Kleinanlagen errichtet, die dort aus energiewirtschaftlicher, ökologischer und – abgesehen von der Höhe der Einspeisevergütung – auch wirtschaftlicher Sicht im Wesentlichen ebenso gut als eine Großanlage hätten konzipiert werden können, besteht kein rechtfertigender Grund dafür, Netzbetreiber, Letztversorger und schließlich den Stromkunden mit erhöhten Vergütungspflichten zu belasten. Dass der Gesetzgeber die Privilegierung einer bestimmten „Umgehungskonzeption” beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen haben sollte, erschiene auch schwer nachvollziehbar, zumal er im Bereich der Fotovoltaikanlagen ein Leerlaufen der Vergütungsstufen ebenfalls verhindern wollte. Die Anerkennung des Anlagensplittings als zulässige Gestaltungsmöglichkeit verstieße – wie in der Gesetzesbegründung zu § 19 EEG 2009 (vgl. BTDrucks 16/8148, S. 50) zu Recht ausgeführt wird – gegen die schutzwürdigen Interessen der Netzbetreiber, der Letztversorger und letztlich der Stromverbraucher, die die entstehenden Mehrkosten tragen müssten.
b) Die vorstehend aufgeworfene einfachrechtliche Frage bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Selbst wenn man – wie im Folgenden – der verfassungsrechtlichen Prüfung zugrunde legt, dass der Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs mit § 11 Abs. 6 EEG 2004 einer teleologisch orientierten Auslegung des Anlagenbegriffs entgegensteht und die Stromeinspeisungen des Bioenergieparks K… daher bislang einzelanlagenbezogen zu vergüten waren, ist § 19 Abs. 1 EEG 2009 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn man zugunsten der Beschwerdeführerinnen von eigentumsrechtlich geschützten Positionen ausgeht, ist Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt.
Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 ≪293≫; 72, 9 ≪23≫; 75, 78 ≪105≫; 95, 64 ≪82≫; 101, 239 ≪257≫; 117, 272 ≪294≫).
Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 53, 257 ≪292≫; 58, 81 ≪109 f.≫; 72, 9 ≪22≫; 116, 96 ≪124 f.≫). Allerdings ist der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nicht gänzlich frei. Er muss die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. etwa BVerfGE 100, 226 ≪240 f.≫; 110, 1 ≪28≫; stRspr). Im Falle einer Änderung der Rechtsordnung muss der Gesetzgeber für Eingriffe in durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte subjektive Rechte legitimierende Gründe haben (vgl. BVerfGE 31, 275 ≪291≫; 58, 81 ≪121≫; 72, 9 ≪22 f.≫). Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die zu solchen Eingriffen führen, sind nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Die Eingriffe müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 21, 150 ≪155≫; 31, 275 ≪290≫; 36, 281 ≪293≫; 58, 137 ≪148≫; 72, 9 ≪23≫; 117, 272 ≪294≫; stRspr).
Ausgehend hiervon stellt § 19 Abs. 1 EEG 2009 eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Zwar führt die Regelung zu einer erheblichen Reduzierung der mit dem Betrieb des Bioenergieparks K… erzielbaren Einspeisevergütung (dazu aa)). Diese gesetzliche Kürzung des Vergütungsanspruchs gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 EEG 2004 genügt jedoch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (dazu bb)) sowie des im Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes (dazu cc)).
aa) § 19 Abs. 1 EEG 2009 führt zu beträchtlichen Vergütungseinbußen für die Betreiber von Biogasanlagenparks. Die Beschwerdeführerinnen haben nachvollziehbar dargelegt, dass der – aufgrund der Konzeption mit 40 einzelnen Modulen im Vergleich zu anderen Anlagen allerdings besonders stark betroffene – Bioenergiepark K… bei unveränderter Fortgeltung der angegriffenen Regelung nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann.
bb) § 19 Abs. 1 EEG 2009 dient dem legitimen Ziel, eine Belastung der Netzbetreiber, Letztversorger und schließlich der Stromkunden mit unnötig hohen Differenzkosten infolge der Aufteilung einer oder mehrerer großer Biomasseanlagen in eine Vielzahl kleiner Anlagen zu vermeiden (vgl. BTDrucks 16/8148, S. 50).
Die Zusammenfassung mehrerer in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe errichteter Anlagen, die in Abhängigkeit von der Anlagenleistung zu vergütenden Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen, ist zur Erreichung dieses gesetzgeberischen Ziels geeignet und erforderlich. Dies gilt auch für die Erstreckung der Regelung auf Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 in Betrieb genommen worden sind. Dem Gesetzgeber stand kein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung, mit dem er seine Ziele ebenso gut hätte erreichen können. Insbesondere würde die von den Beschwerdeführerinnen geforderte Ausklammerung modularer Bestandsanlagen aus dem Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 EEG 2009 dazu führen, dass die Stromverbraucher weiterhin die aus der einzelanlagenbezogenen Vergütung dieser Anlagen resultierenden, vom Gesetzgeber als überhöht angesehenen (Mehr-)Kosten tragen müssten. Mit dieser Einschränkung ihres Anwendungsbereichs wäre die Regelung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 zur Erreichung des verfolgten Ziels daher nicht gleichermaßen geeignet wie in der gültigen Fassung.
Die Zusammenfassung der Leistung mehrerer – auch vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommener – Biomasseanlagen unter den in § 19 Abs. 1 EEG 2009 genannten Voraussetzungen ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Beschwerdeführerinnen werden auch unter Berücksichtigung der gravierenden wirtschaftlichen Nachteile nicht unangemessen belastet. Die nachträgliche Änderung der Vergütungsvorschriften könnte sich nur dann als unangemessen erweisen, wenn die Beschwerdeführerinnen von Verfassungs wegen auf den Fortbestand des nach ihrem Verständnis in § 3 Abs. 2 EEG 2004 geregelten Anlagenbegriffs vertrauen durften. Dies ist – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – jedoch nicht der Fall.
cc) § 19 Abs. 1 EEG 2009 genügt den Anforderungen des im Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Zwar entfaltet die Vorschrift rückwirkende Kraft (dazu (1)). Diese Rückwirkung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu (2) und (3)).
(1) § 19 Abs. 1 EEG 2009 ist am Maßstab des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbotes zu messen. Zwar bezieht sich die Vorschrift nur auf den Zeitraum nach ihrem Inkrafttreten. Sie hat jedoch insoweit rückwirkende Kraft, als sie auch auf vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommene Biomasseanlagen Anwendung findet und in diesen Fällen bereits in der Vergangenheit begründete, aber noch andauernde (gesetzliche) Schuldverhältnisse für die Zukunft abändert.
(2) Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot enthält für verschiedene Fallgruppen unterschiedliche Anforderungen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 101, 239 ≪263 f.≫).
Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ≪86≫; stRspr).
Eine echte Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 ≪145 f.≫). Auch in diesem Fall gibt es aber Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 88, 384 ≪404≫). Es gilt dort nicht, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht mit dem Fortbestand der Regelungen rechnen konnten. Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste. Schließlich muss der Vertrauensschutz zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ≪272≫; 101, 239 ≪263 f.≫; stRspr).
(3) Gemessen hieran genügt § 19 Abs. 1 EEG 2009 den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Es kann letztlich dahinstehen, ob die Vorschrift eine echte oder unechte Rückwirkung entfaltet. Jedenfalls konnten die Beschwerdeführerinnen in keinem Fall und zu keinem Zeitpunkt auf den Fortbestand der in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nach ihrer Auffassung getroffenen Regelung vertrauen.
Bereits vor Beginn der Planungen für die Errichtung des Anlagenparks wurde in der Kommentarliteratur zu § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 die Auffassung vertreten, dass es für die Frage der Zusammenfassung mehrerer Anlagen auf den wirtschaftlichen Zusammenhang der Investition am gewählten Standort ankomme (vgl. etwa Salje, EEG, 3. Aufl. 2005, § 3 Rn. 62 m.w.N.; so schon zum Erneuerbare-Energien-Gesetz 2000 Salje, EEG, 2. Aufl. 2000, § 2 Rn. 88 ff. sowie ders. zum Stromeinspeisungsgesetz, StromEinspG, 1. Aufl. 1999, § 1 Rn. 76 ff.). Zudem diente § 3 Abs. 2 EEG 2004 – wie bereits dargestellt – nach der Gesetzesbegründung „auch dazu, die dem Gesetzeszweck widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung in kleinere Einheiten zu verhindern” (BTDrucks 15/2864, S. 30). Die Bundesregierung hat daher schon in einer – vor Inbetriebnahme der ersten Anlage des Anlagenparks veröffentlichten – Gegenäußerung vom 25. August 2006 (BTDrucks 16/2455, S. 14), die die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Erneuerbare-Energien-Gesetz 2004 betraf, darauf hingewiesen, dass die Praxis des Anlagensplittings nach ihrer Auffassung bereits mit geltendem Recht unvereinbar sei. Auch der Bundesrat hat in der vorgenannten Stellungnahme vom 7. Juli 2006 (BRDrucks 427/06 ≪Beschluss≫) festgestellt, dass die Anlagendefinition des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 in der Praxis durch Aufteilung insbesondere von Biogasanlagen in möglichst viele Einzelkomponenten „umgangen” werde. Diese Splittung habe ökologisch negative Begleiterscheinungen (größere Transportentfernungen für Biomasse und Gärsubstrat, höhere Emissionen, höherer Flächenverbrauch). Gleichzeitig würden die Stromverbraucher mit einer ungerechtfertigt hohen EEG-Umlage belastet. In einer Entschließung vom 4. Juli 2008 (BRDrucks 418/08 ≪Beschluss≫) hat der Bundesrat die Auffassung der Bundesregierung geteilt, dass die bewusste Aufteilung von Biogasanlagen in mehrere Einheiten zum Zwecke der Erlangung höherer Vergütungen dem Gesetzeszweck des Erneuerbare-Energien-Gesetzes widerspreche.
Läuft somit die Konzeption des Anlagenparks K… erkennbar (vgl. bereits oben a) bb) (2)) der ausdrücklich erklärten gesetzgeberischen Regelungsintention zuwider, eine Aufteilung von Biogasanlagen in kleinere Einheiten zu verhindern, mussten die Beschwerdeführerinnen jedenfalls mit einer künftigen Änderung dieser Rechtspraxis durch den Gesetzgeber rechnen (vgl. zur eingeschränkten Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf systemwidrige Normen BVerfGE 97, 378 ≪389≫ wie auch bei Investitionen auf der Grundlage einer unsicheren Gesetzes- und Tatsachenlage BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 2007 – 1 BvR 1031/07-, NVwZ 2007, S. 1168 ≪1170 f.≫).
Dieser Annahme steht auch nicht die 20-jährige Vergütungsgarantie des § 12 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 entgegen, aus der die Beschwerdeführerinnen einen gesteigerten Vertrauensschutz ableiten wollen. Es kann offen bleiben, ob die angegriffene Regelung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 aufgrund eines etwa in § 12 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 normierten besonderen Vertrauenstatbestandes den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer echten Rückwirkung genügen muss (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Fall der Aufhebung einer befristeten Übergangsvorschrift vor deren Ablauf BVerfGE 102, 68 ≪97≫). Da sich ein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführerinnen auf den Fortbestand der in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nach ihrem Verständnis getroffenen Regelung zu keinem Zeitpunkt bilden konnte, wäre eine diesbezügliche Änderung der Vergütungsvorschriften verfassungsrechtlich selbst dann nicht zu beanstanden, wenn ihr echte Rückwirkung zukäme. Auch § 12 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 statuiert keinen uneingeschränkten Anspruch der Anlagenbetreiber auf Aufrechterhaltung des vergütungsrechtlichen Status quo, der von Verfassungs wegen einer Schließung im Nachhinein erkannter Gesetzeslücken entgegenstünde. Das zögerliche Vorgehen des Gesetzgebers, dem die bestehenden Rechtsunsicherheiten und die missbilligte Praxis des Anlagensplittings jedenfalls seit August 2006 bewusst waren, mag unverständlich erscheinen. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung spielt dies ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die Erstreckung der nunmehr getroffenen Regelung auf Bestandsanlagen mit Blick auf die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 und 2 EEG 2009 rechts- und umweltpolitisch sinnvoll ist.
3. Sofern man Art. 14 Abs. 1 GG mangels verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes des Vergütungsanspruchs nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz von vornherein nicht für einschlägig erachten wollte, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes.
Die vorstehenden Ausführungen zu Inhalt und Grenzen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes beanspruchten auch im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfGE 64, 72 ≪83≫; 75, 246 ≪279≫; 98, 265 ≪309≫) sowie Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. hierzu etwa BVerfGE 88, 384 ≪403 ff.≫; 116, 96 ≪130 ff.≫ jeweils m.w.N.) Geltung.
Diese Entscheidung ist mit 5: 3 Stimmen ergangen.
Unterschriften
Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof, Masing
Fundstellen
Haufe-Index 2145350 |
BVerfGE 2009, 374 |