Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

 

Normenkette

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 26.05.2016; Aktenzeichen 4 ME 142/16)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 21.06.2017; Aktenzeichen 2 BvR 1349/16 - Vz 12/17)

BVerfG (Beschluss vom 21.06.2017; Aktenzeichen 2 BvR 1349/16 - Vz 12/17, 1 BvR 1332/16 - Vz 16/17, 1 BvR 1336/16 - Vz 20/17)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10897890

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