Verfahrensgang
Tenor
1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2008 – I ZR 18/06 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2009 – I ZR 18/06 – gegenstandslos.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 333.000 EUR (in Worten: dreihundertdreiunddreißigtausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen mit der Ablehnung einer Vergütungspflicht („Geräteabgabe”) für Personalcomputer (PCs) auf der Grundlage von § 54a Urheberrechtsgesetz in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994, BGBl I S. 1739 (im Folgenden: UrhG a.F.) verfassungsmäßige Rechte von Urhebern oder der Beschwerdeführerin als Verwertungsgesellschaft verletzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 im Verfahren 1 BvR 1631/08 (GRUR 2010, S. 999) entschieden, dass das die Vergütungspflicht bei Druckern und Plottern betreffende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2007 – I ZR 94/05 – (BGHZ 174, 359) die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Die Kammer hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Im Hinblick auf die Darstellung der urheberrechtlichen Rechtslage wird auf den Beschluss vom 30. August 2010 verwiesen.
I.
1. Die Beschwerdeführerin nimmt die Urheberrechte der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr; sie ist zudem gemeinsame Empfangsstelle gemäß § 54h Abs. 3 UrhG. Sie wurde im Ausgangsverfahren zugleich im Auftrag der Verwertungsgesellschaft B-K. (VG B-K.) als Prozessstandschafterin tätig. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens stellt PCs her und verkauft sie.
Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagte auf Auskunft über die Art und Anzahl der durch sie seit dem 1. Januar 2001 im Inland veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten PCs sowie über ihre Bezugsquellen in Anspruch. Sie begehrte zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät 30 EUR gemäß dem gemeinsam mit der VG B-K. im Bundesanzeiger (Nr. 240 vom 21. Dezember 2000, S. 23686) veröffentlichten Tarif zu zahlen habe. Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt hatte einen Tarif von 12 EUR vorgeschlagen.
Im Jahr 2004 gab das Landgericht der Klage dem Grunde nach voll und der Höhe nach, soweit der Feststellungsantrag nach Auskunftserteilung eine bezifferte Zahlungspflicht vorsah, zu 2/5 und damit ebenfalls in Höhe von 12 EUR je PC statt. Das Oberlandesgericht änderte 2005 die Verurteilung lediglich hinsichtlich der Zinsen ab.
2. Der Bundesgerichtshof hat hingegen mit Urteil vom 2. Oktober 2008 das Berufungsurteil aufgehoben, das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Die Urteilsgründe stimmen weitgehend mit denen im Urteil vom 6. Dezember 2007 überein.
Bei PCs handele es sich nicht um Geräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt seien. Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung seien nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Von einem analogen Werkstück müssten analoge Vervielfältigungsstücke entstehen. Dies sei nicht der Fall, wenn digitale Vorlagen verwendet oder digitale Kopien hergestellt würden. Im Zusammenspiel mit einem Scanner sei nur dieser, nicht der PC vergütungspflichtig.
Eine entsprechende Anwendung komme gleichfalls nicht in Betracht. Denn die Interessenlage bei der Vervielfältigung digitaler Vorlagen mittels PC sei mit der vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen Interessenlage bei der Vervielfältigung von Druckwerken mittels Fotokopiergeräten nicht vergleichbar. Häufig liege eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des Berechtigten in Vervielfältigungen auch mittels PC zum privaten Gebrauch vor. Diese Vervielfältigungen bedürften nicht der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG und unterlägen schon deshalb nicht der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. Der Berechtigte könne zudem – anders als bei Druckwerken – die unberechtigte Vervielfältigung mit technischen Maßnahmen erschweren.
Die Anhörungsrüge hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. Januar 2009 zurückgewiesen.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbeschwerde ist in weitgehend gleicher Weise begründet wie im Verfahren 1 BvR 1631/08; auf den Beschluss der Kammer vom 30. August 2010 wird insoweit verwiesen.
4. Weiter wird Bezug genommen auf die dortige Wiedergabe der Stellungnahmen der Beklagten des Ausgangsverfahrens, des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. sowie der Replik der Beschwerdeführerin.
5. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. November 2010 beantragt, die Sache nach § 44 Abs. 2 GOBVerfG an den Zweiten Senat abzugeben, hilfsweise die Zuständigkeitsentscheidung des Ausschusses nach § 14 Abs. 5 BVerfGG herbeizuführen, weil mit Art. 267 AEUV eine Vorschrift des primären Europarechts von erheblicher Bedeutung sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor, insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.
Die Verfassungsbeschwerde ist mit der Maßgabe, dass die Beschwerdeführerin nicht prozessstandschaftlich für die VG B-K. auftreten kann, zulässig (vgl. dazu bereits den Beschluss der Kammer vom 30. August 2010). Sie ist auch offensichtlich begründet.
1. Das angegriffene Urteil verstößt wegen Fehlens einer Auseinandersetzung mit der Vorlagepflicht zum Gerichtshof (Art. 267 Abs. 3 AEUV, vormals Art. 234 Abs. 3 EG) gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
a) Die Kammer hält an dem Prüfungsmaßstab fest, wie er im Beschluss vom 30. August 2010 im Einklang mit der Rechtsprechung des Zweiten Senats (vgl. BVerfGE 82, 159 ≪194 ff.≫; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 – 2 BvR 2661/06 –, juris, Rn. 88 ff.) dargestellt wurde. Bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt es nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2010 – 1 BvR 2065/10 –, juris, Rn. 23; der Sache nach ebenso gehandhabt in BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010, a.a.O., Rn. 92).
Soweit Kammern beider Senate verlangen, dass das Fachgericht Gründe anzugeben hat, die zeigen, ob es sich hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat, und die so dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGK 8, 401 ≪405≫; 10, 19 ≪31≫; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 – 1 BvR 1036/99 –, NJW 2001, S. 1267 ≪1268≫, und vom 30. August 2010, a.a.O.; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 – 1 BvR 2036/05 –, NVwZ 2007, S. 942 ≪945≫, vom 20. Februar 2008 – 1 BvR 2722/06 –, NVwZ 2008, S. 780 ≪781≫, und vom 25. Februar 2010 – 1 BvR 230/09 –, NJW 2010, S. 1268 ≪1269≫), kann sich diese Rechtsprechung ihrerseits auf eine Senatsentscheidung stützen (BVerfGE 71, 122 ≪135 f.≫).
b) Das Schweigen der angegriffenen Entscheidungen zum europäischen Recht und speziell zu Art. 267 Abs. 3 AEUV macht es dem Bundesverfassungsgericht unmöglich, von einer vertretbaren Handhabung der Vorlagepflicht auszugehen. Dabei liegt das Bestehen einer Vorlagepflicht nahe. Denn vertretbare andere Ansichten zu der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Frage erscheinen auf der Grundlage der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Urheberrechtsrichtlinie; ABl EG Nr. L 167 S. 10) keinesfalls als ausgeschlossen.
Im Streitfall ergibt sich gegenüber der Erörterung im Kammerbeschluss vom 30. August 2010 die Besonderheit, dass die Urheberrechtsrichtlinie (nur) mit ihrem Art. 5 Abs. 2 lit. b einschlägig sein dürfte, weil es nicht um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger, sondern „auf beliebigen Trägern” geht. Damit kommt es hier nicht darauf an, ob die Vervielfältigung „mittels fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung” erfolgt. Andererseits müssten nunmehr etwaige technische Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Aus Erwägungsgrund 35 zur Richtlinie dürfte sich aber ergeben, dass dies nur die Höhe, nicht den Grund des „gerechten Ausgleichs” betrifft.
Dass der österreichische Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 24. Februar 2009 eine Vergütungspflicht für PCs auf der Grundlage von § 42b Abs. 2 Nr. 1 öUrhG abgelehnt hat (– 4 Ob 225/08d –, GRUR Int. 2009, S. 754), ist für die Beurteilung der Vorlagepflicht im Streitfall ohne Bedeutung. Die Gesetzesmaterialien in Österreich zur Novelle 1996 definieren die „der Reprographie ähnlichen Verfahren” ausdrücklich als solche, die zu einer Vervielfältigung auf Papier oder einem vergleichbaren Material führen. Die bereits bestehende Vergütungspflicht für Drucker stand außer Streit.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat inzwischen mit Urteil vom 21. Oktober 2010 (C-467/08 „Padawan”; http://curia.europa.eu) über Vorlagefragen eines spanischen Gerichts entschieden, die sich auf ein System der Leermedienabgabe bei digitalen Trägern bezogen. Der Gerichtshof sah – ebenso wie die Generalanwältin (Schlussanträge vom 11. Mai 2010, Rn. 16 und passim; http://curia.europa.eu) – keinen Grund, diesen Umstand im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Richtlinie zu problematisieren. In der Sache urteilt der Gerichtshof unter anderem, dass Mitgliedstaaten, die Privatkopien erlauben, die Zahlung eines gerechten Ausgleichs zugunsten der davon betroffenen Urheber vorsehen müssen, allerdings nur insoweit, als die fraglichen Geräte und Medien mutmaßlich für private Vervielfältigungen gebraucht werden. Demzufolge ist die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie vereinbar (EuGH, a.a.O., Rn. 59).
Eine vollständige Klärung der im Streitfall aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Problematik im Sinne eines „acte éclairé” ist durch dieses Urteil des Gerichtshofs nicht erfolgt, jedenfalls nicht im Sinne eines Ausschlusses digitaler Träger oder Geräte aus dem System der Geräte- und Medienabgabe im Sinne von §§ 54 ff. UrhG a.F. Die nähere Prüfung dieser Frage sowie der sich nach wie vor stellenden Auslegungsfragen fällt in die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im fortzusetzenden Verfahren.
2. Im Rahmen der Prüfung einer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit wiederum eine an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG orientierte Auslegung des § 54a UrhG a.F. zu erwägen haben. Die hierbei anzulegenden Maßstäbe hat die Kammer im Beschluss vom 30. August 2010 dargelegt und konkretisiert.
Art. 14 Abs. 1 GG determiniert allerdings nicht das Ergebnis einer die beteiligten (Grund-)Rechtspositionen umfassend würdigenden Auslegung des Urheberrechts. Die sich im Privatrechtsstreit gegenüberstehenden Parteien können regelmäßig jeweils für sich Grundrechte in Anspruch nehmen, die aber nur im Wege der Ausstrahlungswirkung auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen Einfluss nehmen (vgl. BVerfGE 112, 332 ≪358≫ m.w.N.; stRspr). Wie etwa im Mietrecht (vgl. BVerfGE 89, 1 ≪9 f.≫) und im Arbeitsrecht (vgl. BVerfGK 1, 308 ≪311, 313≫) ist es auch in urheberrechtlichen Streitigkeiten nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. auch BVerfGE 94, 1 ≪9 f.≫; 112, 332 ≪358≫). Dies gilt umso mehr, wenn die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des Rechts möglicherweise tatsächliche Annahmen und Feststellungen einbeziehen muss, über deren Berechtigung das Bundesverfassungsgericht nicht befindet.
So könnte zu berücksichtigen sein, dass bei Druckern und Plottern – ebenso wie beim gesetzlichen Leitbild des Fotokopierers – eine analoge Kopie in Schrift- oder Bildform hergestellt wird, im PC demgegenüber durch das Abspeichern auf der Festplatte, nach umstrittener Ansicht bereits durch die vorübergehende Festlegung im Arbeitsspeicher, eine digitale Vervielfältigung entsteht (vgl. hierzu Loewenheim, in: ders., Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 20 Rn. 11 m.w.N.; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 16 Rn. 6, 13 m.w.N.). Dabei könnte sich auch die Frage stellen, ob § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. angesichts seines engen Wortlauts, der eine der Ablichtung eines Werkstücks vergleichbare Wirkung voraussetzt, richtlinienkonform auszulegen ist.
Weiter bleibt es dem Bundesgerichtshof unbenommen, zwischen der hauptsächlichen Verwendung der Geräte im betrieblichen oder privaten Kontext zu differenzieren oder, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Oktober 2010, darauf abzustellen, ob die fraglichen Geräte mutmaßlich für private Vervielfältigungen gebraucht werden (EuGH, a.a.O., Rn. 59), was auch bei einem Verkauf an Gewerbetreibende oder Freiberufler nicht ausgeschlossen erscheint.
3. Daneben bedürfen die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen keiner Entscheidung.
III.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss wird damit gegenstandslos.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, diejenige über die Festsetzung des Gegenstandwerts auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫).
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Paulus
Fundstellen
Haufe-Index 2600579 |
CR 2011, 85 |
GRUR 2011, 225 |
ZUM 2011, 309 |
GRUR-Prax 2011, 62 |
MMR 2011, 749 |