Entscheidungsstichwort (Thema)
Kammerbeschluss: Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer eA
Normenkette
Verfahrensgang
BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 16.01.2019; Aktenzeichen 2 BvR 2627/18) |
BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 13.12.2018; Aktenzeichen 2 BvR 2627/18) |
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.11.2018; Aktenzeichen 2 Ausl A 153/18) |
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.10.2018; Aktenzeichen 2 Ausl A 153/18) |
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Damit wird die am 13. Dezember 2018 erlassene und am 16. Januar 2019 wiederholte einstweilige Anordnung gegenstandslos.
Gründe
Rz. 1
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 die Verfassungsbeschwerde und seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen. Nach Wegfall der Verfassungsbeschwerde wird die bereits erlassene einstweilige Anordnung gegenstandlos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Fundstellen
Dokument-Index HI13161028 |
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