Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Antrags auf Kostenerstattung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde. Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung mangels Rechtsschutzinteresses

 

Normenkette

BVerfGG § 34a Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2022; Aktenzeichen 1 BvR 618/22)

AG Pinneberg (Beschluss vom 18.05.2022; Aktenzeichen 42 XVII 19503)

AG Pinneberg (Beschluss vom 28.04.2022; Aktenzeichen 42 XVII 19503)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 22.03.2022; Aktenzeichen 1 BvR 618/22)

LG Itzehoe (Beschluss vom 08.03.2022; Aktenzeichen 4 T 47/22)

AG Pinneberg (Beschluss vom 03.03.2022; Aktenzeichen 42 XVII 19503)

AG Pinneberg (Beschluss vom 07.02.2022; Aktenzeichen 42 XVII 19503)

 

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 34a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und Billigkeitsgründe im Sinne des § 34a Abs. 3 BVerfGG, die eine Auslagenerstattung rechtfertigen würden, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

Rz. 2

2. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen. Für eine gerichtliche Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, weil der Beschwerdeführer weder im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung noch im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde anwaltlich vertreten gewesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 748/06 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2013 - 1 BvR 1711/09 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. April 2021 - 1 BvR 1180/17 -, Rn. 5).

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16178148

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