Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung. Befugnis der Kammer zur Verwerfung eines unzulässigen Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung

 

Normenkette

BVerfGG § 32 Abs. 1, 3 Sätze 2-3, § 93d Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Pinneberg (Beschluss vom 18.05.2022; Aktenzeichen 42 XVII 19503)

AG Pinneberg (Beschluss vom 28.04.2022; Aktenzeichen 42 XVII 19503)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 22.03.2022; Aktenzeichen 1 BvR 618/22)

LG Itzehoe (Beschluss vom 08.03.2022; Aktenzeichen 4 T 47/22)

AG Pinneberg (Beschluss vom 03.03.2022; Aktenzeichen 42 XVII 19503)

AG Pinneberg (Beschluss vom 07.02.2022; Aktenzeichen 42 XVII 19503)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.11.2023; Aktenzeichen 1 BvR 618/22)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Widerspruch wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

1. Der Widerspruch gegen die von der 2. Kammer des Ersten Senats erlassene einstweilige Anordnung ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.

Rz. 2

a) Die Verwerfung des Widerspruchs kann auf der Grundlage von § 93d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer erfolgen.

Rz. 3

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG) einen zulässigen Widerspruch voraus (vgl. BVerfGE 99, 49 ≪50≫; stRspr). Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 ≪50 f.≫; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2, vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 72/17 u.a. -, juris, Rn. 2 und vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 4). Die Zuständigkeit des Senats, in solchen Konstellationen entscheiden zu können, bleibt davon unberührt (vgl. BVerfGE 139, 378 ≪380 Rn. 5≫).

Rz. 4

b) Die Voraussetzungen für eine Verwerfung durch die Kammer liegen vor. Der Widerspruch ist unzulässig, weil dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG die Widerspruchsberechtigung fehlt (siehe auch BVerfGE 99, 49 ≪50≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 6).

Rz. 5

2. Von einer Begründung der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15404356

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