Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend begründet im Sinne von § 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG. Diese Vorschriften enthalten Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer muss innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. (vgl. BVerfGE 81, 208 ≪214≫; 99, 84 ≪87≫). Daran fehlt es hier.
Art. 19 Abs. 4 GG wird in der Verfassungsbeschwerde zwar als verletztes Verfassungsrecht in der Überschrift zusammen mit Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG genannt; es fehlt hierzu aber jeglicher Vortrag in der Begründung. Die erforderliche Substantiierung wird auch nicht durch den Vortrag ersetzt, der zur Begründung einer Verletzung von § 32 Abs. 1 BVerfGG eingereicht worden ist. Die eigenständige Begründung des Eilantrags beim Bundesverfassungsgericht enthält eine Folgenabwägung und umfasst nicht Darlegungen zur Verletzung der Rechtsweggarantie oder zum Gebot effektiven Rechtsschutzes.
2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG rügt, steht der Zulässigkeit der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.
Die Beschwerdeführerin hat zwar den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erschöpft. Der Grundsatz der Subsidiarität fordert aber, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ≪325≫; 77, 381 ≪401≫). Danach kann auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, wenn die tatsächliche und die einfach-rechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt sind und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 70, 180 ≪186≫; 77, 381 ≪400 ff.≫; 79, 275 ≪278 f.≫; 80, 40 ≪45≫; 93, 1 ≪12≫).
So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin rügt ausschließlich materielle Rechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen. Diese können im Hauptsacheverfahren noch geklärt werden und ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich machen. Allerdings ist aus den überreichten Unterlagen nicht ersichtlich, ob ein solches überhaupt anhängig ist. Hierauf kommt es indessen nicht an. Denn die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes hat sie, wie oben ausgeführt, nicht mit zulässigen Rügen angegriffen. Insoweit hat sie den Mangel an zeitnahem Rechtsschutz selbst zu vertreten. Entgegen ihrer Einschätzung muss das Hauptsacheverfahren auch nicht mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Die Frage der gleichmäßigen Aufnahmebedingungen für alle interessierten stationären Einrichtungen kann anhand der den Vertragspartnern vorliegenden statistischen Materialien für die Vergangenheit relativ rasch beantwortet werden. Der Maßstab liegt fest, und es bedarf insofern weder einer Ermittlung der aktuellen Ist-Zahlen noch sonstiger aufwändiger Tatsachenaufklärung. Mit einem zügigen Verfahren kann die Beschwerdeführerin schließlich auch deshalb rechnen, weil dies im Hinblick auf die Grundrechtsbetroffenheit aller beteiligten Krankenhäuser geboten ist. Da die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses nicht ohne den Vergleich mit den Anträgen anderer Krankenhäuser getroffen werden kann, sind implizit auch diese Konkurrenten betroffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Januar 2004 – 1 BvR 506/03 –).
Die Entscheidung über die Chancengleichheit beim Zugang zum Vertrag muss auch nicht notwendig schon die Entscheidung darüber umfassen, ob die Auswahlkriterien, insbesondere das Anknüpfen an Operationszahlen, wie sie der Vertrag festlegt, aussagekräftig und sachgerecht sind.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Jaeger, Hömig, Bryde
Fundstellen