Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer arbeitsrechtlichen Sache erfolglos. unzureichende Substantiierung. zudem Parallelsache zum Nichtannahmebeschluss vom 11.08.2020, 1 BvR 2654/17 bzgl der rückwirkenden Anwendung des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes (SokaSiG)
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92; SokaSiG
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 29.03.2019; Aktenzeichen 10 Sa 420/17) |
Hessisches LAG (Urteil vom 29.03.2019; Aktenzeichen 10 Sa 1700/17) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotenen Weise dargelegt. Im Übrigen stehen dem Erfolg der Verfassungsbeschwerden die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.
Rz. 2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI14755632 |
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