Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer kommunalabgabenrechtlichen Sache. Festsetzung von Abwassergebühren aufgrund rückwirkender Satzung. Grundrechtsverletzung durch sachlich begründete Rückwirkung der Neuregelung des § 20 Abs 5 S 1 KAG BW weder vorgetragen noch ersichtlich
Normenkette
GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 90 Abs. 1; BW 2005 § 20 Abs. 5 S. 1 KAG
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 03.11.2017; Aktenzeichen 2 S 1064/17) |
VG Stuttgart (Urteil vom 16.03.2017; Aktenzeichen 1 K 2131/15) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Rz. 1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die sachlich begründete Rückwirkung der Neuregelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG BW) die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung zur zeitlichen Höchstfrist (BVerfGE 133, 143 ff.) verfehlt oder eine auf einer hypothetischen Festsetzungsverjährung beruhende unzulässige Rückwirkung (Art. 20 Abs. 3 GG) vorliegt.
Rz. 2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI14624226 |
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