Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung. Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) mangels Darlegung der Notwendigkeit
Normenkette
BVerfGG § 22 Abs. 1 Sätze 1, 4, §§ 90, 93d Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
BGH (Beschluss vom 25.02.2020; Aktenzeichen VI ZR 293/19) |
OLG Celle (Beschluss vom 04.07.2019; Aktenzeichen 1 U 89/18) |
OLG Celle (Beschluss vom 04.06.2019; Aktenzeichen 1 U 89/18) |
LG Lüneburg (Urteil vom 12.10.2018; Aktenzeichen 2 O 304/16) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Zulassung der Frau D…, als Beistand wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Dem Antrag auf Zulassung als Beistand gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 ≪94≫; 68, 360 ≪361≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, juris Rn. 7). Vorliegend ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine Lehrerin oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.
Rz. 2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI14485856 |
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