Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 13 AEG im Hinblick auf das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) sowie auf die Bindung an Recht und Gesetz (Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG)

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; AEG § 13

 

Verfahrensgang

BVerwG (Beschluss vom 06.06.2016; Aktenzeichen 6 C 26.16 (6 C 64.14))

BVerwG (Beschluss vom 06.06.2016; Aktenzeichen 6 C 25.16 (6 C 63.14))

BVerwG (Urteil vom 03.03.2016; Aktenzeichen 6 C 63.14)

BVerwG (Urteil vom 03.03.2016; Aktenzeichen 6 C 64.14)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten für Anschlussweichen auf Grundlage des § 13 AEG. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, in welchem Verhältnis ein anschlussgewährendes Eisenbahnunternehmen und ein anschlussnehmendes Eisenbahnunternehmen die Anschlusskosten nach § 13 AEG zu tragen haben.

Rz. 2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Rz. 3

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪26≫; 96, 245 ≪250≫; 108, 129 ≪136≫; stRspr). Sie ist jedenfalls unbegründet.

Rz. 4

Das Bundesverwaltungsgericht hat § 13 AEG nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgelegt und angewendet. Zudem wahrt die Auslegung, die die Vorschrift durch das Bundesverwaltungsgericht gefunden hat, die richterliche Bindung an Recht und Gesetz und stellt keine unzulässige Rechtsfortbildung (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) dar.

Rz. 5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9805108

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