Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung hinsichtlich gerügter Verletzung von Art 103 Abs 1 GG bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; ZPO § 321a

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 17.03.2022; Aktenzeichen III ZR 79/2)

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 01.06.2021; Aktenzeichen 2 U 13/21)

LG Potsdam (Urteil vom 24.02.2021; Aktenzeichen 4 O 146/20)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫). Der Beschwerdeführer hat keine Anhörungsrüge erhoben. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht jedoch zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 ≪198≫; 126, 1 ≪17≫; 134, 106 ≪113 Rn. 22≫).

Rz. 2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15443362

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