Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilentscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden von zweien der insgesamt vier Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
Normenkette
BVerfGG § 25 Abs. 3, §§ 90, 93d Abs. 1 S. 3; MPG
Nachgehend
BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 28.06.2016; Aktenzeichen 1 BvR 1615/10) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Rz. 1
Der Beschluss ergeht als Teilbeschluss nach § 25 Abs. 3 BVerfGG. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zur Entscheidung an, da insoweit Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.
Rz. 2
Von einer weiteren Begründung für die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) sieht die Kammer nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab. Mit der Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Rz. 3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI9533950 |
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