Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Berücksichtigung des Kontextes sowie an die Abwägung widerstreitender Interessen bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten. Subsidiaritätsgrundsatz gebietet Nutzung des Rechtsbehelfs gem §§ 936, 926 Abs 1 ZPO bzgl einer im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung. hier: Bezeichnung eines Rechtsanwalts als "fetter Anwalt" und "Rumpelstilzchen"
Normenkette
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 90 Abs. 2 S. 1, § 92; BGB §§ 823, 1004; ZPO § 926 Abs. 1, §§ 935-936
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 25.08.2023; Aktenzeichen 3 S 44/22) |
LG Dresden (Urteil vom 25.08.2023; Aktenzeichen 3 S 45/22) |
AG Dresden (Urteil vom 20.01.2022; Aktenzeichen 103 C 5366/21 EV) |
AG Dresden (Urteil vom 20.01.2022; Aktenzeichen 103 C 5366/21 EV) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Rz. 1
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ihre im Wege der einstweiligen Verfügung ergangene Verurteilung, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite "(…)" über die Inhalte der nichtöffentlichen Sitzung eines Familiengerichts zu berichten, für die sie am 16. November 2021 als Verfahrensbeistand zugelassen worden war, und einen darin auftretenden Rechtsanwalt - den Verfügungskläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Verfügungskläger) - als "fetten Anwalt" und "Rumpelstilzchen" zu bezeichnen. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus eine weitere Verurteilung der Beschwerdeführerin, es zu unterlassen, Schriftstücke aus dem familiengerichtlichen Verfahren zu verbreiten sowie Dritte im Internet dazu anzustiften, dem Verfügungskläger - unter anderem durch Abgabe negativer Bewertungen im Internet ohne bestehendes Mandatsverhältnis - zu schaden.
II.
Rz. 2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügt und deshalb unzulässig ist.
Rz. 3
1. Allerdings lässt die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar erkennen, soweit sie beanstandet, das Amtsgericht und ebenso das Landgericht hätten für ihre Annahme einer Beleidigung des Verfügungsklägers durch die Worte "fetter Anwalt" und "Rumpelstilzchen" den Kontext dieser Äußerungen nicht erörtert, zudem fehle es an einer Abwägung zwischen der persönlichen Ehre des Verfügungsklägers und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung.
Rz. 4
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungsäußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Maßgeblich ist hierfür der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Urteile, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪295≫; 124, 300 ≪345≫; stRspr). Diese Anforderungen verfehlen die Ausgangsgerichte bereits insoweit, als es den angegriffenen Entscheidungen sowohl an einer Betrachtung des Kontextes der auf der Internetseite "(…)" veröffentlichten Äußerungen ermangelt, wie schon an jeglichen kontextbezogenen Feststellungen.
Rz. 5
b) Ebensowenig in Einklang zu bringen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es überdies, wenn das Amtsgericht seine Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB allein darauf stützt, die Bezeichnungen "fetter Anwalt" und "Rumpelstilzchen" seien "ein Werturteil, welches ehrverletzenden Charakter" habe, und das Landgericht ausführt, das Verhalten der Beschwerdeführerin verletze den Verfügungskläger "wie zutreffend erstinstanzlich ausgeführt" in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Damit lassen die Ausgangsgerichte jede Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen vermissen, die aber nur ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn sich eine Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne, als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung darstellt (vgl. BVerfGE 82, 43 ≪51≫; 85, 1 ≪16≫; 90, 241 ≪248≫; 93, 266 ≪293 f.≫; 99, 185 ≪196≫; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14 ff.; vom 21. März 2022 - 1 BvR 2650/19 -, Rn. 26 ff.). Einen solchen Fall haben die Ausgangsgerichte indes nicht angenommen.
Rz. 6
c) Aus dem Blick verloren haben die Ausgangsgerichte zudem, dass die untersagten Äußerungen im Kontext eines gerichtlichen Verfahrens gefallen sind, in dem die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeistand bestellt worden war. Den Ausgangsgerichten war es daher verwehrt, eine Ehrverletzung des Verfügungsklägers anzunehmen, ohne zuvor auch nur in Erwägung zu ziehen, dass es unter dem Gesichtspunkt des sogenannten "Kampfs um das Recht" im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt ist, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 ≪192≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 482/13 -, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33; vom 16. Oktober 2020 - 1 BvR 1024/19-, Rn. 20).
Rz. 7
2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber dennoch unzulässig, da sie nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gerecht wird.
Rz. 8
a) Zwar ist der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eröffnete Rechtsweg erschöpft, da das Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil des Landgerichts gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin hat aber nicht den Grundsatz der Subsidiarität gewahrt, da sie den Rechtsweg in der Hauptsache nicht beschritten hat, obwohl sie mit dem Vorbringen, in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie in ihrem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt zu sein, Rügen erhebt, die das Hauptsacheverfahren betreffen.
Rz. 9
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert der Grundsatz der Subsidiarität im materiellen Sinne über die formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus, dass die Beschwerdeführerin die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu verhindern. Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ≪278 f.≫; 86, 15 ≪22 f.≫; 104, 65 ≪71≫). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie vorliegend - mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 ≪22≫; 104, 65 ≪71≫).
Rz. 10
bb) Rechtsschutz in der Hauptsache kann die Beschwerdeführerin erlangen, indem sie den in § 926 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage durch den Verfügungskläger stellt. Kommt dieser der Fristsetzung nicht nach, kann die Beschwerdeführerin das Aufhebungsverfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO betreiben. Zudem enthält § 926 ZPO nach der Rechtsprechung der Fachgerichte keine erschöpfende Regelung der Rechte des von einer einstweiligen Verfügung Betroffenen, sondern lässt dessen Berechtigung unberührt, grundsätzlich wahlweise auch im Wege der negativen Feststellungsklage eine Klärung des der einstweiligen Verfügung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses herbeizuführen und auf der Grundlage eines obsiegenden Urteils die Aufhebung der Eilentscheidung gemäß § 927 ZPO zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1984 - I ZR 107/82 -, Rn. 14; BVerfGK 10, 153 ≪155≫).
Rz. 11
b) Die Voraussetzungen, unter denen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache abgesehen werden könnte, liegen nicht vor. Zwar ist ein Obsiegen der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die untersagten Äußerungen - insbesondere die Worte "fetter Anwalt" - keineswegs gewiss. Als von vornherein aussichtslos lässt sich das Hauptsacheverfahren deshalb aber nicht betrachten (vgl. BVerfGE 70, 180 ≪186≫; 104, 65 ≪71≫).
Rz. 12
3. Hinsichtlich der Rügen, mit denen die Beschwerdeführerin die weiteren ihr auferlegten Unterlassungspflichten beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde sowohl mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig, wie auch insoweit, als ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt und sie daher offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügt.
Rz. 13
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI16181737 |