Leitsatz (amtlich)
Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Familiendoppelnamen.
Verfahrensgang
AG Hamburg (Vorlegungsbeschluss vom 06.09.1996; Aktenzeichen 107 X B 13/95) |
Tenor
§ 1616 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz – FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 2054) und § 1617 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz – KindRG) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Tatbestand
A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, zum Geburtsnamen ihres Kindes nur entweder den Namen des Vaters oder den der Mutter, nicht jedoch einen aus ihren beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamen bestimmen können. Darüber hinaus wirft die Vorlage die Frage auf, ob die gesetzliche Ermächtigung des zuständigen Gerichts, bei Nichtbestimmung des Geburtsnamens durch die Eltern einem Elternteil das Bestimmungsrecht zu übertragen mit der Folge, dass bei weiterer Nichtbestimmung des Namens das Kind den Namen dieses Elternteils erhält, verfassungsgemäß ist.
I.
1. Nach § 1616 BGB in der Ursprungsfassung vom 18. August 1896 (RGBl S. 195) folgte der Geburtsname des ehelichen Kindes dem Namen des Vaters, der zugleich aufgrund der Eheschließung als gemeinsamer Familienname (Ehename) auch der Name der Mutter war. Mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl I S. 1421) erhielten die Eheleute das Recht, entweder den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau zum Ehenamen zu wählen. Bei Nichtbestimmung durch die Ehegatten wurde der Name des Mannes zum Ehenamen (§ 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB i.d.F. des 1. EheRG). Das eheliche Kind erhielt gemäß § 1616 BGB den gemeinsamen Familiennamen, also den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.
2. Mit Beschluss vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 9) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar war, und traf bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung für die Fälle, in denen die Ehegatten keine Namensbestimmung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB vornehmen, eine Übergangsregelung. Danach sollten die Ehegatten zunächst die Namen behalten, die sie vor der Eheschließung geführt hatten. Dies machte es erforderlich, insofern auch für den Kindesnamen eine vorläufige Regelung zu treffen. Ausgehend vom Grundsatz der Möglichkeit einer Wahl zwischen dem Vaternamen und dem Mutternamen sowie dem Gebot, unter Beachtung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eine Lösung zu wählen, die in die Rechte der Betroffenen möglichst wenig eingreift und die gesetzliche Neuregelung nicht erschwert, wurde vom Bundesverfassungsgericht das Wahlrecht der Eltern dahingehend erweitert, dass sie für das Kind auch einen aus den Namen seiner Eltern zusammengesetzten Doppelnamen als Geburtsnamen wählen konnten (BVerfG, a.a.O., S. 24). Dabei sollte im Konfliktfall der Standesbeamte durch Los die Reihenfolge der Namen bestimmen. Vom weiten Gestaltungsraum des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Namensrechts sei umfasst, dass er sich einerseits für die Beibehaltung des einheitlichen Familiennamens mit geschlechtsneutraler Auffangregelung entscheiden, andererseits aber auch Ausnahmen vom Grundsatz der Namenseinheit zulassen oder das Ehenamensrecht umfassend neu regeln könne (BVerfG, a.a.O., S. 21).
3. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz – FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054), das am 1. April 1994 in Kraft trat, wurden daraufhin sowohl das Ehenamensrecht als auch das Geburtsnamensrecht neu geregelt. Während allerdings der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 12/3163) noch die Wahl eines Ehedoppelnamens oder die eines Doppelnamens als Geburtsnamen des Kindes vorgesehen hatte, stieß dies im Bundestag auf Bedenken. Die Regierungsfraktionen der CDU/CSU und der FDP verständigten sich über den Ausschluss von Doppelnamen und über eine Regelung bei Nichteinigung der Eltern über den Kindesnamen, auf deren Basis der Rechtsausschuss des Bundestages eine Änderung des Gesetzentwurfs vorschlug, der in dieser Form vom Bundestag beschlossen wurde und die Zustimmung des Bundesrates fand.
In seiner Beschlussempfehlung begründete der Rechtsausschuss den Ausschluss von Doppelnamen damit, es müsse verhindert werden, dass sich das Namensgefüge in Deutschland nach wenigen Generationen grundlegend ändere, weil Ehedoppelnamen als Geburtsnamen auf die ehelichen Kinder übertragen würden (vgl. BTDrucks 12/5982, S. 18). Eine Doppel- und Mehrfachnamenslösung bedinge zwingend eine Begrenzung der Namenszahl und habe damit in der nächsten Generation zur Folge, dass zwei Ehepartner nicht mehr ihren Doppelnamen, sondern nur noch einen Teil davon und damit nicht wirklich den eigenen Namen einbringen könnten (vgl. BTDrucks 12/5982, S. 17).
Den Ehegatten wurde allerdings erstmals durch § 1355 Abs. 1 BGB neben der Wahl des Mannesnamens oder des Frauennamens zum Ehenamen die Möglichkeit eingeräumt, keinen Ehenamen zu bestimmen. Bei Eltern mit Ehenamen blieb es gemäß § 1616 Abs. 1 BGB dabei, dass das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhielt. Für Eltern ohne Ehenamen wurde die Wahl des Geburtsnamens für ihr Kind auf den Namen des Vaters oder den der Mutter beschränkt. Bei mangelnder Bestimmung des Namens durch die Eltern wurde dem Vormundschaftsgericht aufgegeben, das Bestimmungsrecht einem Elternteil zu übertragen.
§ 1616 BGB erhielt folgende Fassung:
(1) Das eheliche Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
(2) Führen die Eltern keinen Ehenamen, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder den die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
(3) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Vormundschaftsgericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
(4) …
Ergänzend wurde in § 46 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Vormundschaftsgericht verpflichtet, vor seiner Entscheidung nach § 1616 Abs. 3 BGB beide Eltern anzuhören und auf eine einvernehmliche Bestimmung des Kindesnamens hinzuwirken. Es wurde darüber hinaus bestimmt, dass die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts keiner Begründung bedarf und unanfechtbar ist.
4. Durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz – KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942), das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, ist aus Gründen der Gleichbehandlung auch die namensrechtliche Unterscheidung von ehelichen und nichtehelichen Kindern aufgegeben worden. Das Bestimmungsrecht über den Geburtsnamen eines Kindes knüpft nunmehr unabhängig von der Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit des Kindes an die gemeinsame Sorgeberechtigung der Eltern oder das alleinige Sorgerecht eines Elternteils an. Die Neuregelung hat die Paragraphenfolge geändert und dem Familiengericht anstelle des Vormundschaftsgerichts die Zuständigkeit für die Übertragung des Bestimmungsrechts über den Geburtsnamen des Kindes zugewiesen. § 1616 BGB enthält insoweit allein den Grundsatz, dass das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhält.
Die für die Wahl des Geburtsnamens eines Kindes von Eltern ohne Ehenamen nunmehr einschlägigen Absätze 1 und 2 von § 1617 BGB lauten:
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
5. Auch nach dem Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 (GBl 1966 I S. 1; im Folgenden: FGB) bestimmte sich der Geburtsname des Kindes nach dem Ehenamen der Eltern. Waren diese nicht verheiratet, erhielt das Kind den Namen seiner Mutter (§ 64 Abs. 1 und 2 FGB). Zum gemeinsamen Ehenamen konnten die Ehegatten den Namen des Mannes oder den der Frau wählen (§ 7 Abs. 1 FGB), wobei sie vor der Eheschließung eine entsprechende Erklärung abzugeben hatten. Dies war zwingende Voraussetzung für die Eheschließung.
II.
1. Die im Ausgangsverfahren beteiligten Eltern führen keinen Ehenamen und trafen für ihr 1995 geborenes Kind keine Bestimmung seines Geburtsnamens nach § 1616 Abs. 2 BGB in der Fassung des Familiennamensrechtsgesetzes (im Folgenden: § 1616 Abs. 2 BGB a.F.). Sie wünschen übereinstimmend, dass ihr Kind einen aus dem Namen des Vaters und dem der Mutter zusammengesetzten Doppelnamen als Geburtsnamen erhält. Das Standesamt unterrichtete darüber das nach damaligem Recht zuständige Vormundschaftsgericht, dem es gemäß § 1616 Abs. 3 BGB a.F. nun oblag, das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil zu übertragen.
2. Das Vormundschaftsgericht hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 1616 Abs. 2 und 3 BGB a.F. verfassungsgemäß ist. Das in § 1616 Abs. 3 BGB a.F. festgelegte Namensbestimmungsrecht durch das Vormundschaftsgericht kollidiere mit dem grundrechtlich geschützten Elternrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Darüber hinaus sei das in § 1616 Abs. 2 BGB a.F. geregelte Verbot der Doppelnamensgebung für ein Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen führen, unvereinbar mit den verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG.
Die Regelung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes, das auch den Geburtsnamen eines Menschen umfasse. Der Geburtsname sei Zeichen der familiären Zusammengehörigkeit und als solcher vererblich. Seine wesentliche Funktion sei es, die Abstammung eines Kindes kenntlich zu machen. Bei ehelicher Abstammung erfülle der gemeinsame Familienname von Eltern und Kind diese Funktion und ordne damit das Kind Vater und Mutter zu. § 1616 Abs. 2 BGB a.F. verwehre durch den Ausschluss des Doppelnamens einem Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen führen, mit seinem Geburtsnamen seine Zugehörigkeit zu Vater und Mutter gleichermaßen namentlich zu dokumentieren. Er greife insofern in das Persönlichkeitsrecht des Kindes ein, ohne dass dies durch Tradition, ordnungspolitische oder verwaltungstechnische Aspekte oder durch die Wahrung des Kindeswohls sachlich gerechtfertigt sei. Das Kindeswohl spreche eher für als gegen den Doppelnamen, da mit ihm die Verbundenheit des Kindes mit Vater und Mutter zum Ausdruck komme. Die Führung eines Doppelnamens sei dem deutschen Namensrecht nicht fremd. Auch beeinträchtige sie nicht die Identifizierbarkeit einer Person. Endlose Namensketten in der nächsten Generation könnten durch Begrenzung der Namensanzahl verhindert werden. Dies wäre zur Längenbegrenzung von Namen ein milderes Mittel als der offensichtlich nicht verhältnismäßige Ausschluss des Doppelnamens.
§ 1616 Abs. 2 BGB a.F. verletze zudem das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Der Zwang, entweder den Namen des Vaters oder den der Mutter als Geburtsnamen des Kindes zu bestimmen, stelle eine Beeinträchtigung und Störung von Ehe und Familie dar. Den Eltern werde die Möglichkeit genommen, die verwandtschaftliche Zugehörigkeit ihres Kindes zu beiden Elternteilen mit Hilfe des Namens zu dokumentieren.
§ 1616 Abs. 2 BGB a.F. greife auch in die durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternverantwortung ein. Die Wahl des Namens habe Einfluss auf die seelische und damit letztlich auch auf die körperliche Entwicklung des Kindes. Das Bedürfnis der Eltern, mit dem Kindesdoppelnamen die Einheit der Familie zu dokumentieren, dürfe auch denjenigen Eltern nicht verwehrt werden, die sich nicht für einen Ehenamen entschieden haben. Die Namenswahl sei eine der ersten Entscheidungen, die Eltern für ihr Kind träfen. Sie sei daher vom Elternrecht umfasst. Gründe, die einen Eingriff in das Elternrecht rechtfertigten, seien nicht ersichtlich.
Schließlich verletze auch § 1616 Abs. 3 BGB a.F. das Elternrecht auf Namensbestimmung. Die darin enthaltene Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts, das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen, sei einer richterlichen Namensbestimmung gleichzusetzen, die in das Elternrecht eingreife. Dieser Eingriff beruhe nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, in der der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen habe, wie es Art. 20 Abs. 3 GG fordere. Die Norm stelle dem Vormundschaftsgericht für seine Entscheidung keine Kriterien und Maßstäbe zur Verfügung, sondern schweige zu der entscheidenden Frage, nach welchen Kriterien welchem Elternteil das Bestimmungsrecht zu übertragen ist. Die Entscheidung könne das Vormundschaftsgericht mangels rechtlicher Kriterien nur aufgrund subjektiver, willkürlicher Erwägungen treffen.
III.
Zu dem Vorlagebeschluss haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, die am Ausgangsverfahren beteiligten Eltern, der Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten und der Deutsche Juristinnenbund schriftlich sowie in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen. Darüber hinaus hat sich die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht schriftlich geäußert.
1. Das Bundesministerium der Justiz hält die namensrechtlichen Regelungen in § 1616 Abs. 2 und 3 BGB a.F. für verfassungsgemäß. Sie überschritten nicht den durch das Grundgesetz eröffneten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dieser habe eine Lösung vorgesehen, die den Eltern ein beschränktes Wahlrecht für den Geburtsnamen ihres Kindes einräumt. Die mit dem Ausschluss des Doppelnamens eingeschränkte Wahlfreiheit solle bewirken, dass das Problem der Verhinderung von Namensketten nicht auf die nächste Generation verschoben und für diese zur Hypothek werde. Durch diese Ausgestaltung werde das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht in unangemessener Weise eingeschränkt. Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens verletze auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gesetz sehe zwar in verschiedenen Vorschriften den Kindesdoppelnamen vor. Für diese Ausnahmeregelungen sprächen aber jeweils besondere Gründe.
Auch § 1616 Abs. 3 BGB a.F. sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz der Bestimmtheit des Gesetzes sei nicht deshalb verletzt, weil diese Norm keine Maßstäbe und Kriterien für die richterliche Entscheidung enthalte. Der Gesetzgeber habe die Entscheidung auf den Richter übertragen dürfen. Zu den Aufgaben eines Richters gehöre auch die Streitschlichtung.
2. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens schließen sich den Ausführungen des vorlegenden Gerichts an. Nach ihrer Auffassung greift der Ausschluss des Kindesdoppelnamens in unzulässiger Weise in das Eltern in Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Freiheitsrecht der Namenswahl ein, das auch das Recht umfasse, einen Doppelnamen für das Kind zu wählen und hiermit die Verbundenheit mit beiden Elternteilen zum Ausdruck zu bringen. Dieser Eingriff lasse sich nicht mit der Funktion von Familiennamen rechtfertigen. Im Gegenteil könne die Abstammung eines Kindes im Doppelnamen besser sichtbar werden als in einem Geburtsnamen, der lediglich den Namen eines Elternteils wiedergibt. Der Ausdruck der Verbundenheit mit beiden Eltern im Namen befördere auch das Kindeswohl. Darüber hinaus trage der Doppelname zur besseren Identifizierung einer Person bei.
3. Der Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten führt aus, die Zulassung von Doppelnamen würde der Individualisierung der Person und ihrer familiären Zuordnung zwar weiteren Raum geben. Die Kennzeichnungs- und Ordnungsfunktion des Familiennamens würde aber mittelfristig in Frage gestellt und längerfristig aufgehoben. Außerdem erweise sich der Doppelname lediglich als „Geschenk für eine Generation”, denn spätestens in der dritten Geburtenfolge müssten Namensopfer erbracht werden. Damit werde die Illusion zerstört, Namen könnten unbeschränkt miteinander kombiniert werden und gleichzeitig ihre Bedeutung im Rechtsleben behalten. Triftige Gründe des Allgemeinwohls trügen deshalb die angegriffenen Regelungen. Dies gelte auch für den Kindesdoppelnamen. Dem Argument, durch den Kindesdoppelnamen werde die Einheit der Familie betont, sei entgegenzuhalten, dass sich die Eltern hier selbst nicht der verbindenden Kraft eines einheitlichen Familiennamens unterstellt hätten.
4. Der Deutsche Juristinnenbund sieht durch § 1616 Abs. 2 und 3 BGB a.F. weder das Persönlichkeitsrecht des Kindes noch das der Eltern verletzt. Auch liege kein Eingriff in Grundrechtspositionen vor, die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt würden.
Allerdings verletze die Vorschrift das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Dessen Schutz umfasse alle elterlichen Handlungen, die auf die seelische und körperliche Entwicklung des Kindes Einfluss hätten, und damit auch die Wahl des Geburtsnamens für das Kind, selbst wenn die Wahl des Familiennamens traditionell stärker staatlichen Schranken unterworfen sei als die des Vornamens. Die Namensverantwortlichkeit der Eltern werde überdies dadurch offenbar, dass der Gesetzgeber ihnen insbesondere auch die Pflicht auferlegt habe, ihren Kindern einen Namen zu erteilen. In das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht werde eingegriffen, wenn den Eltern nur eine Wahlmöglichkeit mit Ausschließlichkeitscharakter eingeräumt werde. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens lasse sich weder mit einer Gefährdung des Kindeswohls begründen noch diene er der Wahrung eines traditionsgemäß einheitlichen Namensgefüges. Auch die Ordnungs- und Identifizierungsfunktion des Namens rechtfertige die gesetzliche Einschränkung der elterlichen Namenswahl nicht.
Es sei im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 GG darauf hinzuweisen, dass nach wie vor gesellschaftliche Vorgaben und Mechanismen wirksam seien, die einer gleichen Rechtswahrnehmung durch Frauen auch bei der Namenswahl entgegenstünden. So werde ganz überwiegend der Mannesname zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt. Der Zwang zur Wahl zwischen dem Namen des Vaters und dem der Mutter als Geburtsnamen des Kindes könne daher mittelbar geschlechtsdiskriminierende Wirkung haben. Schließlich könne § 1616 Abs. 2 BGB a.F. auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil den Eltern verwehrt werde, ihren Namen gleichermaßen an ihr Kind weiterzugeben. Das Kind sei infolgedessen nicht als Kind desjenigen Elternteils zu identifizieren, dessen Name es nicht erhalten habe. Eine solche Ungleichbehandlung der Eltern sei nicht durch sachliche Erfordernisse gerechtfertigt. Demgegenüber sei § 1616 Abs. 3 BGB a.F. mit der Verfassung, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, da eine Entscheidung des Gerichts dem Kindeswohl diene.
5. Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht trägt vor, das Verbot des Kindesdoppelnamens führe nicht zu dem an sich wünschenswerten Ergebnis, dass die Herkunft und Identität des Kindes sowie seine Zugehörigkeit zu seinen beiden Elternteilen auch nach außen durch die Namensführung manifestiert werde. Aus der Sicht des Kindeswohls wäre die Führung eines Doppelnamens eher zu befürworten. Zu der Frage, ob durch das Verbot des Kindesdoppelnamens Verfassungsgebote verletzt seien, habe die Wissenschaftliche Vereinigung jedoch keine abschließende Meinung herbeizuführen vermocht.
Entscheidungsgründe
B.
I.
Die Vorlage ist zulässig, soweit mit ihr die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. gestellt ist. Im Übrigen ist sie unzulässig.
1. Das Vormundschaftsgericht hat die Vorlagefrage ihrem Wortlaut nach zwar auf den gesamten Absatz 2 von § 1616 BGB a.F. bezogen. Aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt sich jedoch ihre Begrenzung auf § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., nach dem verheiratete Eltern ohne Ehenamen den Namen des Vaters oder den der Mutter zum Geburtsnamen ihres Kindes bestimmen. Dass seine Entscheidung von der Gültigkeit dieser Vorschrift abhängt, hat das Gericht gemäß den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG begründet.
2. Demgegenüber entspricht der Beschluss hinsichtlich der weiter vorgelegten Frage, ob § 1616 Abs. 3 BGB a.F. verfassungsgemäß ist, nicht diesen Begründungsanforderungen.
a) Das Vormundschaftsgericht hat keine Ausführungen dazu gemacht, inwieweit es nach Klärung der Frage, ob § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. verfassungsmäßig ist, in dem der Vorlage zugrunde liegenden Verfahren überhaupt noch auf die Gültigkeit von § 1616 Abs. 3 BGB a.F. ankommt. Denn im Falle einer Verfassungswidrigkeit von § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. müsste das Gericht keine Entscheidung nach § 1616 Abs. 3 BGB a.F. mehr treffen. Aber auch bei Feststellung der Verfassungsmäßigkeit des Doppelnamensausschlusses käme es nur dann auf die Gültigkeit von § 1616 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. an, wenn feststünde, dass die Eltern in jenem Verfahren auch unter diesen Umständen nicht in der Lage wären oder sich weiterhin weigerten, eine gemeinsame Namenswahl für ihr Kind zu treffen. Dazu hat das Gericht nichts ausgeführt, auch gibt es hierzu keine Anhaltspunkte.
Die Eltern haben auf eine Namensbestimmung nach § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ersichtlich mit dem Ziel verzichtet, eine verfassungsrechtliche Klärung darüber herbeizuführen, ob der Ausschluss des von ihnen für ihr Kind gewünschten Doppelnamens verfassungsgemäß ist. Daraus allein lässt sich nicht schließen, dass sie auch nach einer Bestätigung der Gültigkeit dieser Norm von ihrem gemeinsamen Namensbestimmungsrecht weiterhin keinen Gebrauch machen wollten oder sich nicht einigen könnten.
b) Nicht entscheidungserheblich und damit unzulässig ist darüber hinaus die Vorlage, soweit sie auch die Verfassungsmäßigkeit von § 1616 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB a.F. verneint, wonach im Falle der Nichtbestimmung des Kindesnamens durch den Elternteil, dem das Gericht das Namensbestimmungsrecht übertragen hat, das Kind den Namen dieses Elternteils erhält. Sie unterstellt, dass bei der gerichtlichen Entscheidung nach § 1616 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. schon feststeht, dass der vom Gericht zu bestimmende Elternteil seine ihm übertragene Verantwortung nicht wahrnehmen wird, und greift damit einem Ereignis vor, dessen Eintritt nicht feststeht, sondern nur mögliche Folge der gerichtlichen Entscheidung sein kann.
II.
Die Prüfung der Vorlagefrage nach der Verfassungsmäßigkeit von § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ist auf § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (im Folgenden: § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu erstrecken. Diese Norm ist seit 1. Juli 1998 an die Stelle von § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. getreten. Da auch sie das Bestimmungsrecht von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ohne Ehenamen hinsichtlich des Kindesgeburtsnamens auf den Namen des Vaters oder den der Mutter begrenzt und insofern den Kindesdoppelnamen ausschließt, ist es geboten, diese Neuregelung in die verfassungsrechtliche Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BVerfGE 28, 324 ≪363≫; 61, 291 ≪306≫; 65, 237 ≪243 f.≫).
C.
§ 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
I.
Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens verstößt nicht gegen das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht.
1. Als speziellere Bestimmung gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG, der den Staat verpflichtet, die Einheit und Selbstverantwortlichkeit von Ehe und Familie zu respektieren und zu fördern (vgl. BVerfGE 53, 257 ≪296≫) und dabei Eingriffe in die freie Gestaltung des familiären Zusammenlebens zu unterlassen, schützt Art. 6 Abs. 2 GG die Eltern-Kind-Beziehung und sichert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (vgl. BVerfGE 31, 194 ≪204≫). Dieses den Eltern verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 ≪371 f.≫; 75, 201 ≪218≫). Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben.
2. Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität sowie Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird (vgl. BVerfGE 78, 38 ≪49≫; 84, 9 ≪22≫; 97, 391 ≪399≫). Dem heranwachsenden Kind hilft er, seine Identität zu finden und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen. Die Namensgebung soll dem Kind die Chance für die Entwicklung seiner Persönlichkeit eröffnen und seinem Wohl dienen, dessen Wahrung den Eltern als Recht und Pflicht gleichermaßen anvertraut ist. Zur Namensgebung gehört die Namenswahl. Auch die Entscheidung, welchen Namen es tragen soll, ist bedeutsam für das Kind, lebt es doch nunmehr mit dem für ihn bestimmten Namen und wird mit ihm identifiziert. Sie in Ausübung der Verantwortung für das Kind zu treffen, ist Teil des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG.
a) Dies betrifft zunächst die Wahl eines Vornamens für das Kind, der ausschließlich der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet. Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann. Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (vgl. BVerfGE 24, 119 ≪143≫). Der Staat ist in Wahrnehmung seines Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage.
b) Hinzu tritt die Wahl des Geburtsnamens als Familienname des Kindes, soweit die Rechtsordnung die Führung eines Familiennamens vorgibt und eine Wahlmöglichkeit eröffnet.
Das Familiennamensrecht zu konstituieren und auszugestalten, ist Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78, 38 ≪49≫). Die Funktion des Familiennamens muss sich nicht allein darin erschöpfen, dem Einzelnen Ausdruck seiner Besonderheit zu geben. Vielmehr kann der Familienname auch dazu dienen, mit ihm Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus eines Menschen zu verdeutlichen. Die Funktion des Familiennamens drückt sich zum Beispiel in seiner Bezeichnung als Geburtsname oder Ehename aus.
Soll der Familienname Funktionen der Zuordnung seines Namensträgers innerhalb eines Gemeinwesens erfüllen, kann seine Wahl nicht allein der freien Entscheidung des Einzelnen überlassen bleiben, sondern es bedarf Regeln, nach denen er vergeben wird oder ausgewählt werden kann, die auch die Belange der Allgemeinheit berücksichtigen. Die mit der Ausgestaltung des Familiennamensrechts vom Gesetzgeber verfolgten Ziele müssen in Einklang mit den Wertvorgaben der Verfassung und den Grundrechten der von ihr Betroffenen stehen und der Funktion des Familiennamens förderlich sein.
3. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Ausgestaltung des Familiennamensrechts in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Wahl eines aus den Namen der Eltern gebildeten Doppelnamens als Geburtsnamen für das Kind mit § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
a) Die über den Geburtsnamen vermittelte familiäre Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern orientiert sich in zulässiger Weise an der Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG, Ehe und Familie in ihrer Einheit als Gemeinschaft zu schützen.
Um die Zugehörigkeit des Kindes zu den Eltern im Namen zum Ausdruck bringen zu können, darf der Gesetzgeber die Ableitung des Kindesnamens vom elterlichen Namen vorsehen. Die Ausgestaltung des Geburtsnamensrechts ist damit von der Gestaltung des Namensrechts der Eltern vorgeprägt. Deren Möglichkeit zur Namensführung und Namenswahl setzt den Rahmen, innerhalb dessen der Geburtsname des Kindes bestimmt werden kann. Das Recht der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens ihres Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG ist deshalb im Gesamtzusammenhang des namensrechtlichen Gefüges und der bei seiner Ausgestaltung zu wahrenden Grundrechtspositionen zu betrachten.
b) Dabei ist zunächst das Recht der Eltern hinsichtlich der eigenen Namensführung von maßgeblicher Bedeutung.
aa) Bei der Gestaltung des Namensrechts der Ehegatten hat der Gesetzgeber den Schutz des geführten Namens zu respektieren, der vom Persönlichkeitsrecht des Namensträgers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl. BVerfGE 78, 38 ≪49≫). Eine Namensänderung darf deshalb vom Gesetzgeber nur aus wichtigem Grunde gefordert werden. Es ist danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 1355 Abs. 1 BGB auch weiterhin für Eheleute das Führen eines Ehenamens als Regel vorgibt, um der Einheit der Familie im gemeinsamen Namen Ausdruck zu verleihen. Dies bedingt bei Eheschließung für einen der Ehegatten eine Namensänderung. Allerdings ist das Führen eines einheitlichen Familiennamens in der Ehe verfassungsrechtlich nicht geboten, denn die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Einheit wird getragen und gelebt von ihren einzelnen Mitgliedern, die ihrerseits durch Art. 6 Abs. 1 GG Schutz und Freiheitsraum erfahren.
Neben dem Schutz des geführten Namens ist vom Gesetzgeber auch das Gebot der Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten, das für das Namensrecht verbietet, bei der Bildung eines gemeinsamen Familiennamens oder der Weitergabe eines Namens an ein Kind dem Mannesnamen den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfGE 48, 327 ≪337 f.≫; 84, 9 ≪17 f.≫). Schließlich hat der Gesetzgeber zugleich Sorge dafür zu tragen, dass das Namensrecht die Freiheitsräume für die Namenswahl, die Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 GG gewähren, nicht unverhältnismäßig einschränkt.
bb) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Namensrecht genügt das nunmehr geltende Ehenamensrecht, das den Anknüpfungspunkt für das Geburtsnamensrecht des Kindes bildet.
(1) § 1355 Abs. 1 BGB eröffnet Ehegatten die Möglichkeit, einen Ehenamen zu führen. Bei der Wahl des gemeinsamen Namens ist keinem der bisher von den Ehegatten geführten Namen der Vorrang eingeräumt. Einigen die Ehegatten sich nicht auf einen Ehenamen oder wollen sie keinen führen, tragen sie ihre bisherigen Namen weiter. Damit hat der Gesetzgeber insbesondere dem Schutz des geführten Namens aus Art. 2 Abs. 1 GG als Ausdruck der Persönlichkeit jedes einzelnen Ehegatten Nachdruck verliehen.
(2) Dass der Gesetzgeber nach § 1355 Abs. 2 BGB die Wahl eines Doppelnamens als Ehenamen ausgeschlossen hat, verletzt die Ehegatten nicht in ihren Grundrechten. Dem Bedürfnis von Eheleuten, die gegenseitige Verbundenheit und Identität in der neuen Gemeinsamkeit im Namen zum Ausdruck bringen zu können, trägt die Möglichkeit zur Wahl eines ihrer Geburtsnamen als Ehename hinreichend Rechnung. Dem Wunsch, neben der neuen gemeinsamen auch die über den bisher geführten Namen vermittelte Identität im gemeinsamen Namen ausdrücken zu können, hat der Gesetzgeber dadurch entsprochen, dass er dem Ehegatten, dessen Name nicht zum Ehenamen gewählt wird, das Recht eingeräumt hat, seinen bisher geführten Namen dem Ehenamen hinzuzufügen. Für den Ehegatten, dessen Name zum Ehenamen bestimmt ist, drückt demgegenüber dieser Name sowohl seine bisherige individuelle als auch seine neue Identität in der Gemeinsamkeit aus, ist er doch sein eigener und zugleich der, den sein Ehepartner nunmehr auch als Namen führt. Dem Persönlichkeitsrecht der Ehegatten ist damit Rechnung getragen.
cc) Die grundsätzlich vom Gesetzgeber vorgegebene Eingliedrigkeit des Familiennamens, die es Ehegatten nicht erlaubt, auch einen aus ihrer beider Namen zusammengesetzten Ehenamen zu führen, beruht auf Erwägungen, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Der Gesetzgeber hat dabei die Konsequenzen in den Blick genommen, die sich aus der Bildung von Doppelnamen in der Generationenfolge ergeben können. Wird Ehegatten generell das Recht eingeräumt, ihre beiden bisher geführten Namen zum Ehenamen zusammenzufügen, und soll der Ehename weiterhin grundsätzlich der Geburtsname des ehelichen Kindes werden, um dessen familiäre Zugehörigkeit zum Ausdruck zu bringen, können sich schon in der nächsten Generation vierfache Namensketten als Ehename bilden, die sich – von Generation zu Generation jeweils wieder auf die Kinder übertragen – bei Eheschließung weiter potenzieren würden. Dass der Gesetzgeber solche mehrgliedrigen Namensketten vermeiden will (vgl. BTDrucks 12/5982, S. 17), lässt sich nicht nur mit Praktikabilitätserwägungen begründen, sondern dient auch dem Schutz künftiger Namensträger. So droht mit dem Anwachsen der Namenszahl die Funktion des Namens verloren zu gehen, identitätsstiftend der Bezugspunkt für den Namensträger zu sein. Gerade wegen dieser Funktion aber erfährt der Name verfassungsrechtlichen Schutz. Wenn der Gesetzgeber eine solche Entwicklung für das Namensgefüge dadurch zu verhindern trachtet, dass er nicht erst für nachfolgende Generationen das Zusammenfügen von Namen wieder begrenzt, sondern von vornherein Ehegatten allein die Möglichkeit eröffnet, grundsätzlich nur einen ihrer Namen zum Ehenamen zu bestimmen, dann ist dies das Ergebnis einer mit der Verfassung in Einklang stehenden Abwägung. Die Zulassung eines Ehedoppelnamens wäre zwar ebenso verfassungsgemäß, sie ist jedoch nicht geboten.
c) Die Möglichkeit einer Wahl der Ehegatten zwischen der Beibehaltung ihrer Namen und der Führung eines gemeinsamen Namens schafft jeweils unterschiedliche Voraussetzungen für ein Anknüpfen des Kindesgeburtsnamens an den elterlichen Namen zur Kennzeichnung familiärer Zusammengehörigkeit: Führen die Eltern einen gemeinsamen Namen oder steht das Sorgerecht für ein Kind nur einem Elternteil zu, steht lediglich ein Name für den Geburtsnamen des Kindes zur Verfügung. Dagegen eröffnet eine unterschiedliche Namensführung sorgeberechtigter verheirateter wie unverheirateter Eltern für die Bestimmung des Kindesnamens die Auswahl zwischen den jeweiligen Namen der Eltern und einer Kombination aus beiden Elternnamen. Eine dieser Möglichkeiten ist der aus den Elternnamen zusammengesetzte Doppelname als Geburtsname für das Kind. Diesen hat der Gesetzgeber jedoch ausgeschlossen. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Diese Einschränkung der elterlichen Wahlmöglichkeit findet allerdings keine sachliche Begründung in der Funktion, die der Gesetzgeber im Allgemeinen dem Familiennamen und damit auch dem Geburtsnamen beigemessen hat. Der aus den Namen der Eltern zusammengesetzte Doppelname vermag sogar noch besser als ein aus den beiden Namen gewählter Geburtsname die familiäre Zugehörigkeit des Kindes auszudrücken, dokumentiert er doch die Verbundenheit des Kindes mit beiden Elternteilen im Namen.
bb) Die Möglichkeit von Eltern, ihre Namen zu Doppelnamen zu verbinden und so an ihre Kinder weiterzugeben, führt allerdings zu praktischen Schwierigkeiten, wenn sie jeweils mehr als einen Namen führen. Sind sie selbst schon Träger von Doppelnamen, führte hier das Recht, für den Geburtsnamen des Kindes die beiden Elternnamen zusammenzufügen, zu einer mehrgliedrigen Namenskette, die sich von Generation zu Generation verlängern könnte. Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, namensrechtlich Vorkehrungen zu treffen, um solche Namensketten zu vermeiden, wenn er damit künftigen Generationen die Funktion des Familiennamens sichern und den Schutz am geführten Namen gewährleisten will.
cc) Der Entwicklung von Namensketten könnte allerdings nicht nur durch den Ausschluss des Kindesdoppelnamens entgegengewirkt werden. Möglich wäre auch, für die Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes die Zahl der Namen, die zusammengefügt werden können, generell auf die Bildung von Doppelnamen zu begrenzen. Dies schränkte jedoch seinerseits die Möglichkeit von Eltern mit Doppelnamen ein, auch für sich das Recht zu reklamieren, beide Elternnamen vollständig im Kindesnamen zu dokumentieren. Außerdem müsste zugleich für Personen, die als Geburtsnamen einen Doppelnamen erhalten haben, die Namenswahl bei der Eheschließung begrenzt werden. Um über Doppelnamen hinausgehende Namensketten zu verhindern, wäre ihnen bei einem Wunsch, einen Ehenamen zu führen, nicht nur die vollständige Verbindung ihrer beider Namen zu versagen, sondern darüber hinaus zu verbieten, dem gewählten Ehenamen ihren eigenen Namen in vollem Umfang anzufügen. Sie müssten deshalb zumindest auf einen Teil ihres bisher geführten Doppelnamens verzichten. Damit würde ihnen das genommen, was § 1355 BGB Namensträgern mit einem Namen ermöglicht: der Erhalt des eigenen Namens bei gleichzeitiger Wahl eines davon abweichenden Ehenamens. Die Erweiterung der elterlichen Wahlmöglichkeit auf den Doppelnamen als Geburtsnamen für ihr Kind führt demnach zur Begrenzung der Möglichkeiten der Namenswahl für Doppelnamensträger selbst. Führt aber die Verwirklichung eines Grundrechts zugleich zur Einschränkung anderer, müssen die betroffenen Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.
d) Diesen Anforderungen hat der Gesetzgeber Genüge getan, indem er in Verfolgung seiner von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG getragenen Ziele die Wahl des Kindesdoppelnamens ausgeschlossen hat. Der Gesetzgeber hat mit der Anknüpfung des Kindesnamens an den gemeinsamen Elternnamen oder an den Namen eines Elternteils der familiären Zugehörigkeit des Kindes Ausdruck verleihen wollen. Gleichzeitig hat er mit dem Ausschluss des Doppelnamens verhindert, dass sich in den Generationenfolgen Namensketten bilden können. Auf diese Weise hat er die Funktion des Namens, personelle Identität zu stiften, sichern wollen. Dass er dies durch eine Beschränkung des Namensbestimmungsrechts der jetzigen Elterngeneration und nicht durch eine Beschränkung der folgenden Elterngenerationen verwirklicht hat, ist als gesetzgeberische Entscheidung, unter Berücksichtigung der Wahlmöglichkeiten, die den Eltern bei der Bestimmung ihres eigenen Namens wie des Kindesnamens verbleiben, verfassungsrechtlich zwar nicht geboten, aber auch nicht zu beanstanden. Sie belässt den widerstreitenden Grundrechten ein hinreichendes Maß an Verwirklichung und führt zu einem den gesetzgeberischen Zielen förderlichen Familiennamensrecht.
II.
Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens verletzt weder das Persönlichkeitsrecht des Kindes noch das der Eltern aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
1. Als Geburtsnamen keinen aus den Elternnamen gebildeten Doppelnamen erhalten zu können, verstößt nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes.
Zum eigenen Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 24, 119 ≪144≫; 72, 155 ≪172≫; 79, 51 ≪63≫) gehört der Schutz seines Namens. Er verhilft ihm, seine Identität zu finden und Individualität zu entwickeln. Namenlos kann das Kind nur schwerlich eigene Persönlichkeit entfalten und eine Beziehung zu anderen aufbauen. Vom Persönlichkeitsrecht des Kindes umfasst ist deshalb auch das Recht auf Namenserhalt als wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung seiner Persönlichkeit. Dies betrifft den Vornamen wie den Familiennamen. Sieht die Rechtsordnung die Familiennamensführung vor, so ist dieser Name das Mittel, mit Hilfe dessen sich das Kind in ein Verhältnis zu anderen setzen lernt.
Allerdings umfasst das Persönlichkeitsrecht des Kindes nicht ein Recht auf eigene Wahl des Geburtsnamens. Soll der Geburtsname des Kindes seine Funktion erfüllen, zur Persönlichkeitsentfaltung des Kindes beizutragen, muss das Kind ihn kurz nach seiner Geburt, also zu einem Zeitpunkt erhalten, in dem es noch nicht in der Lage ist, sich selbst einen Namen zu geben. Zudem ist für seine Identitätsfindung zwar von entscheidender Bedeutung, dass das Kind einen Namen, nicht aber, welchen konkreten Namen es erhält. Erst die Selbstwahrnehmung über einen Namen führt zur Identifizierung mit diesem als Mittel zur Herausbildung einer eigenen Identität.
2. Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens berührt auch nicht das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht der Eltern.
Der Wunsch, seinen Nachkommen den eigenen Namen mit auf den Lebensweg zu geben, mag ein menschliches Bedürfnis sein. Ein Recht, ihn zu erfüllen, findet jedoch im Persönlichkeitsrecht der Eltern keine Grundlage. Vom Schutz der Persönlichkeit ist allein die eigene Identität und Lebenssphäre erfasst. Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet kein Bestimmungsrecht über einen anderen Menschen (vgl. BVerfGE 24, 119 ≪144≫; 72, 155 ≪172≫). Dies gilt auch für Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern. Das Recht, ihren Kindern einen Namen zu geben, ist Eltern grundrechtlich nicht im Interesse eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung nach Art. 6 Abs. 2 GG im Interesse ihrer Kinder eingeräumt.
III.
1. § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen weder gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG noch gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG.
a) Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts, etwa Frauen, betrifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 97, 35 ≪43≫). Art. 3 Abs. 2 GG gebietet darüber hinaus nicht nur, Rechtsnormen zu beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale knüpfen, sondern zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Männern und Frauen (vgl. BVerfGE 85, 191 ≪207≫). Dies stellt Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ausdrücklich klar (vgl. BVerfGE 92, 91 ≪109≫). Daraus folgt für das elterliche Namensbestimmungsrecht, dass beide Elternteile gleichermaßen dazu berechtigt sind, den Namen ihres Kindes zu bestimmen, und keinem Elternteil bei der Möglichkeit, den eigenen Namen an das Kind weiterzugeben, der Vorrang eingeräumt werden darf.
b) Diesen Anforderungen halten § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Danach ist es der freien Entscheidung der Eltern überlassen, welcher ihrer eigenen Namen zum Kindesnamen bestimmt wird. Dass sie sich dabei auf einen Namen einigen sollen und nicht darüber hinaus dem Kind einen aus ihrer beider Namen zusammengesetzten Geburtsnamen geben können, begrenzt zwar ihre Auswahlmöglichkeit. Dies trifft jedoch Mutter wie Vater gleichermaßen.
Auch der Umstand, dass in noch weit überwiegender Zahl verheiratete Eltern einen Ehenamen führen, zu dem der Mannesname bestimmt worden ist, und dass sich auch Eltern, die keinen Ehenamen führen, sondern ihre eigenen Namen tragen, zum größten Teil bei ihrer Wahl nach § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Namen des Mannes als Geburtsnamen des Kindes entscheiden, sodass Kinder nur in geringer Zahl den Namen ihrer Mutter als Geburtsname erhalten (so eine dpa-Umfrage bei Standesämtern, vgl. Frankfurter Rundschau Nr. 62 vom 14. März 2001), lässt nicht den Schluss zu, die Normen setzten zwar gleiches Recht, berücksichtigten dabei aber nicht eine unterschiedliche Ausgangslage von Müttern und Vätern bei der Namensbestimmung für ihr Kind.
Zwar kann der Umstand, dass Ehegatten sich immer noch bei der Wahl des Geburtsnamens ihres Kindes überwiegend für den Namen des Mannes entscheiden, möglicherweise Ausdruck eines tradierten Rollenverständnisses sein und darauf hindeuten, dass insoweit bei der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten freien und selbstverantwortlichen Entscheidung der Ehegatten über die Ausgestaltung ihres Verhältnisses zueinander und zum Kind sowie über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe (vgl. BVerfGE 66, 84 ≪94≫) faktisch noch keine gleichberechtigte Partnerschaft besteht. Doch führt der Auftrag des Art. 3 Abs. 2 GG, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, nicht zu einem verfassungsrechtlichen Gebot, Eltern die Wahl eines Kindesdoppelnamens zu ermöglichen.
Soweit ersichtlich, gründet sich eine vorrangige Wahl des Mannesnamens zum Namen des Kindes vorwiegend nicht auf eine nachteilige Situation von Frauen, sondern auf vorfindliche Einstellungen. Mit der Möglichkeit von Eltern, zum Namen ihres Kindes sowohl den Namen des Vaters als auch den der Mutter zu wählen, ist inzwischen auch namensrechtlich Raum für eine Veränderung von solchen Einstellungen geschaffen worden. Der so ermöglichte Einstellungswandel wird nicht dadurch wesentlich befördert, dass Kindern nicht nur der Name der Mutter als Geburtsname gegeben werden kann, sondern stattdessen auch ein aus dem Namen des Vaters und der Mutter zusammengesetzter Name. Zwar könnte die Möglichkeit, dem Kind auch einen aus beiden Elternnamen zusammengesetzten Doppelnamen zu geben, einen Streit zwischen den Eltern über den Kindesnamen vermeiden helfen und zugleich dazu führen, dass vermehrt Kinder als Teil ihres Namens auch den der Mutter tragen. Dies könnte den Gesetzgeber zu einer namensrechtlichen Veränderung veranlassen, ist jedoch durch Art. 3 Abs. 2 GG nicht geboten. Denn eine solche Regelung verlöre schon in der nächsten Generation zumindest ihre volle Wirkkraft, wenn bei der Bestimmung des Kindesnamens zur Vermeidung von Namensketten ein Teil des Elternnamens wieder entfallen müsste. Angesichts der allenfalls geringfügigen Auswirkung auf die Verwirklichung des Art. 3 Abs. 2 GG durfte der Gesetzgeber sein Ziel der Vermeidung von Doppelnamen durch die geschaffene Regelung verfolgen.
2. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht deshalb verletzt, weil zwar die Bildung eines Doppelnamens als Geburtsname für ein Kind ausgeschlossen ist, es in Ausnahmefällen aber doch zu Kindesdoppelnamen kommen kann. Hierfür gibt es hinreichende sachliche Gründe.
a) Wenn Eltern auch einen von einem Elternteil geführten Doppelnamen gemäß § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen dürfen, liegt in der Zulassung dieses Kindesdoppelnamens keine Ungleichbehandlung gegenüber Eltern, die nicht Doppelnamensträger sind. Denn in beiden Fällen kann nur der Name eines Elternteils als Kindesgeburtsname gewählt werden.
b) Wenn ein Kind, das nach Trennung seiner Eltern mit dem sorgeberechtigten wiederverheirateten Elternteil in einer neuen familiären Gemeinschaft lebt, dadurch einen Doppelnamen erhalten kann, dass zu seiner Einbenennung gemäß § 1618 Satz 2 BGB seinem bisher geführten Namen der neue Ehename seines sorgeberechtigten Elternteils vorangestellt oder angefügt wird, stellt dies keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Eltern dar, die ihrem Kind keinen Doppelnamen als Geburtsnamen geben können. Auch bei Doppelnamen durch Einbenennung weist nur ein Name, der bisher vom Kind geführte, auf seine Abstammung von seinen Eltern hin. Dass das Kind diesen Namen behalten darf, dient dem Persönlichkeitsschutz des Kindes, das mit seinem bisher geführten Namen schon eine Identität gefunden hat. Zusätzlich soll ihm durch die Beifügung des neuen Ehenamens seines sorgeberechtigten Elternteils die Möglichkeit gegeben werden, auch seine neue soziale Zugehörigkeit im Namen zum Ausdruck zu bringen. Die Zulassung des so gebildeten Doppelnamens hat also die Funktion, im Namen des Kindes sowohl die Abstammung als auch seine soziale Zugehörigkeit auch dann zu dokumentieren, wenn die familiäre Situation des Kindes nicht mehr beide Zuordnungen ausweist. Bestimmen demgegenüber gemeinsam sorgeberechtigte Eltern den Geburtsnamen ihres Kindes, bedarf es zur Kennzeichnung der leiblichen und zugleich sozialen Zugehörigkeit des Kindes nicht zweier Namen und deren Verbindung zu einem Doppelnamen, weil sich beide Zugehörigkeiten in der Familie vereinen, in der das Kind lebt.
Die gleichen sachlichen Gründe rechtfertigen auch, bei Adoption eines Kindes diesem nach § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB im Rahmen der Einbenennung einen Doppelnamen geben zu können, der sich aus dem bisher geführten Namen des Kindes und dem Familiennamen seiner Adoptiveltern zusammensetzt.
c) Schließlich ist es auch sachlich gerechtfertigt und verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG, dass Geschwistern von Kindern, die aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 bis zum 31. März 1994 einen Doppelnamen erhalten haben, nach Art. 224 § 3 Abs. 3 EGBGB dieser Doppelname ebenfalls als Geburtsname erteilt wird. Diese Übergangsregelung dient der Wahrung eines einheitlichen Geschwisternamens auch in den Familien, in denen dem Erstgeborenen in rechtlich zulässiger Weise ein Doppelname gegeben wurde, und zugleich dem Namensschutz des Erstgeborenen aus Art. 2 Abs. 1 GG.
D.
Diese Entscheidung ist zu C. I. mit 6:2 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.
Unterschriften
Papier, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde
Fundstellen
Haufe-Index 1267180 |
NJW 2002, 1256 |
NWB 2002, 458 |
FamRZ 2002, 306 |
NVwZ 2002, 316 |
NVwZ 2002, 853 |
ZAP 2002, 200 |
EzFamR aktuell 2002, 134 |
FPR 2002, 150 |
NJ 2002, 130 |
Rpfleger 2002, 307 |
StAZ 2002, 72 |
ZfJ 2002, 179 |
ZFE 2002, 99 |
BGBl. I 2002, 950 |
FuBW 2002, 630 |
FuHe 2002, 590 |
Kind-Prax 2002, 59 |
www.judicialis.de 2002 |