Obwohl die Anzahl öffentlicher Ladepunkte stetig zunimmt, sind die Wege bis zur nächsten Ladesäule für viele Mieter und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern oftmals noch zu weit oder die Zahl der Ladepunkte ist zu gering, um auf die Elektromobilität umzusteigen. Insbesondere für diese Zielgruppe war die Installation von eigener Ladetechnik, zum Beispiel in der Tiefgarage, bisher jedoch fast unmöglich. Doch das soll sich nun unter anderem durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz/WEMoG) ändern. Es trat Ende 2020 in Kraft.
Gesetzliche Grundlagen
Das WEMoG sieht zahlreiche Neuerungen vor: Grundlegend haben Wohnungseigentümer und Mieter einen Anspruch, eine Lademöglichkeit für E-Autos an ihrem Stellplatz einzubauen, sofern sie die Kosten für die Maßnahme selbst tragen. Insbesondere in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) dürfen die Miteigentümer jedoch immer noch in der Eigentümerversammlung mitreden, wie eine Durchführung erfolgen soll.
Einbau einer Ladeeinrichtung als Gesamtlösung
Ein wegweisendes Urteil in Bezug auf den neuen Anspruch, eine Ladeeinrichtung am eigenen Stellplatz einzubauen, fällte das Münchner Amtsgericht. Dabei wurde der Vermieterin Recht gegeben, die eine Einzellösung zum Einbau einer Ladeeinrichtung für einzelne Mieter verweigerte und stattdessen für das Objekt mit rund 200 Stellplätzen eine Gesamtlösung des regionalen Versorgers anstrebte. Nur so war in diesem Fall gewährleistet, dass alle potenziellen E-Autofahrer im Objekt eine zukunftsfähige und faire Möglichkeit erhielten, unter Berücksichtigung der verfügbaren Netzkapazität und unter Einsatz eines Lastmanagementsystems, eine Ladeeinrichtung installieren zu können.
(https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2021/41.php)
Weitere Änderungen sind darüber hinaus unter anderem, dass Abstimmungen in einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern zukünftig auch per Videokonferenz und mit digitaler Beschlussfassung möglich sein sollen. Neuerungen am Eigentum, die nachhaltig Kosten einsparen und Wohnungen und Häuser in einen zeitgemäßen Zustand versetzen, können zudem jetzt einfacher beschlossen werden, auch gegen den Widerstand Einzelner.
Neben diesen gesetzlichen Änderungen beim Wohnungsbestand trat im März 2021 das neue Gebäudeelektromobilitätsinfrastrukturgesetz (GEIG) in Kraft. Es betrifft den Wohnungsneubau sowie Renovierungen. Durch das GEIG werden Eigentümer unter anderem verpflichtet, bei Neubau oder einer größeren Renovierung von Wohngebäuden mit mehr als fünf (bei Neubau) bzw. mehr als 10 Stellplätzen (bei Renovierungen) die nötige Leitungsinfrastruktur für Ladeeinrichtungen mit vorzubereiten. Bei Wohngebäuden bedeutet das konkret, dass künftig jeder Stellplatz zum Beispiel mit Leerrohren oder Kabelpritschen ausgestattet sein muss, um Strom- und Datenkabeln für eine künftig einfachere und kostengünstigere Installation von Ladeeinrichtungen verlegen zu können. Es gelten jedoch auch Ausnahmen: Wenn die Kosten der Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der geplanten Renovierungskosten überschreiten, gelten die Vorgaben des GEIG nicht.