Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann grundsätzlich auch wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters kündigen, da es nicht gerechtfertigt wäre, Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft insoweit schlechter zu stellen als Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit (z. B. Ehepaar). Sind mehrere natürliche Personen Vermieter, berechtigt der Eigenbedarf eines Vermieters die Gemeinschaft zur Kündigung des Mietvertrags. Dies kann nicht anders zu beurteilen sein, wenn sich diese Personen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage zusammengeschlossen haben.

 
Hinweis

Zeitpunkt der Gesellschafterzugehörigkeit

Obiges gilt auch dann, wenn der Gesellschafter bei Abschluss des Mietvertrags oder bei Eintritt der Gesellschaft in einen bestehenden Mietvertrag der Gesellschaft noch nicht angehört hat.[1] Diese Rechtslage hat der BGH bestätigt:Gesellschafter einer GbR dürfen nicht schlechter gestellt werden als Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit.[2]

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