Anders ist die Rechtslage nach einem neuen Urteil des AG München, wenn es sich bei der Mietwohnung um eine Eigentumswohnung handelt. In diesem Fall führt eine Beschädigung des Treppenhauses durch den Mieter oder von ihm beauftragte Personen zu einem Schadensersatzanspruch, den gem. § 9a Abs. 2 WEG n. F. nur die (rechtsfähige) Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Mieter geltend machen kann. Die Treppenhauswände sind gem. § 5 Abs. 2 WEG zwingendes Gemeinschaftseigentum, deren Verwaltung gem. § 18 Abs. 1 WEG n. F. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – und damit nicht dem Vermieter – zusteht.

Die vom Vermieter erklärte Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters und das von ihm reklamierte Zurückbehaltungsrecht gehen daher ins Leere, weil ihm die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruches fehlt. Die vom Vermieter erhobene Gegenforderung und damit die Frage, ob und wenn ja, wer einen Schaden an den Treppenhauswänden angerichtet hat, war aus diesem Grund inhaltlich nicht zu prüfen. Der Vermieter musste dem Mieter daher trotz der vorliegenden Beschädigung die restliche Kaution zurückzahlen und dem Mieter seine Rechtsanwaltskosten erstatten.

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