Der Vermieter muss in der Erklärung einen bestimmten oder bestimmbaren Erhöhungsbetrag durch die Angabe eines konkreten Änderungsbetrags, aber auch durch die Benennung der künftigen Vorauszahlung oder der künftigen Gesamtmiete mitteilen.[1] Die Anpassung muss in der Erklärung nicht begründet werden.[2]

Der Erklärende kann den künftigen Zeitpunkt, ab wann die Anpassung gelten soll, bestimmen und muss ihn in der Erklärung mitteilen. Wird kein Zeitpunkt bestimmt, gilt die Anpassung für den nächsten Zahlungstermin für die Vorauszahlungen.[3]

 
Hinweis

Möglichkeit nutzen!

Diese Möglichkeit, die Betriebskostenvorauszahlungen durch eine solche am besten zeitnahe Erklärung anzupassen, sollten Vermieter aus ihrer Sicht, aber auch aus Sicht der Mieter nutzen.

[1] Bentrop, WuM 2022, S. 505, 506.
[2] Bentrop, WuM 2022, S. 505, 506.
[3] Bentrop, WuM 2022, S. 505, 507.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge