Die Mietvertragsparteien können jederzeit den Inhalt des Mietvertrags näher bestimmen. Es spricht also nichts dagegen, die Mieter anzuschreiben und mit diesen individualvertraglich für die nächste Zeit zu vereinbaren, was als Heizperiode gelten soll und welche Temperaturen die Heizungsanlage tagsüber von wann bis wann und welche Temperaturen die Heizungsanlage nachts zur Verfügung stellen muss.[1]

In solchen Fällen müssen allerdings sämtliche gemeinsam mit Wärme versorgten Mieter einverstanden sein.[2] Wenn es zu einer Vereinbarung kommt, kann sie schriftlich, z. B. als Anhang zum Mietvertrag, geschlossen werden. Mündlichkeit reicht auch. Ein Aushang im Treppenhaus oder eine einseitige Mitteilung sind hingegen ungenügend.

[1] So auch Bentrop, WuM 2022, S. 505, 510.
[2] Wie hier Bentrop, WuM 2022, S. 505, 510.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge