Alexander C. Blankenstein
Zusammenfassung
1 Energieeffizienz, Energiebilanzen von Gebäuden und energetische Sanierungen
1.1 Energieeffizienz
Nahezu 40 % des gesamten Energieverbrauchs in Deutschland entfallen auf den Gebäudesektor und hiervon fast 2/3 auf Wohnhäuser. Der Großteil der Gebäude ist immer noch schlecht isoliert und mit überdimensionierten und ineffizienten Heiz- und Klimaanlagen ausgestattet. Das hat nicht nur eine enorme, sondern auch eine unnötige Energieverschwendung zur Folge und trägt in erheblichem Maß zum Klimawandel bei.
§ 10 Abs. 1 GEG ordnet daher für Neubauten die Verpflichtung zur Errichtung von Niedrigstenergiegebäuden an (siehe hierzu auch Kap. A.III.4 und unten Kap. B.VI.4.4.1). Ein Niedrigstenergiegebäude zeichnet sich durch eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aus. Im besten Fall besteht überhaupt kein Energiebedarf, im Übrigen sollte er gering sein.
Begriff: Energieeffizienz
Die Energieeffizienz beschreibt allgemein das Verhältnis von eingesetzter Energie zu einem bestimmten Nutzen. Je weniger Energie für den Nutzen eingesetzt werden muss, umso energieeffizienter ist ein Produkt oder eine Dienstleistung.
Um die Energieeffizienz eines Gebäudes zu steigern, sind verschiedene Faktoren zu beachten (siehe z. B zum Wärmebedarf Kap. D.VI.2.2 oder Wärmeverlust Kap. D.VI.2.3).
Im Zusammenhang mit der Energiewende ist aber nicht allein die Energieeffizienz entscheidend, sondern auch eine Verringerung des absoluten Energiebedarfs.
1.2 Energiebilanz eines Gebäudes
Eine Energiebilanz ist die rechnerische Grundlage für einen möglichst rationellen Einsatz von Energie. Dabei wird der Aufwand an Primärenergie der verfügbaren Nutzenergie gegenübergestellt. Die Energiebilanz eines Gebäudes betrifft in aller Regel die Wärmemengen, die in das Gebäude eingebracht werden und es auf verschiedenen Wegen verlassen. Ein Teil der zugeführten Energie verlässt das Gebäude ungenutzt. Zwar werden auch Energiebilanzen etwa für elektrische Energie erstellt, wegen des Einflusses des nicht zu reglementierenden Nutzerverhaltens sind sie im hier maßgeblichen Bereich aber nur von untergeordneter Bedeutung.
Ermittlung der Energiebilanz
Die Energiebilanz ermittelt den theoretischen Heizwärmebedarf. Dieser setzt sich zusammen aus dem Wärmebedarf, der durch Außenwände, Fenster und Dach verloren geht, und dem Lüftungswärmebedarf. Abgezogen werden davon interne Wärmegewinne wie Körper- und Gerätewärme sowie solare Wärmegewinne wie Sonneneinstrahlung durch Fenster.
Energiebilanzen können auf errechneten oder tatsächlich gemessenen Werten beruhen. Sie sind immer auf ein konkretes Objekt bezogen. Zur Energiebilanz von Gebäuden und technischen Einrichtungen siehe auch Kap. D.VI.2.1.
1.3 Energetische Sanierung
Zu den Maßnahmen der energetischen Sanierung gehören insbesondere
- Maßnahmen zur Wärmedämmung, vor allem der Außenwände, des Dachs und der Kellerdecke,
- der Austausch alter und undichter Fenster und Außentüren,
- der Einbau einer neuen, modernen Heizung,
- die Anschaffung einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung.
Pflichtmaßnahmen
Anlasslose Pflichtmaßnahmen
Anlasslose Pflichtmaßnahmen sieht das GEG in Form
Anlassbezogene Sanierung
Für Änderungen, den Ausbau und die Erweiterung bestehender Gebäude macht das GEG in §§ 48 ff. bestimmte Vorgaben (siehe Kap. B.VI.4.4.8.3). Bezüglich der Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen sieht § 69 GEG unter bestimmten Voraussetzungen das Erfordernis einer Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen nebst Armaturen vor (siehe Kap. B.VI.4.4.9.2).
2 Gebäudehülle und Anlagentechnik
2.1 Gebäudehülle
Die Gebäudehülle umfasst alle Bauteile eines Gebäudes, die dieses nach außen abschließen, z. B. Wände, Fenster, Dachflächen und Böden. Für eine nachhaltige Bauweise ist vor allem die thermische Gebäudehülle von Bedeutung. Sie umfasst alle Bauteile, die beheizte Räume von Außenluft, vom Erdreich und von unbeheizten Räumen trennen. Die Wärmedämmung der thermischen Gebäudehülle ist ausschlaggebend für den Transmissionswärmebedarf eines Gebäudes. Bei neu zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllt werden.
Mindestanforderungen an Bauteile beheizter Räume
Wände |
1,2 (m2 x K)/W |
Dächer |
1,2 (m2 x K)/W |
Oberste Geschossdecke |
0,9 (m2 x K)/W |
Kellerdecke |
0,9 (m2 x K)/W |
Decken über Außenluft |
1,75 (m2 x K)/W |
Außerdem ist das Gebäude nach § 13 GEG so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist und nach § 14 Abs. 1 GEG durch ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz begrenzt wird.
2.2 Anlagentechnik
Die Begriffe Haus- und Anlagentechnik beschreiben diejenigen Anlag...